Eine Frist zur „unverzüglichen“ Anzeige eines Versicherungsfalls (hier im Rahmen einer Jagdhundeunfallversicherung) bei dem Versicherer in den Versicherungsbedingungen ist vom Versicherungsnehmer einzuhalten. Die vorsätzliche Verletzung führt nach den Bedingungen als Obliegenheitspflichtverletzung regelmäßig zum Verlust des versicherungsvertraglichen Anspruchs, die grob fahrlässige Verletzung einer solchen Frist zu einer im Verhältnis zum Verschulden stehenden Leistungskürzung.
Eine (auch fristgerechte) Anzeige des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherungsmakler ist grundsätzlich nicht ausreichend, die Frist zu wahren. Leitet der Versicherungsmakler die Anzeige verspätet an den Versicherer weiter (hier ca. vier Monate nach dem Vorfall), liegt dies in der Sphäre des Versicherungsnehmers, der allenfalls Schadensersatz vom Versicherungsmakler verlangen kann.
AG Bautzen, Urteil vom 29.03.2022 - 20 C 415/21 -