In Fitnessverträgen wird häufig mit einer Vorfälligkeit für das Nutzungsentgelt für den Fall gearbeitet, dass der Nutzer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.
Das OLG Brandenburg hat diese entsprechend der Rechtsprechung des BGH für zulässig angesehen, wenn Voraussetzung der Vorfälligkeit ein Verschulden des Nutzers ist. Wird in der Klausel entsprechend der mietvertraglichen Regelung zur fristlosen Kündigung eines Mietvertrages für die Vorfälligkeit auf einen entsprechenden Zahlungsverzug mit mehreren raten abgestellt, liegen die Voraussetzungen vor, da Verzug qua Definition ein Verschulden zur Voraussetzung hat.
Aus dem Urteil:
"Vorfälligkeitsklauseln sind wirksam, wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen, die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen würden; bleiben die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorfälligkeit nicht hinter den Anforderungen zurück, die an eine Kündigungsregelung gestellt werden müssten, halten sie der Inhaltskontrolle stand (BGHZ 95, 362, 372 f; OLG Düsseldorf, BB 1997, 699, 700; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 307, Rn. 165). Hierzu ist als Vergleichsmaßstab im vorliegenden Fall die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB heranzuziehen; denn der Fitnessvertrag, der die Überlassung von Sportgeräten und/oder Räumlichkeiten zum Gegenstand hat, stellt einen gemischten Vertrag mit überwiegend mietrechtlichem Einschlag dar (OLG Hamm, NJW-RR 1992, 242; von Westphalen, a. a. O., "Fitneß- und Sportstudiovertrag", Rn. 1 ff.; Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., Anhang §§ 9 - 11, Rn. 670; Staudinger/Schlosser, BGB, 13. Bearb. 1998, § 9 AGBG, Rn. 500; vgl. auch : BGH NJW 1997, 193, 194). In § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB ist ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses für den Fall vorgesehen, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug gerät. Davon weicht die von der Beklagten verwendete Klausel nicht zu Lasten der Kunden ab. Denn zum einen ist dort nicht lediglich auf einen Zahlungsrückstand, sondern - ebenso wie in § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB - ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug abgestellt. Zum anderen ist - ebenfalls ausdrücklich - ein Verzug mit mehr als zwei Beiträgen genannt, so dass die Klausel nicht bereits - entsprechend § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB - mit dem Ausbleiben des zweiten, sondern erst des dritten Monatsbeitrags zum Tragen kommen kann. "