Der Schuldnerin wurde mit einer von einem Wettbewerbsverband erwirkten einstweiligen Verfügung des LG Frankfurt am Main vom 17.10.2011 – 2-06 O 507/11 – untersagt, u.a. mit den Aussagen „13% Rendite“ und „sichere Rendite von 13% und mehr“ zu werben. Die einstweilige Verfügung wurde mit Urteil vom 14.12.2011die einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berechnung der Rendite beruhe auf dem internen Zinsfuß und dieser sei nicht näher dargelegt worden und daher irreführend. Die Schwäche sei, neben der Berechnungsart, dass der interne Zinsfuß nur von einen Zinssatz ausgehen würde, also nicht zwischen kurz- und langfristigen Zinssätzen differenziere und vielfach auch nur über Interpolation gefunden werden könne. Das OLG Frankfurt – 6 U 15/12 - hat in einem Hinweisbeschluss gem. § 522 ZPO in Ansehung der gegen die Entscheidung eingelegten Berufung darauf hingewiesen, die Angabe „13% Rendite“ erwecke bei dem durchschnittlichen Betrachter den Eindruck eines festen Angebots, was irreführend sei. Denn eine Zusage solle nicht abgegeben werden.
In der Folge hat der Werbetreibende seine Angaben geändert. Statt „13% Rendite“ oder „sichere Rendite von 13% oder mehr“ wurde Angaben wie „überdurchschnittliche Rendite von ca. 13% pro Jahr“ und „attraktive und steuerfreie Rendite von geplanten 13%“ geworben. Der Wettbewerbsverband stellte beim Landgericht wegen Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung Ordnungsgeldanträge. Das Landgericht verhängte Ordnungsgelder über € 10.000,00 und € 30.0000,00. Dagegen legte der Werbetreibende jeweils Beschwerde ein. Er verwies darauf, dass mit den Angaben „ca.“ und „geplant“ gerade ersichtlich keine Zusage auf das Erzielen einer bestimmten Rendite abgegeben worden sei. Das hatte das Landgericht anders gesehen, welches der Ansicht war, auch mit der Abänderung würde gegen den Kernbereich der Verfügung verstoßen.
Das OLG half der Beschwerde des Werbetreibenden ab und hat mit Beschlüssen vom 07.10.2013 (6 W 117/12 und 6 W 46/13) unter Abänderung der landgerichtlichen Beschlüsse die Ordnungsgeldanträge des Wettbewerbsverbandes abgewiesen. Es folgte der Argumentation des Werbetreibenden, dass die gerügten Werbeaussagen nicht mehr vom Kernbereich des Verfügungsbeschlusses umfasst würden, da jedenfalls mit den neuen Aussagen nicht mehr der Eindruck erweckt würde, dass jedenfalls 13% erwirtschaftet würden.
Von der Schuldnerin wurde im Rahmen der Begründung der Beschwerde ausgeführt:
1. Offensichtlich geht hier das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß davon aus, daß mit der Angabe der Antragsgegnerin betreffend einer
"attraktiven geplanten Rendite von 13 % p. a."
gegen die Verfügung vom 17.10.2012 verstoßen wäre. Dies ist allerdings bei korrekter Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage nicht der Fall. Dabei kann auf sich beruhen, ob die jetzt gebrauchte Angabe für sich wettbewerbswidrig ist (was offensichtlich nicht der Fall ist, da der Anleger nicht getäuscht wird), da jedenfalls die einstweilige Verfügung vom 17.10.2012 nicht geeignet wäre gegen diese Formulierung und Werbeaussage vorzugehen.
2. In den Entscheidungsgründen wird von der Kammer darauf hingewiesen, daß die Untersagung von Angaben wie "13 % Rendite" u. ä. damit begründet worden wäre, es läge eine produktbezogene Irreführung über die Anlagerendite vor. In diesem Zusammenhang nimmt die Kammer auch Bezug auf die IRR-Methode, die im Verfügungsverfahren streitgegenständlich war. Damals wurde seitens der Antragsgegnerin/Schuldnerin mit einer unter Verweis auf die IRR-Methode berechneten Rendite geworben.
Dies ist hier nicht der Fall. Weder erfolgte vorliegend in der Werbung ein Hinweise auf eine Berechnungsmethode für die Rendite noch gar wird eine bestimmte Rendite zugesagt.
2.1. Die Kammer vertritt die Rechtsansicht, daß zwar die Schuldnerin im Januar 2013 nicht mit einer fixen Rendite von 13 % (und mehr) geworben habe, sondern von einer "geplanten Rendite" sprach. Dies führe entgegen der Auffassung der Schuldnerin allerdings nicht aus dem Kernbereich der Verbotsverfügung hinaus.
Insoweit wird zur Begründung ausgeführt, daß der Schwerpunkt des Irreführungsvorwurfs im Lichte der Urteilsbegründung von Anfang an nicht in einer Werbung mit einer festen Rendite von 13 %, sondern in einer Werbung mit einer Rendite in der entsprechenden Größenordnung ohne einen aufklärenden Hinweis auf die Art und Weise der Renditeberechnung gelegen habe. Hier irrt bereits die Kammer vor dem Hintergrund, daß sich die Kammer nicht damit auseinandergesetzt hat, daß es an einem aufklärenden Hinweis auf die Art und Weise der Renditeberechnung fehlen würde, sondern konkret moniert hat, daß ohne Erläuterung der Art der Methode auf die IRR-Methode verwiesen worden sei. Es läßt sich auch aus dem Urteil als solchem nicht entnehmen, daß Kernpunkt der gesamten Untersagung jegliche Renditeangabe sein soll, die nicht explizit eine ausführliche und nachvollziehbare Berechnungsmethode benennt und aufführt. Derart weitreichende Schlußfolgerungen aus dem Urteil verbieten sich.
Es gilt - auch im Wettbewerbsrecht - das Bestimmtheitsgebot einer Tenorierung. Spätere ausdehnende Interpretationen verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. bereits BGHZ 156, 1, 8 f.). Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, wenn der Kläger sein Unterlassungsbegehren an einer konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH Grur 2003, 886, 887).
Insoweit darf auch auf die Entscheidung des LG Köln vom 06.05.2009 - 33 O 390/06 - verwiesen werden:
"Die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung kann nur erfolgen, wenn der Schuldner eine Handlung vorgenommen hat, die vom Verbotstatbestand erfaßt wird bzw. die nur geringfügig vom wettbewerbswidrigen Kern - dem Charakteristischen - der in dem Vollstreckungstitel untersagten, sich in der konkreten Verletzungsform niederschlagenden Handlung abweicht, ihr aber praktisch gleichwertig ist ihr aber praktisch gleichwertig ist (...). Danach setzt die Verhängung von Ordnungsmitteln voraus, daß der Schuldner nicht lediglich eine der verbotenen Handlung "ähnliche" Wettbewerbsverletzung begeht, sondern daß die Verletzung gerade in der Weise geschieht, die dem Schuldner durch den vorliegenden Verbotstitel untersagt worden ist. Wegen des repressiven Charakters der Ordnungsmittel und des sich aus Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes ergebenden Bestimmtheitsgebots sind dabei enge Grenzen zu ziehen. Die Anwendung der Kernbereichslehre darf nämlich nicht dazu führen, ein dem Verbotenen im Kern lediglich ähnliches Verhalten im Wege der Zwangsvollstreckung eines bereits vorliegenden und erstrittenen Titels zu "verbieten". (OLG Köln, Urteil vom 13.10.2004, S. 2 f., 6 W 106/04)."
2.2. Vorliegend ist die tatsächlich erfolgte Werbung mit einer geplanten Rendite von 13 % weder dem Kernbereich der Verbotsverfügung zuzuordnen noch liegt diese Aussage nahe dabei.
a. Abgemahnt wurde konkret die Werbung mit 13 % Rendite, ferner mit Renditen von 13 % (nach IRR). Ausdrücklich wurde auch ausgesagt, daß eine jährliche Rendite von rund 12 % und mehr der Anleger genießen würde. Insoweit wird auf GA Blatt 68 bis 71 verwiesen.
Das Oberlandesgericht hat in seinem Hinweisbeschluß nach § 522 ZPO (6 U 15/12) ausgeführt, die Angabe der Rendite von 13 % erwecke beim durchschnittlich verständigen Anlageinteressenten den unstreitig unzutreffenden Eindruck, mit dem beworbenen Angebot sei eine feste Rendite in der genannten Höhe zu erzielen. Insbesondere enthalte die Werbung gem. Anlage A 5 keinerlei weiteren Hinweis, der dies durch die Angabe einer bestimmten Rendite vermittelte Verständnis in irgendeiner Weise relativieren könnte (GA Blatt 221 f.).
Das Landgericht selbst hatte ausgeführt, daß mit einer Angabe einer Rendite von mind. 13 % der potentielle Investor davon ausgehe, daß es sich hierbei um die durchschnittliche, laufzeitunabhängige jährliche Mindestverzinsung handeln würde. Es dürfe eine nach der IRR-Methode ermittelte Rendite nur dann beworben werden, wenn hinreichend deutlich wird, was damit gemeint ist, insbesondere dem Anleger verdeutlicht würde, daß es sich um keinen investitionsübergreifenden, aussagekräftigen Vergleichswert handele.
b. Der Begriff "Planung" bedeutet, daß hier ein Vorhaben besteht, mithin keinesfalls gesichert ist, daß die Planung auch erreicht wird. Terminologisch läßt sich also der Begriff Planung im Zusammenhang mit dem Terminus Rendite nur dahingehend verstehen, daß eine entsprechende Rendite geplant ist, nicht aber daß diese Rendite auch tatsächlich erzielt wird, gar zugesagt würde. Diesbezüglich wird nochmals auf den benannten Beschluß des OLG verwiesen, demzufolge jedenfalls im Text ein Hinweis erscheinen müsse, um die Angabe einer bestimmten Rendite in irgendeiner Art und Weise zu relativieren (GA Blatt 222). Durch die Angabe "Planung" ist eine entsprechende Relativierung vorgenommen.
Damit aber läßt sich auch die vorstehend beanstandete Werbung nicht mehr mit der Werbung gleichsetzen, bei der eine feste Rendite von 13 % oder mind. 13 % angegeben wurde. Vorliegend wird nämlich dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, daß diese Rendite - die geplant ist - auch erreicht werden muß.
Offensichtlich hat diesen Umstand auch das Landgericht erkannt, versucht es doch durch ersichtliche Hilfserwägungen die vorgefundene Rechtsansicht eines Verstoßes zu festigen. Daß es sich hier um Hilfserwägungen handelt, die zusätzlich eingebracht werden, hat wohl zur Bedeutung, daß die Kammer - sollten die zusätzlichen Formulierungen bei künftiger Werbung im Falle eines Unterliegens fortfallen - gleichwohl nach wie vor einen Verstoß annehmen will, dann eben ohne die entsprechende Hilfserwägung und darauf verweisen will, daß diesbezüglich auch bereits die Kammer ihre Bedenken geäußert habe.
Von daher muß hier deutlich festgehalten werden, daß die Antragsgegnerin/Schuldnerin davon ausgeht, daß schon durch den Gebrauch des Wortes Planung im Zusammenhang mit einer Rendite deutlich gemacht wurde, daß hier nicht mit einer bestimmten Rendite gerechnet werden kann.
c) Es ist bereits willkürlich und widerspricht jedem gesunden Sprachgefühl wenn seitens der Kammer in dem angefochtenen Beschluß zum Ausdruck gebracht wird, daß
"die fragliche Werbung trotz des Wortes "geplant" keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen läßt, daß die "geplante" Rendite sich auch tatsächlich erwirtschaften läßt (vgl. die Formulierungen "... Rendite von geplanten 13 % erwirtschaften...", "... mit einer attraktiven geplanten Rendite von 13 % p. a.")."
Im Hinblick auf den Terminus "erwirtschaften" darf zunächst einmal darauf hingewiesen werden, daß es sich hier um einen gebräuchlichen Ausdruck für die Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit handelt. Das Wort steht in seiner Bedeutung (nach Duden) für etwas durch Wirtschaften erlangen/erreichen. Eine Rendite wird sicherlich auch erwirtschaftet. Wird eine bestimmte Rendite geplant, liegt der Versuch vor, diese Rendite zu erwirtschaften.
Der Gebrauch des Wortes erwirtschaften erhärtet also nicht einen Eindruck dahingehend, daß eine feste Rendite erwartet werden könne/dürfe. Das Wort steht lediglich im Zusammenhang mit der Planung, da die Planung einer bestimmten Rendite auch ein Erwirtschaften bedeutet.
Das Landgericht macht auch nicht deutlich, weshalb gerade nun das Wort erwirtschaften respektive der Zusammenhang im Gebrauch mit dem Wort erwirtschaften hier etwas anderweitiges im Sinne des Kernbereichs der Verbotsverfügung darstellen könnte. Das Landgericht unterzieht sich nicht einmal der Mühe hier genau zu prüfen, was erwirtschaften nach dem deutschen Sprachgebrauch überhaupt bedeutet und wie im Hinblick darauf der Satz zu verstehen ist, und zwar bei dem angesprochenen Verkehrskreis.
Ebensowenig läßt sich hier etwas gegen den Wortgebrauch "attraktiv" einwenden. Weder für sich noch im Zusammenhang mit dem tatsächlich aufgenommenen Werbetext läßt sich ein Verstoß gegen die Verbotsverfügung konstruieren, da auch im Zusammenhang gelesen hier keinesfalls dem potentiellen Anlageinteressenten suggeriert wird, daß die (nur geplante) Rendite auch tatsächlich erreicht wird und etwa einer festen Rendite oder Mindestrendite gleichkäme. Attraktiv steht für erstrebenswert. Es bedeutet nicht, daß ein entsprechendes Ergebnis auch tatsächlich herauskommen muß.
Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Angabe im Teil "Überblick" entnehmen. Dort heißt es im Wortlaut:
"Faktoren wie z. B. der dann herrschende Preis für Edelholz und die verwertbare Holzmenge beeinflussen die Rendite. Bereits bei einer Zuname des Holzpreises um 2 % p. a. erzielen Sie eine geplante Rendite von 13 % p. a.. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die hier zugrunde gelegten Preissteigerungen sehr konservativ Annahmen darstellen, da die Zuname des Holzpreises immer deutlich über dem hier angenommenen 2 Prozent lag."
Auch daraus läßt sich nicht ablesen, daß eine Rendite von 13 % zu erreichen ist. Es darf in Erinnerung gerufen werden: Ausgangspunkt der Auseinandersetzung war die Angabe, daß eine Rendite von 13 % (oder mehr) erzielt würde. Diese Angabe ist nicht mehr enthalten. Auch wenn darauf verwiesen wird, daß unter Zugrundelegung eines bestimmten Faktors (Holzpreise) hier die Rendite erreicht werden könne, ferner, daß unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der entsprechende Preisfaktor konservativ gewählt ist und die tatsächlichen Preise in der Vergangenheit (sig.) höher lagen, läßt sich darauf nicht der Rückschluß ziehen, daß deswegen eine Rendite in der Zukunft als gesichert angesehen werden kann.
Damit bleibt festzuhalten:
Die Angabe einer Planangabe zu einer Rendite ist für sich nicht wettbewerbswidrig und unterfällt schon gar nicht dem Verbot gem. der hier dem Ordnungsgeldbeschluß zugrundeliegenden einstweiligen Verfügung. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Wortwahl und der Sätze herleiten, insbesondere auch nicht durch Angaben über bisher in der Vergangenheit erzielte Holzpreise und hochgerechnete Steigerungen, ebensowenig wie aus den Angaben dazu, daß die Renditeplanung attraktiv sei und/oder eine geplante Rendite zu erwirtschaften ist ohne Angabe dazu, daß sie auch tatsächlich erwirtschaftet wird.
3. Vor dem Hintergrund der zugrundeliegenden einstweiligen Verfügung und des einer Vollstreckung zugrunde zu legenden Tenor besteht kein Zusammenhang mehr zwischen der tenorierten Untersagung und der konkreten Werbung. Wollte man sich hier der Annahme des Landgerichts anschließen, wäre letztendlich der Beklagten jegliche Möglichkeit genommen, künftighin irgendwelche Angaben zu Planungen, Prognosen o. ä. zu machen, da stets ein Verstoß vorläge.
Selbst wenn man sich allerdings hier der Annahme anschließen wollte, daß ein Verstoß gegen die Verbotsverfügung vorliegt, wäre das ausgesprochene Ordnungsgeld wesentlich zu hoch vor dem Hintergrund, daß der typische Kernbereich jedenfalls nicht erfaßt wäre. Es wird gerade nicht mehr - wie in der Ausgangsverfügung noch vom Sachverhalt angenommen - eine bestimmte Rendite angekündigt und es wird auch nicht eine bestimmte Berechnungsmethode für diese bestimmte Rendite benannt.