Wettbewerbsrecht

Zum Kerngehalt einer Untersagungsverfügung

OLG Frankfurt - 6 W 117/12 - und 6 W 46/13 -, Beschlüsse vom 07.10.2013

Der Schuldnerin wurde mit einer von einem Wettbewerbsverband erwirkten einstweiligen Verfügung des LG Frankfurt am Main vom 17.10.2011 – 2-06 O 507/11 – untersagt, u.a. mit den Aussagen „13% Rendite“ und „sichere Rendite von 13% und mehr“ zu werben. Die einstweilige Verfügung wurde mit Urteil vom 14.12.2011die einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berechnung der Rendite beruhe auf dem internen Zinsfuß und dieser sei nicht näher dargelegt worden und daher irreführend. Die Schwäche sei, neben der Berechnungsart, dass der interne Zinsfuß nur von  einen Zinssatz ausgehen würde, also nicht zwischen kurz- und langfristigen Zinssätzen differenziere und vielfach auch nur über Interpolation gefunden werden könne.  Das OLG Frankfurt – 6 U 15/12 -  hat in einem Hinweisbeschluss gem. § 522 ZPO in Ansehung der gegen die Entscheidung eingelegten Berufung darauf hingewiesen,  die Angabe „13%  Rendite“ erwecke bei dem durchschnittlichen Betrachter den Eindruck eines festen Angebots, was irreführend sei. Denn eine Zusage solle nicht abgegeben werden.

In der Folge hat der Werbetreibende seine Angaben geändert. Statt „13% Rendite“ oder „sichere Rendite von 13% oder mehr“ wurde Angaben wie „überdurchschnittliche Rendite von ca. 13% pro Jahr“ und „attraktive und steuerfreie Rendite von geplanten 13%“ geworben. Der Wettbewerbsverband stellte beim Landgericht wegen Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung Ordnungsgeldanträge. Das Landgericht verhängte Ordnungsgelder über € 10.000,00 und € 30.0000,00. Dagegen legte der Werbetreibende jeweils Beschwerde ein. Er verwies darauf, dass mit den Angaben „ca.“ und „geplant“ gerade ersichtlich keine Zusage auf das Erzielen einer bestimmten Rendite abgegeben worden sei. Das hatte das Landgericht anders gesehen, welches der Ansicht war, auch mit der Abänderung würde gegen den Kernbereich der Verfügung verstoßen.

Das OLG half der Beschwerde des Werbetreibenden ab und hat mit Beschlüssen vom 07.10.2013  (6 W 117/12 und 6 W 46/13) unter Abänderung der landgerichtlichen Beschlüsse die Ordnungsgeldanträge des Wettbewerbsverbandes abgewiesen. Es folgte der Argumentation des Werbetreibenden, dass die gerügten Werbeaussagen nicht mehr vom Kernbereich des Verfügungsbeschlusses umfasst würden, da jedenfalls mit den neuen Aussagen nicht mehr der Eindruck erweckt würde, dass jedenfalls 13% erwirtschaftet würden.

Von der Schuldnerin wurde im Rahmen der Begründung der Beschwerde ausgeführt:

 

 

 

1. Of­fen­sicht­lich geht hier das Land­ge­richt in dem an­ge­foch­te­nen Be­schluß da­von aus, daß mit der An­ga­be der An­trags­geg­ne­rin be­tref­fend ei­ner

 

"attrak­ti­ven ge­plan­ten Ren­di­te von 13 % p. a."

 

ge­gen die Ver­fü­gung vom 17.10.2012 ver­sto­ßen wä­re. Dies ist al­ler­dings bei kor­rek­ter Wür­di­gung des Sach­ver­halts und der Rechts­la­ge nicht der Fall. Da­bei kann auf sich be­ru­hen, ob die jet­zt ge­brauch­te An­ga­be für sich wett­be­werbs­wi­drig ist (was of­fen­sicht­lich nicht der Fall ist, da der An­le­ger nicht ge­täuscht wird), da je­den­falls die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung vom 17.10.2012 nicht ge­eig­net wä­re ge­gen die­se For­mu­lie­rung und Wer­be­aus­sa­ge vor­zu­ge­hen.

 

2. In den Ent­schei­dungs­grün­den wird von der Kam­mer da­rauf hin­ge­wie­sen, daß die Un­ter­sa­gung von An­ga­ben wie "13 % Ren­di­te" u. ä. da­mit be­grün­det wor­den wä­re, es lä­ge ei­ne pro­duktbe­zog­ene Ir­re­füh­rung über die An­la­geren­di­te vor. In die­sem Zu­sam­men­hang nimmt die Kam­mer auch Be­zug auf die IRR-Me­tho­de, die im Ver­fü­gungs­ver­fah­ren streit­ge­gen­ständ­lich war. Da­mals wur­de sei­tens der An­trags­geg­ne­rin/Schuld­ne­rin mit ei­ner un­ter Ver­weis auf die IRR-Me­tho­de be­rech­ne­ten Ren­di­te ge­wor­ben.

 

Dies ist hier nicht der Fall. We­der er­folg­te vor­lie­gend in der Wer­bung ein Hin­wei­se auf ei­ne Be­rech­nungs­me­tho­de für die Ren­di­te noch gar wird ei­ne be­stimm­te Ren­di­te zu­ge­sagt.

 

2.1. Die Kam­mer ver­tritt die Rechts­an­sicht, daß zwar die Schuld­ne­rin im Ja­nu­ar 2013 nicht mit ei­ner fi­xen Ren­di­te von 13 % (und mehr) ge­wor­ben ha­be, son­dern von ei­ner "ge­plan­ten Ren­di­te" sprach. Dies füh­re ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Schuld­ne­rin al­ler­dings nicht aus dem Kern­be­reich der Ver­bots­ver­fü­gung hin­aus.

 

In­so­weit wird zur Be­grün­dung aus­ge­führt, daß der Schwer­punkt des Ir­re­füh­rungs­vor­wurfs im Lich­te der Ur­teils­be­grün­dung von An­fang an nicht in ei­ner Wer­bung mit ei­ner fe­sten Ren­di­te von 13 %, son­dern in ei­ner Wer­bung mit ei­ner Ren­di­te in der ent­spre­chen­den Grö­ßen­ord­nung oh­ne ei­nen auf­klä­ren­den Hin­weis auf die Art und Wei­se der Ren­di­teberechnung ge­le­gen ha­be. Hier irrt be­reits die Kam­mer vor dem Hin­ter­grund, daß sich die Kam­mer nicht da­mit aus­ein­an­der­ge­setzt hat, daß es an ei­nem auf­klä­ren­den Hin­weis auf die Art und Wei­se der Ren­di­teberechnung feh­len wür­de, son­dern kon­kret mo­niert hat, daß oh­ne Er­läu­te­rung der Art der Me­tho­de auf die IRR-Me­tho­de ver­wie­sen wor­den sei. Es läßt si­ch auch aus dem Ur­teil als sol­chem nicht ent­neh­men, daß Kern­punkt der ge­sam­ten Un­ter­sa­gung jeg­li­che Ren­di­te­an­ga­be sein soll, die nicht ex­pli­zit ei­ne aus­führ­li­che und ­nach­voll­zieh­ba­re Be­rech­nungs­me­tho­de be­nennt und auf­führt. Der­art weit­rei­chen­de Schluß­fol­ge­run­gen aus dem Ur­teil ver­bie­ten sich.

 

Es gilt - auch im Wett­be­werbs­recht - das Be­stimmt­heits­ge­bot ei­ner Te­no­rie­rung. Spä­te­re aus­deh­nen­de In­ter­pre­ta­tio­nen ver­sto­ßen ge­gen das Be­stimmt­heits­ge­bot und da­mit ge­gen das Rechts­staats­prin­zip.

 

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ei­n Ver­bot­san­trag nicht der­art un­deut­lich ge­faßt sein, daß Ge­gen­stand und Um­fang der Ent­schei­dungs­be­fug­nis des Ge­richts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht er­kenn­bar ab­grenzt sind, sich der Be­klag­te des­halb nicht er­schöp­fend ver­tei­di­gen kann und letzt­lich die Ent­schei­dung dar­über, was dem Be­klag­ten ver­bo­ten ist, dem Voll­streckungs­ge­richt über­las­sen blie­be (vgl. be­reits BGHZ 156, 1, 8 f.). Ins­be­son­de­re ist auch zu be­rück­sich­ti­gen, wenn der Klä­ger sein Un­ter­las­sungs­be­geh­ren an ei­ner kon­kre­ten Ver­let­zungs­hand­lung ori­en­tiert (BGH Grur 2003, 886, 887).

 

In­so­weit darf auch auf die Ent­schei­dung des LG Köln vom 06.05.2009 - 33 O 390/06 - ver­wie­sen wer­den:

 

"Die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung kann nur erfolgen, wenn der Schuldner eine Handlung vorgenommen hat, die vom Verbotstatbestand er­faßt wird bzw. die nur geringfügig vom wettbewerbswidrigen Kern - dem Charakteristischen - der in dem Vollstreckungstitel untersagten, sich in der konkreten Verletzungsform niederschlagenden Handlung abweicht, ihr aber praktisch gleichwertig ist ihr aber prak­tisch gleich­wer­tig ist (...). Da­nach setzt die Verhängung von Ordnungsmitteln voraus, daß der Schuldner nicht lediglich eine der verbotenen Handlung "ähnliche" Wettbewerbsverletzung begeht, son­dern daß die Verletzung gerade in der Weise geschieht, die dem Schuldner durch den vorliegenden Verbotstitel untersagt worden ist. We­gen des repressiven Charakters der Ordnungsmittel und des sich aus Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes ergebenden Bestimmtheitsgebots sind dabei enge Grenzen zu ziehen. Die Anwendung der Kernbereichslehre darf nämlich nicht dazu führen, ein dem Verbotenen im Kern lediglich ähnliches Verhalten im Wege der Zwangsvollstreckung eines bereits vorliegenden und erstrittenen Titels zu "ver­bie­ten". (OLG Köln, Urteil vom 13.10.2004, S. 2 f.,  6 W 106/04)."

 

2.2. Vor­lie­gend ist die tat­säch­lich er­folg­te Wer­bung mit ei­ner ge­plan­ten Ren­di­te von 13 % we­der dem Kern­be­reich der Ver­bots­ver­fü­gung zu­zu­ord­nen noch liegt die­se Aus­sa­ge na­he da­bei.

 

a. Ab­ge­mahnt wur­de kon­kret die Wer­bung mit 13 % Ren­di­te, fer­ner mit Ren­di­ten von 13 % (nach IRR). Aus­drück­lich wur­de auch aus­ge­sagt, daß ei­ne jähr­li­che Ren­di­te von rund 12 % und mehr der An­le­ger ge­nie­ßen wür­de. In­so­weit wird auf GA Blatt 68 bis 71 ver­wie­sen.

 

Das Ober­lan­des­ge­richt hat in sei­nem Hin­weis­be­schluß nach § 522 ZPO (6 U 15/12) aus­ge­führt, die An­ga­be der Ren­di­te von 13 % er­wecke beim durch­schnitt­lich ver­stän­di­gen An­la­gein­te­res­sen­ten den un­strei­tig un­zu­tref­fen­den Ein­druck, mit dem be­wor­be­nen An­ge­bot sei ei­ne fe­ste Ren­di­te in der ge­nann­ten Hö­he zu er­zie­len. Ins­be­son­de­re ent­hal­te die Wer­bung gem. An­la­ge A 5 kei­ner­lei wei­te­ren Hin­weis, der dies durch die An­ga­be ei­ner be­stimm­ten Ren­di­te ver­mit­tel­te Ver­ständ­nis in ir­gend­ei­ner Wei­se re­la­ti­vie­ren könn­te (GA Blatt 221 f.).

 

Das Land­ge­richt selbst hat­te aus­ge­führt, daß mit ei­ner An­ga­be ei­ner Ren­di­te von mind. 13 % der po­ten­ti­el­le In­ve­stor da­von aus­ge­he, daß es sich hier­bei um die durch­schnitt­liche, lauf­zeitun­ab­hän­gige jähr­li­che Min­dest­ver­zin­sung han­deln wür­de. Es dür­fe ei­ne nach der IRR-Me­tho­de er­mit­tel­te Ren­di­te nur dann be­wor­ben wer­den, wenn hin­rei­chend deut­lich wird, was da­mit ge­meint ist, ins­be­son­de­re dem An­le­ger ver­deut­licht wür­de, daß es sich um kei­nen in­ve­sti­tions­über­grei­fen­den, aus­sa­ge­kräf­ti­gen Ver­gleichs­wert han­de­le.

 

b. Der Be­griff "Pla­nung" be­deu­tet, daß hier ei­n Vor­ha­ben be­steht, mit­hin kei­nes­falls ge­si­chert ist, daß die Pla­nung auch er­reicht wird. Ter­mi­no­lo­gisch läßt­ sich al­so der Be­griff Pla­nung im Zu­sam­men­hang mit dem Ter­mi­nus Ren­di­te nur da­hin­ge­hend ver­ste­hen, daß ei­ne ent­spre­chen­de Ren­di­te ge­plant ist, nicht aber daß die­se Ren­di­te auch tat­sächlich er­zielt wird, gar zu­ge­sagt wür­de. Dies­be­züg­lich wird noch­mals auf den be­nann­ten Be­schluß des OLG ver­wie­sen, dem­zu­fol­ge je­den­falls im Text ein Hin­weis er­schei­nen müs­se, um die An­ga­be ei­ner be­stimm­ten Ren­di­te in ir­gendeiner Art und Wei­se zu re­la­ti­vie­ren (GA Blatt 222). Durch die An­ga­be "Pla­nung" ist ei­ne ent­spre­chen­de Re­la­ti­vie­rung vor­ge­nom­men.

 

Da­mit aber läßt sich auch die vor­ste­hend be­an­stan­de­te Wer­bung nicht mehr mit der Wer­bung gleich­set­zen, bei der ei­ne fe­ste Ren­di­te von 13 % oder mind. 13 % an­ge­ge­ben wur­de. Vor­lie­gend wird näm­lich dem An­la­gein­te­res­sen­ten nicht su­gge­riert, daß die­se Ren­di­te - die ge­plant ist - auch er­reicht wer­den muß.

 

Of­fen­sicht­lich hat die­sen Um­stand auch das Land­ge­richt er­kannt, ver­sucht es doch durch er­sicht­li­che Hilf­ser­wä­gun­gen die vor­ge­fun­de­ne Rechts­an­sicht ei­nes Ver­sto­ßes zu fest­igen. Daß es sich hier um Hilf­ser­wä­gun­gen han­delt, die zu­sätz­lich ein­ge­bracht wer­den, hat wohl zur Be­deu­tung, daß die Kam­mer - soll­ten die zu­sätz­li­chen For­mu­lie­run­gen bei künf­ti­ger Wer­bung im Fal­le ei­nes Unterliegens fort­fal­len - gleich­wohl nach wie vor ei­nen Ver­stoß an­neh­men will, dann eben oh­ne die ent­spre­chen­de Hilfs­er­wä­gung und dar­auf ver­wei­sen will, daß dies­be­züg­lich auch be­reits die Kam­mer ih­re Be­den­ken ge­äu­ßert ha­be.

 

Von da­her muß hier deut­lich fest­ge­hal­ten wer­den, daß die An­trags­geg­ne­rin/Schuld­ne­rin da­von aus­geht, daß schon durch den Ge­brauch des Wor­tes Pla­nung im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Ren­di­te deut­lich ge­macht wur­de, daß hier nicht mit ei­ner be­stimm­ten Ren­di­te ge­rech­net wer­den kann.

 

c) Es ist be­reits will­kür­lich und wi­der­spricht je­dem ge­sun­den Sprach­ge­fühl wenn sei­tens der Kam­mer in dem an­ge­foch­te­nen Be­schluß zum Aus­druck ge­bracht wird, daß

 

"die frag­li­che Wer­bung trotz des Wor­tes "ge­plant" kei­ne ernst­haf­ten Zwei­fel da­ran auf­kom­men läßt, daß die "ge­plan­te" Ren­di­te sich auch tat­säch­lich er­wirt­schaf­ten läßt (vgl. die For­mu­lie­run­gen "... Ren­dite von ge­plan­ten 13 % er­wirt­schaf­ten...", "... mit ei­ner at­trak­ti­ven ge­plan­ten Ren­di­te von 13 % p. a.")."

 

Im Hin­blick auf den Ter­mi­nus "er­wirt­scha­ften" darf zu­nächst ein­mal dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, daß es sich hier um ei­nen ge­bräuch­li­chen Aus­druck für die Er­zie­lung von Ein­nah­men im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Tä­tig­keit han­delt. Das Wort steht in sei­ner Be­deu­tung (nach Du­den) für et­was durch Wirt­schaf­ten er­lan­gen/er­rei­chen. Ei­ne Ren­di­te wird si­cher­lich auch er­wirt­schaf­tet. Wird ei­ne be­stimm­te Ren­di­te ge­plant, liegt der Ver­such vor, die­se Ren­di­te zu er­wirt­schaf­ten.

 

Der Ge­brauch des Wor­tes er­wirt­schaf­ten er­här­tet al­so nicht ei­nen Ein­druck da­hin­ge­hend, daß ei­ne fe­ste Ren­di­te er­war­tet wer­den kön­ne/dür­fe. Das Wort steht le­dig­lich im Zu­sam­men­hang mit der Pla­nung, da die Pla­nung ei­ner be­stimm­ten Ren­di­te auch ein Er­wirt­schaf­ten be­deu­tet.

 

Das Land­ge­richt macht auch nicht deut­lich, wes­halb ge­ra­de nun das Wort er­wirt­schaf­ten re­spek­ti­ve der Zu­sam­men­hang im Ge­brauch mit dem Wort er­wirt­schaf­ten hier et­was an­der­wei­ti­ges im Sin­ne des Kern­be­reichs der Ver­bots­ver­fü­gung dar­stel­len könn­te. Das Land­ge­richt un­ter­zieht sich nicht ein­mal der Mü­he hier ge­nau zu prü­fen, was er­wirt­schaf­ten nach dem deut­schen Sprach­ge­brauch über­haupt be­deu­tet und wie im Hin­blick da­rauf der Satz zu ver­ste­hen ist, und zwar bei dem an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreis.

 

Eben­so­we­nig läßt sich hier et­was ge­gen den Wort­ge­brauch "at­trak­tiv" ein­wen­den. We­der für sich noch im Zu­sam­men­hang mit dem tat­säch­li­ch auf­ge­nom­me­nen Wer­be­text läßt sich ein Ver­stoß ge­gen die Ver­bots­ver­fü­gung kon­stru­ie­ren, da auch im Zu­sam­men­hang ge­le­sen hier kei­nes­falls dem po­ten­ti­el­len An­la­gein­te­res­sen­ten sug­ge­riert wird, daß die (nur ge­plan­te) Ren­di­te auch tat­sächlich er­reicht wird und et­wa ei­ner fe­sten Ren­di­te oder Min­de­stren­di­te gleichkä­me. At­trak­tiv steht für er­stre­bens­wert. Es be­deu­tet nicht, daß ein ent­spre­chen­des Er­geb­nis auch tat­sächlich her­auskom­men muß.

 

Et­was an­de­res läßt sich auch nicht aus der An­ga­be im Teil "Über­blick" ent­neh­men. Dort heißt es im Wort­laut:

 

"Fak­to­ren wie z. B. der dann herr­schen­de Preis für Edel­holz und die ver­wert­ba­re Holz­men­ge be­ein­flus­sen die Ren­di­te. Be­reits bei ei­ner Zu­na­me des Holz­prei­ses um 2 % p. a. er­zie­len Sie ei­ne ge­plan­te Ren­di­te von 13 % p. a.. Die Ver­gan­gen­heit hat ge­zeigt, dass die hier zu­grun­de ge­leg­ten Preis­stei­ge­run­gen sehr kon­ser­va­tiv An­nah­men dar­stel­len, da die Zu­na­me des Holz­prei­ses im­mer deut­lich über dem hier an­ge­nom­me­nen 2 Pro­zent lag."

 

Auch dar­aus läßt sich nicht ab­le­sen, daß ei­ne Ren­di­te von 13 % zu er­rei­chen ist. Es darf in Er­in­ne­rung ge­ru­fen wer­den: Aus­gangs­punkt der Aus­ein­an­der­set­zung war die An­ga­be, daß ei­ne Ren­di­te von 13 % (oder mehr) er­zielt wür­de. Die­se An­ga­be ist nicht mehr ent­hal­ten. Auch wenn da­rauf ver­wie­sen wird, daß un­ter Zu­grun­de­le­gung ei­nes be­stimm­ten Fak­tors (Holz­prei­se) hier die Ren­di­te er­reicht wer­den kön­ne, fer­ner, daß un­ter Be­rück­sich­ti­gung des Um­stan­des, daß der ent­spre­chen­de Preis­fak­tor kon­ser­va­tiv ge­wählt ist und die tat­säch­li­chen Prei­se in der Ver­gan­gen­heit (sig.) hö­her la­gen, läßt sich da­rauf nicht der Rück­schluß zie­hen, daß des­we­gen ei­ne Ren­di­te in der Zu­kunft als ge­si­chert an­ge­se­hen wer­den kann.

 

Da­mit bleibt fest­zu­hal­ten:

 

Die An­ga­be ei­ner Pla­nan­ga­be zu ei­ner Ren­di­te ist für sich nicht wett­be­werbs­wi­drig und un­ter­fällt schon gar nicht dem Ver­bot gem. der hier dem Ord­nungs­geld­be­schluß zu­grun­delie­gen­den einst­wei­li­gen Ver­fü­gung. Et­was an­de­res läßt sich auch nicht aus dem Zu­sam­men­hang der Wort­wahl und der Sät­ze her­lei­ten, ins­be­son­de­re auch nicht durch An­ga­ben über bis­her in der Ver­gan­gen­hei­t er­zielte Holz­prei­se und hoch­ge­rech­nete Stei­ge­run­gen, eben­so­we­nig wie aus den An­ga­ben da­zu, daß die Ren­di­teplanung at­trak­tiv sei und/oder ei­ne ge­plan­te Ren­di­te zu er­wirt­schaf­ten ist oh­ne An­ga­be da­zu, daß sie auch tat­sächlich er­wirt­schaf­tet wird.

 

3. Vor dem Hin­ter­grund der zu­grun­de­lie­gen­den einst­wei­li­gen Ver­fü­gung und des ei­ner Voll­streckung zu­grun­de zu le­gen­den Te­nor be­steht kein Zu­sam­men­hang mehr zwi­schen der te­no­rier­ten Un­ter­sa­gung und der kon­kre­ten Wer­bung. Woll­te man sich hier der An­nah­me des Land­ge­richts an­schließen, wä­re letzt­end­lich der Be­klag­ten jeg­li­che Mög­lich­keit ge­nom­men, künf­tighin ir­gend­wel­che An­ga­ben zu Pla­nun­gen, Pro­gno­sen o. ä. zu ma­chen, da stets ein Ver­stoß vor­lä­ge.

 

Selbst wenn man sich al­ler­dings hier der An­nah­me an­schlie­ßen woll­te, daß ein Ver­stoß ge­gen die Ver­bots­ver­fü­gung vor­liegt, wä­re das aus­ge­spro­che­ne Ord­nungs­geld we­sent­lich zu hoch vor dem Hin­ter­grund, daß der ty­pi­sche Kern­be­reich je­den­falls nicht er­faßt wä­re. Es wird ge­ra­de nicht mehr - wie in der Aus­gangs­ver­fü­gung noch vom Sach­ver­halt an­ge­nom­men - ei­ne be­stimm­te Ren­di­te an­ge­kün­dig­t und es wird auch nicht ei­ne be­stimm­te Be­rech­nungs­me­tho­de für die­se be­stimm­te Ren­di­te be­nannt.