Die Klägerin verlangte, nach Kündigung des Nutzungsvertrages durch den Beklagten, weiteres Nutzungsentgelt bis zum regulären Ablauf des Vertrages. Vom Beklagten wurde dagegen eingewandt, dass die zeitliche Befristung des Vertrages (hier auf 23 Monate) unzulässig sei, im übrigen aber der Umzug nach einem mehr als einhundert Kilometer entfernten Ort einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstelle. Das Amtsgericht Merzig gab der Klage statt. Die dagegen eingelegte Berufung beabsichtigt das Landgericht gemäß dem Hinweisbeschluß vom 10.07.2014 zurückzuweisen.
Zunächst weist das Landgericht darauf hin, dass die Regelung in § 309 Ziffer 9 BGB nicht einschlägig sei, da es sich vorliegend um einen Gebrauchüberlassungsvertrag handele, auf den die Norm nicht anwendbar sei (BGH vom 28.02.2012 - XII ZR 42/10 - sowie BGH vom 04.12.21996 - XII ZR 193/95 -). Besondere Pflichten mit Dienstleistungscharakter, die zur Anwendung der Norm führen würden, gäbe es nicht. Soweit die Nutzung der Geräte eine Einweisung erforderehandele es sich um eine schlichte Nebenleistung (BGH vom 28.02.2012 aaO.). Das gelte auch für das Angebot der Klägerin von Wasser und anderen Getränken. Wesentlich sei die Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten und die Nutzung der Räumlichkeiten, weshalb der Vertrag als reiner Mietvertrag auch im Sinne der Rechtsprechung des BGH einzuordnen sei.
Die Laufzeit eines Vertrages von 23 Monaten sei nicht zu beanmstanden, da der BGH grundsätzlich die Laufzeit entsprechender Verträge mit 24 Monaten für zulässig angesheen habe.
Auch die fristlose, auf den Umzug bezogene Kndigung sei nicht wirksam. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen des § 314 BGB. Dabei käme es nicht darauf an, ob die Klägerin Verträge mit unterschiedlichen Laufzeiten habe. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, habe sich der Beklagte aus freien Stücken dazu entschieden einen Vertrag mit einer Erstlaufzeit von 23 Monaten zu wählen. "Ein Umzug des Beklagten während der Vertragslaufzeit stellt damit ein Risiko dar, das grundsätzlich in seine Risikosphäre fällt, auch wenn der Umzug durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers bedingt war.".
Nach dem Hinweis wurde die von ihm eingelegte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom Nutzer mit Schriftsatz vom 30.07.2014 zurückgenommen.
Die Entscheidung kann über den nachfolgenden Link im Wortlaut nachgelesen werden.