Fitnessstudio Vertragsrecht


Verspätete (fristlose) Kündigung

AG Besigheim, Urteil vom 07.09.2012 - 3 C 437/12 -

Auch wenn eine Kündigung vom Grundsatz her gerechtfertigt sein könnte, muss sie doch rechtzeitig erfolgen. Dies gilt nicht nur für eine Kündigung zur Verhinderung einer Verlängerung eines Vertrages über ein bestimmtes Datum hinaus (wobei es sich dabei nicht im eigentlichen Sinne um eine Kündigung sondern rechtlich um einen Widerspruch gegen eine Verlängerung handeln würde), ist auch bei einer fristlosen Kündigung eine Frist zu wahren. Während § 626 Abs. 2 BGB für Dienstverträge eine Frist von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes benennt, ist nach § 314 Abs. 3 BGB im übrigen die fristlose Kündigung innerhalb angemessener Frist auszusprechen. Für die Angemessenheit fehlt es an einer Legaldefinition, weshalb hier de Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Das AG Besigheim (z.B.) wendet § 626 Abs. 2 BGB wegen der Ähnlichkeit der Umstände entsprechend an. Vgl. auch die Entscheidung des > AG Frankfurt am Main-Höchst.


Urteil im Wortlaut:


Amtsgericht Besigheim Postfach 1162, 74349 Besigheim Dienstgebäude: Amtsgerichtsgasse 5

Telefon: 07143/8333-32

Telefax: 07143/8333-40

 

 

 

 

3 C 437/12

 

Verkündet am:

07.09.2012

 

 

Krauss Justizfachangestellte

Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

 

 

 

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

 

 

in Sachen

 

 

 

XXXXXXXXXXX GmbH, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

- Klägerin -

 

Prozeßbevollmächtigte:              Rechtsanwälte Niehus & Ruppel, Gerbermühlstr. 9, 60594 Frankfurt Geschäftszeichen: Xxxxxxxx 104/12N05

 

gegen

 

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

- Beklagte -

 

Prozeßbevollmächtigte:              Rechtsanwälte M…….

 

 

3 c 437/12

 

 

hat das Amtsgericht Besigheirn durch Richterin Müller auf die mündliche Verhandlung vom 21.08.2012

 

am 07.09.2012

 

für Recht erkannt:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die   Kläger   535,00   EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von           5 Prozentpunkten über                dem jeweiligen                gesetzlichen      Basiszinssatz      aus         je            53,50     EUR

seit dem 02.02.2012 und 02.03.2012 sowie aus 428,00 seit 03.04.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die     Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe                               von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe                    von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Streitwert: 535 EUR

 

 

T A T B E S T A N D

 

Entbehrlich nach §§ 313a I, 511 ZPO.

 

 

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

 

I.

 

 

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 535,00 EUR sowie die begehrten Nebenforderungen aus § 611 BGB.

 

Es           kann hierbei      offen bleiben,  ob der  zwischen den    Parteien geschlossene                 Fitnessvertrag"                              als          Dienstvertrag kombinierter       Vertragstyp       sui          generis mit weiteren Elementen eines Mietvertrages zu qualifizieren ist.

 

Der Anspruch auf Zahlung der gesamten noch offenen Nutzungsbeiträge bis einschließlich November 2012 ergibt sich aus Ziffer 5 der Allgemeinen   Geschäftsbedingungen   der Klägerin. Bedenken gegen die Wirksamkeit und der vorgenannten Klausel                 und        hinsichtlich der Einbeziehung in den Vertrag bestehen nicht. Der Beklagte hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen separat unterschrieben.

 

Der Anspruch ist nicht wegen einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten untergegangen.

 

Unabhängig von der Frage des Kündigungsgrundes wurde jedenfalls die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Bei Qualifizierung des Vertrages als Dienstvertrag sieht § 626 II BGB eine zweiwöchige Frist vor, welche mit Kenntniserlangung der         für die Kündigung maßgeblichen Umstände. Für eine abweichende  Fristbewertung im Rahmen einer Würdigung nach § 314 BGB liegen keine Umstände vor.

 

Das Kündigungsschreiben des Beklagten datiert vom 29.11.2011, die ebenfalls vorgelegte Ummeldebestätigung des Beklagten dokumentiert einen Einzugstermin in Ingersheim zum 01.11.2011. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beklagte von dem - bestrittenen -    Ausleihvorgang seines Arbeitsgebers an einen Kunden nach München vor dem 01.11.2011 erfahren hat. Selbst bei Kenntniserlangung erst am 01.11.2011 liegen vier Wochen zwischen Kenntniserlangung und Kündigungserklärung.

 

Die geltend gemachten Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280I, 286, 288, 247 BGB.

 

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

II.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §   91 I 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.11, 711, 709 S.2 ZPO.

 

Müller

Richterin

 


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