Bei einer psychischen Vorerkrankung, die für sich bereits die Nutzung eines Fitnessstudios ausschließt, stellt sich eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (eventuell durch den Tod des Therapeuten) als ein Risiko dar, welches in den Bereich der Klägerin fällt, da die Vorerkrankung bereits den Kündigungsgrund der Krankheit ausschließt. Eine darauf gestützte fristlose Kündigung des Fitnessstudiovertrages ist nicht möglich.
AG Frankfurt am Main-Höchst, Urteil vom 02.02.2017 – 385 C 1676/16 (70) -