Kurze Inhaltsangabe:
Die Beklagte hat den Vertrag mit dem Betreiber des Fitnessstudios nach § 123 BGB angefochten mit der Begründung, sie wäre bei Vertragsschluss getäuscht worden, da ihr angeblich eine Befristung des Vertrages zugesagt wurde, die im Vertrag, den sie angeblich nicht erhalten hatte, nicht aufgenommen wurde (statt dessen befand sich in dem Betrag eine Verlängerungsklausel). Die Beweisaufnahme konnte die Behauptung der Beklagten, die hier beweisbelastet war, nicht bestätigen. Im übrigen hat das Amtsgericht die Rügen der Beklagten zur Verlängerungsklausel als auch zur Vorfälligkeitsklausel zurückgewiesen; diese Regelungen würden nicht gegen §§ 309 Nr. 9, 307 BGB verstoßen.
Aus den Gründen (ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO):
Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Klägerin steht das geltend gemachte Entgelt bis zum 09.03.2015 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag vom 10·.03.2014 zu. Dieser hat sich mangels fristgerechter Kündigung bis zum 09.03.2015verlängert . Zwischen den Parteien wurde wirksam vereinbart, dass sich die festgelegte Vertragslaufzeit von 6 Monaten um 6 Monate(26 Wochen) verlängert, wenn diese nicht 13 Wochen vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit gekündigt wird. Unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden , dass die Parteien abweichend von dem Inhalt des von der Beklagten unterzeichneten schriftlichen Vertrags vom 10.03.2014 eine Befristung der Vertragslaufzeit auf 6 Monate ohne Verlängerung bei einer unterbliebenen Kündigung vereinbart haben. Vielmehr muss sich die Beklagte an dem von ihr unterzeichneten Vertragstext festhalten lassen. Auch nach Vernehmung der Zeugen l..... und M.... steht nicht fest, dass ausdrücklich eine Befristung bzw. eine automatische Beendigung des Nutzungsvertrages nach Ablauf von 6 Monaten besprochen, bzw. von dem Zeugen M..... zugesagt wurde. Es kann auch nicht als erwiesen angesehen werden , dass der Beklagten keine Ausfertigung des Vertragsformulars übergeben wurde . Die Aussagen der Zeugen waren insoweit widersprüchlich , ohne dass hinreichend sicher festgestellt werden konnte, welche Aussage den Tatsachen entspricht. Auch wenn die Klägerin bzw. der Zeuge ·l..... den Vertragstext nicht, bzw. nicht vollständig vor Unterzeichnung gelesen haben sollten, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beklagte bei Abschluss des Vertrages von der Klägerseite arglistig getäuscht wurde. Die Beklagte kann den Nutzungsvertrag daher nicht mit Erfolg gemäß § 123 BGB anfechten. Die Verlängerungsklausel ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Diese verstößt insbesondere nicht gegen § 309 Nr. 9 BGB. Gleiches gilt auch für die einbezogene Vorfälligkeitsklausel (bei Verzug mit 8 Abbuchungen wird das gesamte Entgelt für die restliche Vertragszeit fällig) . Diese Regelung verstößt nicht gegen § 307 BGB. Denn der Zahlungsrückstand mit dem Nutzungsentgelt für insgesamt 2 Monate stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Vor dem Hintergrund, dass die Vorfälligkeitsklausel voraussetzt , dass 8 Abbuchungen nicht realisiert werden können, erscheint es zumindest angemessen, wenn die Klägerin auch entsprechend viele Abbuchungsversuche vornehmen darf. Da die Beklagte ihre Zahlungsunwilligkeit allerdings zum Ausdruck gebracht hat, sind die Rücklastschriftkosten für die darüber hinaus erfolgten 6 weiteren Abbuchungen wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungs pflicht nicht erstattungsfähig . Im Zusammenhang mit der nachVerzugseintritt erfolgten anwaltlichen Mahnung vom 15.12.2014 steht der Klägerin ein Freistellungsanspruch in Höhe von 124,00 EUR zu. Die Mahnung hat eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 562,86 EUR ausgelöst. Es handelt sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, die den Ansatz des 1,3-fachen Satzes rechtfertigt. Aus dem Mahnschreiben selbst geht hervor, dass ein Klageauftrag zum Zeitpunkt der Mahnung noch nicht vorlag. Vor dem Hintergrund, dass eine die Fälligkeit auslösende Honorarrech-nungsstellung an die Klägerin klägerseits nicht nachgewiesen wurde , kann die Klägerin nur die Freistellung von dem noch nicht fälligen Honoraranspruch verlangen (§ 257 BGB).
Der Zinsanspruch ist nach §§ 280, 286 , 288Abs . 1 BGB begründet. Für die nach Verzugseintritt erfolgten Mahnungen kann die Klägerin die geltend gemachten 7,05 EUR erstattet verlangen (§ 287 ZPO) .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.