Das AG Michelstadt musste sich in seinem am 29.09.2014 verkündeten Urteil mit einer Drittschuldnerklage auseinandersetzen. Nachdem der Drittschuldner die Ausküfte nach § 840 ZPO nicht erteilte, wurde er vom Gläubiger verklagt. Im rahmen der Klage gab er dann die zur Unbegründetheit der Klage führenden Auskünfte. Der Gläubiger hat zulässig die Klage umgestellt und die Kosten des Verfahrens waren deshalb vom Drittschuldner zu tragen.
> AG Michelstadt, Urteil vom 29.09.2014 - 1 C 240/14 (02) -
Der Fall verdeutlicht, dass die fehlende Reaktion auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch dann teuer kommen kann, wenn tatsächlich der Schuldner keine Ansprüche gegen den Drittschuldner haben sollte, die gepfändet werden könnten.
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