Kurze Inhaltsangabe:
Die Beklagten hatten mit der klagenden evangelischen Kirchengemeinde einen Vertrag, nach dem das Kind der Beklagten in der Ganztagsbetreuung in der Kindertagesstätte der klagenden Kirchengemeinde war. Mit einem Schreiben vom 19.06.2016 kündigten die Beklagten zum 31.07.2016. Die Klägerin hält die Kündigung zu diesem Zeitpunkt für unzulässig und klagte Essengeld für August 2016 ein.
Das Amtsgericht musste sich mit der bzw. den Kündigungsklausel(n) des Vertrages auseinandersetzen, bei dem es sich um einen AGB-Vertrag handelte, da er für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert war. Die Klausel(n) lauteten:
"Über Abschluss und Beendigung (Kündigung) des Vertrages entscheidet der Kirchenvorstand. Kündigungsfrist ist 4 Wochen zum Monatsende. Abmeldungen durch die Eltern können nur zum Monatsersten erfolgen und müssen 4 Wochen vorher schriftlich vorliegen.
Kinder, die im Herbst zur Schule kommen und nicht bis zur allgemeinen Entlassung in der Kindertagesstätte bleiben sollen, müssen zum 28. Februar abgemeldet sein und die Einrichtung zum 1. April verlassen, damit der Platz neu vergeben werden kann. Bei vollständiger Freistellung vom Elternbeitrag kann von dieser Regelung Abstand genommen werden."
Das Amtsgericht wies darauf hin, dass die Kündigung die vereinbarte Frist von vier Wochen zum Monatsende eingehalten habe. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Kündigung bis zum 28.02.2016 hätte erfolgen müssen. Die entsprechende Klausel sei nicht klar und verständlich. Dabei könne auf sich beruhen, ob die Klausel gem. § 305c Abs. 2 BGB dahingehend ausgelegt werden kann, dass eine Kündigung zum 31.07.,2016 möglich ist oder zu diesem Zeitpunkt ohnehin der allgemeine Entlassungszeitpunkt lag oder ob die Klausel gem. § 307 Ans. 1 S. 2 BGB unwirksam sei.
Die Klausel, welche für angehende Schulkinder vorsehe, dass die Kündigung bis zum 28.02. erfolgen müsse, wenn die Kinder nicht bis zur „allgemeinen Entlassung“ in der Einrichtung verbleiben, in keinem Verhältnis zur vorangehenden Klausel ((vierwöchige Frist zum Monatsende) stünde. Zwar spräche einiges dafür, dass es sich hier um eine Ausnahme von der allgemeinen Kündigungsmöglichkeit handeln soll, mit der Folge, dass bei angehenden Schulkindern die Kündigungsmöglichkeit eingeschränkt wird. Diese Auslegung sei aber nicht zwingend, was notwendig dann nach der Unklarheitenregelung des § 305c BGB zu Lasten des Verwenders (hier der klagenden Kirchengemeinde) geht.
Zudem sei auch nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt die „allgemeine Entlassung“ erfolgt, weshalb die Eltern nicht erkennen könnten, zu welchem Zeitpunkt das Betreuungsverhältnis endet. Möglich wäre ein Ende des Betreuungsverhältnisses zum Beginn als auch zum Ende der Sommerferien, wie auch zum Monatsende vor bzw. nach der Einschulung. So sei in 2016 der 26.08. der letzte Tag der Sommerferien gewesen, weshalb die Einschulung noch im August erfolgte.
Aus den Gründen:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäߧ§ 313a Abs. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts parteifähig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Essensgeldes für August 2016 steht der Klägerin nicht zu, da der zwischen den Parteien bestehende Betreuungsvertrag von den Beklagten wirksam zum 31.07.2016 gekündigt wurde.
Das Gericht legt die Kündigungserklärung vom 19.06.2016, welche „form- und fristgerecht zum 31.07.2015" erfolgen sollte, dahingehend gehend aus, dass die Kündigung zum 31.07.2016 erfolgen sollte, da offensichtlich ein Tippfehler vorliegt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht diese Auslegung auch im Einklang mit dem übrigen Inhalt des Schreibens, mit welchem die Beklagten den vermeintlich zu viel bezahlten Beitrag (Einzahl!) für August 2015 zurückfordern und eine Zahlung bis zum 31.07.2016 verlangen. Vor dem Hintergrund, dass zwischen den Parteien die Beitragsfreiheit des letzten Kindergartenjahres vereinbart worden war, ist diese Forderung jedenfalls nachvollziehbar.
Die Kündigung ist auch nicht aufgrund der AGB der Klägerin unwirksam.
Bei den als Anlage K8 vorgelegten „Aufnahmebedingungen" handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche einseitig von der Klägerin gestellt wurden, und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. §§ 305ff. BGB.
Die AGB sehen zunächst vor, dass Abmeldungen durch die Eltern mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen müssen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Kündigung der Beklagten.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Kündigung bis zum 28.02. hätte erfolgen müssen, kann sie mit diesem Einwand nicht durchdringen. Auf diese Klausel in den AGB kann sich die Klägerin nicht berufen, da sie nicht klar und verständlich ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Klausel gemäß § 305c II BGB dahingehend auszulegen ist, dass eine Kündigung zum 31.07.2016 möglich war oder zu diesem Zeitpunkt ohnehin der allgemeine Entlassungszeit punkt lag oder ob die Klausel gemäß § 307 I 2 BGB unwirksam ist.
Zunächst wird nämlich diese .Klausel, welche für angehende Schulkinder vorsieht, dass eine Kündigung bis zum 28.02. erfolgen müsse, wenn die Kinder nicht bis zur „allgemeinen Entlassung " in der Einrichtung verbleiben sollen, in keinerlei Verhältnis zu der grundsätzlichen Kündigungsmöglichkeit der vorangehenden Klausel gesetzt. Es spricht zwar einiges dafür, dass es sich um eine Ausnahme handeln soll mit der Folge, dass für angehende Schulkinder die Kündigungsmöglichkeiten eingeschränkt werden soll. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend.
Zudem ist auch nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt die „allgemeine Entlassung " erfolgt, so dass die Eltern überhaupt nicht erkennen können, zu welchem Zeitpunkt der Betreuungsvertrag enden soll. Vorstellbar wäre, dass die „allgemeine Entlassung" bereits vor den Schulsommerferien erfolgt. Vorstellbar wäre auch, dass die „allgemeine Entlassung " unmittelbar nach den Schulsommerferien erfolgt. Vorstellbar wäre auch, dass die „allgemeine Entlassung" zum Monatsende vor oder nach dem Einschulungszeitpunkt erfolgt. Immerhin fällt der Schuljahresbeginn in der Regel nicht genau auf einen Monatsanfang. So war zum Beispiel der letzte Tag der Sommerferien der 26.08.2016, so dass die Einschulung jedenfalls noch im Monat August erfolgte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer .einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 ZPO.