Versicherungsrecht


Anzeigenpflichtverletzung bei Meldung des Versicherungsfalls gegenüber Versicherungsmakler, nicht Versicherer ?

AG Bautzen, Urteil vom 29.03.2022 - 20 C 415/21 -

Der Kläger hatte eine Jagdhundeunfallversicherung bei der Beklagten im Hinblick auf mögliche Verletzungen von beteiligten Jagdhunden bei einer Jagd am 18.11. 2020 zu einem bestimmten Datum unter der Internetpräsenz der D.F., bei der es sich um eine Versicherungsmaklerin handelte, abgeschlossen, die ihm auch den Versicherungsschein und die Prämienrechnung hatte zukommen lassen. Seiner Behauptung nach verletzte sich einer der teilnehmenden Hunde bei einer Auseinandersetzung mit einem Wildschwein. Er machte geltend, er habe dies am 19.11.2020 der D.F. gemeldet, der er die Tierarztrechnungen zum Zwecke der Erstattung habe zukommen lassen. Letztmals habe er die Zahlung am 06.04.2021 dieser gegenüber angemahnt. Die Beklagte als Versicherer zahlte vorgerichtlich einen Teilbetrag und lehnte weitere Zahlungen ab. Sie machte schließlich im streitigen Verfahren u.a. geltend, der Kläger sei seiner Obliegenheit zur ünverzüglichen Schadensanzeige nicht nachgekommen; die D.F. habe eine Schadensmeldung des Klägers vom 05.12.2020 erst am 24.03.2021 an sie weitergeleitet. Vom Kläger wurde geltend gemacht, die D.F., sei ihm gegenüber als Vertragspartner aufgetreten und dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.

 

Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Dieses folgte der Ansicht des beklagten Versicherers, dass er eine Obliegenheit dieser gegenüber verletzt habe und von daher keine weiteren Zahlungen beanspruchen könne.

 

Grundlage war § 11 Ziffer 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen AVB/LV. In diesen wird für den Fall einer Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers geregelt, dass bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungsschutz insgesamt entfalle. Bei grob fahrlässiger Verletzung sei der Versicherer berechtigt, „seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen“.  In § 9 Ziffer 1 AVB/TL heißt es, dass der Versicherungsnehmer „erheblicher Krankheit oder erheblichem Unfall eines versicherten Tieres unverzüglich tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig dem Versicherer Anzeige zu erstatten“ habe.

 

Das Amtsgericht ging von einer grob fahrlässigen Unterlassung dieser Anzeigeverpflichtung des Versicherungsnehmers aus. Zwar habe er einen Tag nach dem Unfall der D.F. gegenüber die Schadensmeldung gemacht. Wenn aber die D.F. als Versicherungsmaklerin diese nicht weitergeleitet habe, so hafte diese ihm gegenüber für einen ihn daraus treffenden Schaden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2018 - I-4 U 47/14 -). Da die Schadensmeldung erst ca. vier Monate zuging sei dies ihr gegenüber nicht mehr unverzüglich.

 

Die Beklagte als Versicherer müsse sich auch die gegenüber der D.F. abgegebene Schadensmeldung nicht zurechnen lassen. Eine Zurechnung käme nur für das Wissen ihrer Organe und Vertreter in Betracht (§ 166 Abs. 2 BGB). Ein Versicherungsmakler verfüge aber nicht wie ein Versicherungsvertreter über die für die Zurechnung erforderliche Vertretungsmacht; er stünde im Lager des Versicherungsnehmers und nicht des Versicherers. Versicherungsmakler sei nach § 59 Abs. 3 VVG derjenige, der gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehme, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit betraut worden zu sein.

 

Anders ergäbe sich hier auch nicht aus einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.

 

Bei einer Duldungsvollmacht müsse es der vertretene wissentlich geschehen lassen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftrete und der Geschäftsgegner dies so verstehen hätte dürfe, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt sei. Die Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände träfe denjenigen, der sich darauf berufe (hier den Kläger). Nähere Darlegungen und Beweisangebote seien vom Kläger nicht erfolgt. Zwar habe die Internetpräsens der D.F. und die Übersendung der Unterlagen durch die D.F. den Anschein erwecken können, als sei diese sein Vertragspartner. Allerdings ließe sich aus den Vertragsunterlagen entnehmen, dass nicht die D.F., sondern die Beklagte als Versicherer Risikoträger sei, was dem Kläger bei Lesen des Versicherungsscheins hätte auffallen müssen.  

 

 

Eine Anscheinsvollmacht scheide hier auch aus, da dies zur Voraussetzung hätte, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt und bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftspartner andererseits hätte annehmen dürfen, der Vertretene dulde und billige das Verhalten. Aber auch dazu würde es an Darlegungen und Beweisangeboten des Klägers ermangeln. 

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.117,37 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einer Jagdhundeunfallversicherung.

 

Der Kläger beantragte unter der Internetpräsenz am 16.11.2020 eine Profi Tagesjagdversicherung in Form einer Jagdhundeunfallversicherung für eine am 18.11.2020 geplante Jagdveranstaltung. Der Antrag wurde angenommen. Die D.F. übersandte dem Kläger per E-Mail die Antragsunterlagen, den Versicherungsschein, einen Anhang zum Versicherungsschein samt Prämienrechnung sowie die Versicherungsbedingungen.

 

Während der Jagdveranstaltung wurde die Deutsch Drahthaarhündin X, deren Halterin J. an der Veranstaltung teilnahm, verletzt. In einem Gefecht verletzte ein Wildschwein die Hündin am rechten Hinterlauf. Die Hündin X musste aufgrund dessen am 18.11.2020 durch den Dipl. vet. med. H. versorgt werden, wodurch Kosten in Höhe von 208,21 Euro entstanden. Aufgrund der Schwere der Verletzungen musste die Hün din in der Tierklinik S. im Zeitraum vom 24.11.2020 bis 19.12.2020 erneut behandelt wer­ den, wodurch weitere Kosten in Höhe von 791,35 Euro entstanden. Die im Rahmen der tierärztlichen Behandlung von dem externen Dienstleister l. GmbH für die Tierklinik S. durchgeführten Laborleistungen wurden mit 65,45 Euro abgerechnet.

 

Mit Schreiben vom 22.03.2021 wurden nochmals unter Fristsetzung zum 06.04.2021 Zahlungen bei der D.F. eingefordert.

 

Die Beklagte leistete am 10.05.2021 Zahlungen in Höhe von 1.014,19 Euro.

 

Der Kläger ist der Ansicht, die D.F. trete als Vertragspartner in Erscheinung, sodass der Kläger mithin davon ausgehen durfte, dass dieser gegenüber auch die Schadensmeldung vorzunehmen sei. Er habe den Schaden am 19.11.2020 gegenüber dem Versicherungsmakler, der D.F., mit der Aufforderung, Zahlungen zu leisten gemeldet. Durch diese erfolgten auch weitere Nachfragen bis ihm am 12.02.2021 mitgeteilt worden sei, dass eine Schadenregulierung nicht erfolgen werde. Die Beklagte habe sich die Handlungen der D.F. im Rahmen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zurechnen zu lassen.

 

Der Kläger beantragte zunächst,

 

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.117,37 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäߧ 247 Abs. 1 BGB hier­ aus seit dem 07.04.2021 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 220,27 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäߧ 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 14.09.2021 zu zahlen.

 

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.10.2021 die Klage teilweise in Höhe von 23,55 Euro zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 hat der Kläger die Klage in Höhe von weiteren 1.014,99 Euro zurückgenommen.

 

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 78,83 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 07.04.2021 zu zahlen sowie

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 220,27 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß

§ 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 14.09.2021 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei seiner Obliegenheit zur Mitteilung des Schadensfalles nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Der Kläger habe erst am 05.12.2020 dem Versicherungsmakler den Schadensfall angezeigt, der die Mitteilung erst am 24.03.2021 weitergeleitet habe. Die Meldung gegenüber dem Versicherungsmakler ersetze nicht die Meldung gegenüber dem Versicherer, da der Makler in der Sphäre des Versicherungsnehmers stehe. Der Versicherungsmakler habe keine Vollmacht zur Entgegennahme von Erklärungen.

 

Der Kläger habe somit eine Obliegenheit verletzt, was im Falle des Vorsatzes zu einem Ver lust des Versicherungsschutzes führe, im Falle grober Fahrlässigkeit zu einer Kürzung gemäߧ 11 Ziffer 2 Satz 1f der AVB/TL. Da die Beklagte zum Zeitpunkt der Anzeige nicht mehr prüfen konnte, ob eine jagdbedingte Verletzung eingetreten sei, sei eine Kürzung von 40 Pro zent gerechtfertigt gewesen. Tatsächlich seien jedoch Leistungen in Höhe von 1.014,99 Euro gezahlt worden, sodass die Kürzung von 7,21 Prozent jedenfalls gerechtfertigt sei. Ein Verzug liege nicht vor, da der Kläger die Zahlungsaufforderungen lediglich an den Makler und nicht an die Beklagte gesandt habe. Diese müsse sich die Schreiben nicht zurechnen lassen. Zudem sei die anwaltliche Beauftragung bereits vor Verzug erfolgt. Die Kosten seien ohnehin dem Kläger aufzuerlegen, da die Geringfügigkeitsgrenze des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. Eine Zurechnung im Rahmen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sei nicht bewiesen.

 

Mit Schriftsätzen vom 30.11.2021 und vom 05.01.2022 haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

Entscheidungsgründe

 

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine weiteren Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zu.

 

1. Die Beklagte durfte die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers gemäߧ 11 Ziff. 2 der AVB/TL kürzen.

 

Der Kläger hat seine Obliegenheit zur rechtzeitigen Schadensmeldung gemäß § 9 Ziff. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tierlebensversicherung (AVB/TL) grob fahrlässig verletzt.

 

Er war gehalten, bei erheblicher Erkrankung oder erheblichem Unfall eines Tieres unverzüglich tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig dem Versicherer Anzeige zu erstatten.

Zwar hat der Kläger der D.F. einen Tag nach dem Unfall, am 19.11.2020, die Schadensmeldung gemacht. Sofern der Versicherungsmakler die Schadensmeldung im Rahmen seiner Pflichten nicht weiterleitet, haftet er dem Versicherungsnehmer hieraus zu Schadensersatz, vgl.  OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.7.2018, Az. 1-4 U 47/17, VersR 2019, 223-227. Gegenüber der Beklagten erfolgte die Schadensmeldung erst etwa vier Monate später und damit nicht mehr unverzüglich.

 

Die Beklagte muss sich die Schadensmeldung an die D.F. als Versicherungsmakler auch nicht zurechnen lassen. Grundsätzlich muss sie sich nur das Wissen ihrer Organe und Vertreter zurechnen lassen. Ein Versicherungsmakler verfügt jedoch nicht wie ein Versicherungsvertreter über die erforderliche Vertretungsmacht. Er steht zudem im Lager des Versicherungsnehmers und nicht des Versicherungsgebers.

 

Versicherungsmakler ist gemäß § 59 Abs. 3 VVG, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.

 

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.

Eine Duldungsvollmacht läge dann vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner es nach Treu und Glauben dahingehend verstehen durfte, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist, vgl. Ellenberger in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, § 172 Rn. 8.

 

Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Rechtsscheins liegt entsprechend der allgemeinen Grundsätze bei demjenigen, der sich darauf beruft, folglich bei dem Kläger. Dieser Beweis konnte vorliegend nicht erbracht werden. Die Beklagte ist der Behauptung auch entsprechend substantiiert entgegengetreten. Nähere Darlegungen oder Beweisangebote seitens des Klägers erfolgten hingegen nicht.

 

Zugestehen ist dem Kläger vorliegend, dass die D.F. im Rahmen der Internetpräsenz und der zugesandten Unterlagen den Anschein erweckt, sie sei selbst Vertragspartner. Auch den Vertragsgrundlagen kann nur durch den geschulten Leser entnommen werden, dass Versicherungsgeber der Beklagte als Risikoträger ist. Allerdings hätte dem Kläger spätestens beim Lesen des Versicherungsscheins auffallen müssen, wer sein Vertragspartner ist, sodass er nicht mehr ohne Weiteres davon ausgehen durfte, die Deutsche Jagd Finanz sei Vertragspartner. Sofern diese als Makler die Schadensmeldung nicht rechtzeitig weiterleitet, muss er sich das zurechnen lassen.

 

Auch die Grundsätze der Anscheinsvollmacht greifen nicht. Voraussetzung wäre, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber hätte bei ordnungsgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können und der andere wiederum annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Verhalten, vgl. Ellenberger in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022, § 172 Rn. 11.

 

Dass diesbezüglich die Voraussetzungen vorliegen, hat der Kläger ebenfalls nicht bewiesen, sodass auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird.

 

Die Kürzung der Versicherungsleistung in Höhe von etwa sieben Prozent erscheint bezüglich der Pflichtverletzung angemessen.

 

2. Da dem Kläger bereits die restlichen Versicherungsleistungen nicht zustehen, hat dieser auch keinen Anspruch auf die Nebenforderungen in Form der Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Ein Verzug der Beklagten lag zudem mangels Zugangs einer Zahlungsaufforderung nicht vor. Auch hier muss sich die Beklagte die Schreiben an den Makler nicht zurechnen lassen.

 

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

1.a Hinsichtlich des zurückgenommen Teils in Höhe von 23,55 Euro und in Höhe von 1.014,99 Euro war der Anlass zur Klageerhebung bereits vor Rechtshängigkeit weggefallen, sodass über die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden war.

 

Gemessen daran waren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Die Klage war aufgrund der Erfüllung in dieser Höhe von Anfang an unbegründet. Der Kläger hätte von der Erfüllung auch Kenntnis haben können, sodass dieser die Kosten zu tragen hat. Bezüglich des Betrages in Höhe von 23,55 Euro unterlag der Kläger einem Rechenfehler, sodass auch diesbezüglich die Klage von Anfang an unbegründet war und der Kläger die Kosten zu tragen hat.

 

2. Hinsichtlich der übrigen Klageforderung basiert die Kostenentscheidung auf§ 91 ZPO.

 

 

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§§ 708 Nr. 11, 711. 713 ZPO.