Kurze Inhaltsangabe:
Der Nutzer des Fitness-Studios kündigte unter Beifügung eines ärztlichen Attests, demzufolge er „aufgrund einer akuten Erkrankung“ bis auf weiteres sportunfähig sei. Die Klägerin, die die Kündigung als unbegründet zurückwies, verlangt ausstehende du für die restliche Vertragsdauer zukünftige Nutzungsentgelte mit ihrer Klage geltend.
Das Amtsgericht gab der Klage statt.
1. Zwar rechtfertigt eine dauerhafte Erkrankung, die eine Nutzung der Fitnesseinrichtung unmöglich macht, die Kündigung des Vertrages mit dem Studio. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt allerdings im Rahmen des hier einschlägigen § 314 BGB der Nutzer. Dieser darlegungslast ist der beklagte allerdings nach Auffassung des Amtsgerichts nicht nachgekommen. Er habe nur pauschal vorgetragen, wegen einer „akuten Erkrankung“ keine sportliche Betätigung ausüben zu können. Dies sei einer Überprüfung nicht zugänglich. Die Klägerseite habe darauf bereits hingewiesen.
Aus diesem Grund sei die Kündigung als fristlose Kündigung unzulässig und als fristgerechte Kündigung auszulegen.
2. Die Klägerin könne hier auch die Vorauszahlungen des Nutzungsentgelts begehren, nachdem der Beklagte mit zwei Beträgen in Rückstand war. Die entsprechende Klausel in den vereinbarten Vertragsbedingungen sei wirksam. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass diese Klausel für den Fall des Zahlungsverzugs keine Kündigung des Vertrages vorsähe, sondern die vorzeitige Fälligkeit aller ausstehenden Beträge. Eine Unangemessenheit scheide aus, da sich der Nutzer durch die Nichtzahlung vertragswidrig verhalte und ohnehin für den Rest der Laufzeit des Vertrages an seinen bestehenden Pflichten festgehalten würde. Der Nutzer habe kein schutzwürdiges Interesse daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen.
3. Die Jährlichen Erhöhungen des Nutzungsentgelts von € 0,50/Monat gemäß den Vertragsbedingungen sind ebenso wie die vereinbarte Wartungspausche vom Nutzer zu zahlen.
AG Bad Homburg, Urteil vom 13.04.2017 - 2 C 2672/16 (20) -
Aus den Gründen:
hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. durch Richterin Oehl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2017 am 13.04.2017 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 675,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins aus je 64,00 €seitdem 02.05.2016 und dem 02.06.2016 sowie aus 547,00 € seit dem 02.07.2017 zu zahlen sowie als Nebenforderungen 135,00 € vorgerichtliche Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins hieraus seit dem 26.10.2016 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 11O % des jweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentgelt und Wartungspauschale aus ·einem Fitnessstudiovertrag geltend. Die Klägerin ist Fitnessstudiobetreiberin. Die Parteien waren seit dem 02.02.2015 durch einen Vertrag zur Nutzung des Fitnessstudios der Klägerin vertraglich miteinander verbunden . Vertragsbeginn war der 01.03.2015. Das vom Beklagten zu entrichtende Nutzungsentgelt betrug mon tllch 57,50 € und erhöhte sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres um 0,50 € pro Monat. Es wurde ebenfalls vereinbart, dass sich das Nutzungsentgelt bei Widerruf der erteilten Einzugsermächtigung um 6,00 € monatlich erhöht. Neben dem monatlichen Nutzungsentgelt verlnbartenten die Parteien außerdem eine halbjährliche Wartungspauschale In Höhe Von 34,00 €. Das Nutzungsentgelt war nach den Vertragsbedingungen jeweils zum ersten eines jeden Monats fällig. Die Vertragsdauer betrug 12 Monate. Die Vertragsdauer verlängerte sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Vertragsperiode schriftlich gekündigt wurde. Wegen weiterer Einzelheiten des Nutzungsvertrages wird auf BI. 12 d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 11.04 .2016 unter Beifügung eines ärztlichen Attests mit dem Inhalt: ,,Auf- grund einer akuten Erkrankung ist … bis auf weiteres nicht sportfähig" erklärte der Beklagte die Kündigung des Vertrags mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin wies die Kündigung zurück.
Ab Mai 2016 leistete der Beklagte keine weiteren Zahlungen an die Klägerin.
Die Klägerin macht mit der Klage ausstehende Nutzungsentgeltzahlungen sowie die War tungspau·schale für den Zeitraum Mai 2016 bis Februar 2017 über 641,00 € insgesamt geltend. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung der Höhe der Klageforderung wird auf die Ausfüh rungen in der Klageschrift (BI. 9ft. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin beruft sich auf Ziffer 5 Satz 3 der Vertragsbedingungen mit dem Inhalt: “Gerät der Nutzer mit der Zahlung von Nutzungsentgelt für 2 Monate oder mehr in Verzug, so ist das gesamte noch ausstehende Entgelt für die restliche Vertragslaufzeit b_is zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt sofort fällig und zu zahlen."
Die Klägerin hat den Beklagten vorprozessual mehrfach gemahnt, u.a. am 23.06.2016. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.08.2016 wurde der Beklagte nochmals zur Zahlung aufgefordert.
Neben der Hauptforderung macht die Klägerin Mahnkosten über 5,00 € und Bankgebühren aufgrund des Widerrufs d.es Einzugsermächtigung in Höhe von 6,00 € geltend sowie außer gerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 €.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 675,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins aus je 64,00 € seit dem 02.05. und 02.06.2016 sowie aus 547,00 €seitdem 02.07.2016 sowie 135,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins hieraus seit Zustellung des Mahnbescheids.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung , dass er den Vertrag mit der Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2016 wirksam aus wichtigem Grund gekündigt habe, da er aus gesundheitlichen Gründen keinen Sport habe ausüben dürfen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 09.02 .2017 (81. 38f. d.A.) ver wiesen.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 675,00 € betreffend ausstehende Nutzungsentgelte sowie die halbjährliche Wartungspauschale aus dem Vertrag über die Fitnessstudionutzung .
Der Vertrag ist wirksam unter Einbeziehung der Vertragsbedingungen mit Vertragsbeginn zum 01..03.2015 zwischen den Parteien zustande gekommen.
Der Beklagte konnte den Vertrag auch nicht wirksam mit Schreiben·vom 11.04.2016 aus wichtigem Grund gern. § 314 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Einen Kündigungsgrund nach § 314 Abs. 1 BGB hat der Beklagte nicht ausreichend substantiiert dargelegt.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach§ 314 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (so explizit BGH, Versäumnisurt. v. 8. 2. 2012 - XII ZR 42/10, NZM 2012, 394, 369 m.w.N.).
Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher Umstand auch in einer Erkrankung des Kunden liegen. Dabei ist der Kunde im Rahmen der Kündigung nicht dazu verpflichtet, Äußerungen zu Art und Umfang seiner Erkrankung zu machen (vgl. zu ei ner hier nicht vorliegenden entsprechenden Regelung in den AGB: BGH, Versäumnisurt . v. 8.2.2012 a.a.O.). Insofern der Fitnessstudiobetreiber die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung einer gerichtlichen Prüfung im Rahmen eines Prozesses unterzieht, trifft den Kun den jedoch die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, also seiner Erkankung (BGH, Versäumnisurt. v. 8.2.2012 a.a.O.).
Dieser Darlegungslast ist der Beklagte vorliegend nicht nachgekommen. Der Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragenen , dass er aufgrund einer „akuten Erkrankung" daran gehin dert war, sportliche Tätigkeiten auszuüben. Diese pauschalen Äußerungen sind einer Überprüfung im Hinblick auf die Frage, ob ein außerordentliches Kündigungsrecht nach§ 314 Abs. 1 BGB vorliegt, nicht zugänglich. Auf die Darlegungs- und Beweislast der Beklagtenseite im Hinblick auf die Behauptung eines krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigungsrechts hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 20.01.2017 hingewiesen.
In Ermangelung der substantiierten Darlegung eines außerordentlichen Kündigungsgrundes, ist die Kündigung des Beklagten vom 11.04.2016 vorliegend als ordentliche Kündigung aus zulegen, die unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen zum 28.02.2017 wirksam wurde.
Die Klägerin kann die mit der Klage verfolgten Vorauszahlungen auf Nutzungsentgelte ver- langen, nachdem der Beklagte mit zwei Raten der Nutzungsentgelte in Rückstand war. Die Vorauszahlungsklausel gemäß Ziffer 5 S. 3 der Vertragsbedingungen ist wirksam.
In der Vereinbarung einer Vorauszahlungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine derartige Vorauszahlungsklausel bei Zahlungsverzug des Kunden keine Kündigung und Beendigung des Vertrags vorsieht, sondern eine vorzeitige Fälligkeit aller ausstehenden Beiträge. Es kann nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der Kunde, der sich mit der Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Monatsbeiträge seinerseits vertragswidrig verhält, für den Rest der Laufzeit des Vertrags an seinen ohnehin bestehenden vertraglichen Pflichten festgehalten wird. Es besteht
nämlich kein schutzwürdiges Interesse des Kunden daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein eigenes v rtragswidriges Verhalten herbeizuführen (so explizit OLG Brandenburg Urteil vom 25.06.2003 - 7 U 36/03 -, juris Rn. 34ff.).
Den Nutzungsentgeltsanspruch von 641,00 € hat die Klägerin korrekt angegeben. Unter Berücksichtigung der jährlichen Erhöhungen von 0,50 € pro Monat sowie der monatlichen Entgelterhöhung von 6,00 € wegen Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren gemäß Ziffer 5 Satz 2 der Vertragsbedingungen ergab sich für die Monate Mai bis Dezember 2016 ein monatliches Nutzungsentgelt von 64,00 € und für die Monate Januar und Februar 2017 ein monatliches Entgelt von 64,50 € (8 x 64,00 € + 2 x 64,50 €).
Aus dem Fitnessstudiovertrag steht der Klägerin gegen den Beklagten ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung der Wartungspauschale der 34,00 € zu, die zum 01.07.2016 fällig war.
Der Zinsanspruch in Bezug auf die Hauptforderung ergibt sich aus Verzug nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Gemäß Ziffer 5 Satz 1 der Vertragsbedingungen war eine Zahlung der Nutzungsentgelte jeweils zum ersten eines Monats geregelt, womit sich der Beklagte jeweils zum zweiten eines Monats mit der Zahlung in Verzug befand. Unter Berücksichtigung der Vorauszahlungsklausel konnte die Klägerin - nachdem sich der Beklagte mit den Nutzungsentgelten für die Monate Mai und Juni 2016 in Verzug befand - für die restlichen Mo-natsbeiträge bis zum Vertragsende Zinsen ab dem 02.07.2016 verlangen .
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € kann die Klägerin ebenfalls als Verzugsschaden nach§§ 280 Abs. 2 BGB, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangen. Bei Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2016 befand sich der Beklagte bereits in Verzug.
Mahnkosten in Höhe von 5,00 € sowie Bankgebühren für den Widerruf der Einzugsermächtigung in Höhe von 6,00 € kann die Klägerin ebenfalls aus Verzugsgründen gern. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 709 Nr. 11, 711 ZPO.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Schriftsatz der Kläger seite vom 10.02.2017, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung einging, war nicht angezeigt gemäß § 296a ZPO; neuen Sachvortrag enthielt der Schriftsatz ohnehin nicht.