In einem Zivilrechtsstreit begehrte die Unfallkasse wegen eines Unfalls Schadensersatz vom Beklagten, der u.a. die Höhe des nach § 110 SGB VII geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bestritt. Das Landgericht ging gem. § 108 SGB VII von einer Vorgreiflichkeit des Sozialverfahrens aus und gab dem Beklagten auf, das entsprechende Verfahren binnen drei Monaten einzuleiten. Der Beklagte blieb untätig; die Unfallkasse erließ aber ohne entsprechenden Antrag des Beklagten einen Bescheid, mit dem sie ihre angeblichen Aufwendungen diesem gegenüber feststellte. Der vom beklagten dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Seine Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Nicht nur hätte die Unfallkasse nicht ohne Antrag des beklagten tätig werden dürfen, sie hat auch, so das BSG, keinen Anspruch auf eine entsprechende Feststellung im Verwaltungs-/Sozialrechtsweg gegen den Beklagten.
Aus den Gründen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auch in der Revisionsinstanz.
Der Streitwert wird auf 126 708,43 Euro festgesetzt.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, durch den die Beklagte gegenüber dem Kläger, der als auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätiger Unternehmer haftungsprivilegiert sein könnte, den Umfang der Leistungen als berechtigt festgestellt hat, den sie dem bei ihr versicherten Beigeladenen wegen eines Arbeitsunfalls erbracht hat.
Der beigeladene Versicherte erlitt am 13.3.2007 bei seiner Tätigkeit als Forstarbeiter des Staatlichen Forstamtes J. bei Aufräumarbeiten der durch den Sturm "Kyrill" verursachten Windwürfe einen Unfall. Um die Wegstrecke zur Mittagspause zurückzulegen, setzte er sich auf das Frontpolterschild der Rückemaschine des Klägers. Dieser wirkte zum Unfallzeitpunkt als selbständiger, bei der BG freiwillig versicherter Unternehmer im Auftrag der staatlichen Forstverwaltung ebenfalls an Aufräumarbeiten im Forst mit. Auf der Fahrt senkte sich das Frontschild des Rückegeräts plötzlich ab. Der Beigeladene konnte nicht rechtzeitig abspringen und geriet unter das Schild. Wegen der hierbei erlittenen Verletzungen musste bei ihm eine linksseitige Oberschenkelamputation durchgeführt werden.
Der beklagte Unfallversicherungsträger erbrachte dem beigeladenen Versicherten Geld- und Naturalleistungen, ua Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztenrente. Der Kläger war an den Verwaltungsverfahren des Versicherten mit der Beklagten über die Feststellung eines Versicherungsfalls, ihrer Zuständigkeit und über die Feststellung bzw Bewilligung von Leistungsansprüchen nicht beteiligt. Die dem Versicherten erteilten Verwaltungsakte wurden dem Kläger nicht bekannt gemacht.
Die Beklagte erhob gegen ihn vor dem Landgericht (LG) Frankenthal (2 O 13/07) wegen ihrer Aufwendungen für den Unfall des Beigeladenen Klage auf Aufwendungsersatz nach § 110 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Deshalb greife das Haftungsprivileg nach § 106 Abs 3 SGB VII für vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätige Personen nicht ein. Der Kläger bestritt seine Haftung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Das LG setzte den Zivilrechtsstreit durch Beschluss vom 6.3.2009 unter Berufung auf § 108 Abs 2 SGB VII bis zum Vorliegen einer unanfechtbaren Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die Höhe des Leistungsumfanges aus. Das LG gab dem dortigen Beklagten, der hier der Kläger ist, auf, "das Verfahren gem. § 108 Abs. 1 SGB VII" binnen drei Monaten einzuleiten (§ 108 Abs 2 Satz 2 SGB VII).
Mit Bescheid vom 6.3.2009, dem Tag des Aussetzungsbeschlusses, stellte die Beklagte dem Kläger gegenüber von Amts wegen und ohne Beteiligung des Beigeladenen den Wert der dem Beigeladenen aufgrund des Arbeitsunfalls berechtigt erbrachten Leistungen mit 127 810,11 € fest. Der Verfügungssatz des Bescheids lautet: "Die als anlässlich des Arbeitsunfalls des Herrn …, geb. am … erbrachten Leistungen sind ausschließlich durch dessen Verletzung verursacht, in Höhe von 127 810,11 € (Stand 06.03.2009) unfallbedingt ausbezahlt worden und hinsichtlich der Berechnung durch die Leistungserbringer sowie der erfolgten Zahlungen im Einzelnen berechtigt."
Dem Widerspruch des Klägers gab die Beklagte in Höhe von 1101,68 € statt, da die Zahlung von Verletztengeld nebst Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1101,96 € (!) durch die Krankenkasse erstattet worden sei. Im Übrigen blieb der Widerspruch ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.4.2009).
Hinsichtlich eines weiteren Bescheides der Beklagten vom 10.7.2009, mit dem diese gegenüber dem Kläger weitere Aufwendungen in Höhe von 8880,13 € (Stand 10.7.2009) als durch den Arbeitsunfall verursacht festgestellt hat, haben die Beteiligten den vom Kläger erhobenen Widerspruch einvernehmlich "zum Ruhen gebracht".
Am 19.5.2009 hat der Kläger beim SG Speyer Klage erhoben und geltend gemacht, unabhängig von der ebenfalls angegriffenen inhaltlichen Richtigkeit des Bescheides sei dieser jedenfalls mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Das SG hat durch Urteil vom 19.3.2010, in der Kostenentscheidung ergänzt durch Beschluss vom 15.7.2010, den Bescheid der Beklagten vom 6.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Feststellung des Umfangs der dem Beigeladenen erbrachten Leistungen durch die Beklagte lägen nicht vor.
Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, die Bindung nach § 108 SGB VII erfasse nach ihrem klaren Wortlaut auch eine unanfechtbare Entscheidung über den Umfang der nach dem SGB VII zu erbringenden Leistungen. Den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts habe das Zivilgericht dem dortigen Beklagten (hier Kläger) abverlangt. Das Verhalten des Klägers im Zivilprozess, in dem sie den Erlass des hier streitigen Bescheids ausdrücklich angeboten und sich der Kläger auf die Aussetzung eingelassen habe, sei als Antragstellung zu deuten. Der Beigeladene habe an diesem Verfahren nicht beteiligt werden müssen, da seine rechtlichen Interessen nicht berührt würden.
Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 19.5.2011 zurückgewiesen. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, nach der die Beklagte dem Kläger gegenüber durch Verwaltungsakt über den Umfang ihrer Aufwendungen entscheiden dürfe, sei nicht gegeben. Auch eine Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften des SGB VII, insbesondere des § 108 Abs 1 SGB VII, ergebe eine solche Befugnis nicht. Selbst wenn man für den vorliegend streitigen Anspruch der Beklagten nach § 110 Abs 1 SGB VII wegen der in § 112 SGB VII angeordneten Geltung auch des § 108 SGB VII über die Bindung der (Zivil-)Gerichte an eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des SG sowie die Feststellungsberechtigung nach § 109 SGB VII für (entsprechend) anwendbar hielte, könne ein Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträgers gegenüber einer haftungsprivilegierten Person nur ergehen, wenn dieser statt des Berechtigten die Feststellungen nach §§ 108, 109 SGB VII beantragt habe. Daran fehle es.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von §§ 108, 109 SGB VII und § 12 SGB X. Das LSG habe zu Unrecht entschieden, sie sei zur Feststellung des Leistungsumfangs nicht berechtigt. Da sie die Verwaltungsakte über die dem Beigeladenen zu bewilligenden Leistungen nur diesem gegenüber erlassen habe, müsste mangels Beteiligung des Klägers das Verwaltungsverfahren wiederholt werden. Dem sei sie mit Bescheid vom 6.3.2009 zuvorgekommen. Dies geschehe zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Klägers, da dieser im Zivilprozess sicherstellen wolle, dass die Beklagte ihre Leistungen in rechtmäßiger Weise erbracht habe. Dies müsse von Amts wegen geschehen oder - soweit dies nicht ordnungsgemäß geschehen sei - von Amts wegen in Ordnung gebracht werden können. Daraus, dass die Beklagte einem Antrag des Klägers zuvorgekommen sei, ergebe sich nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Vielmehr sei es der Beklagten und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgegeben, die Leistungen an den Versicherten nachprüfbar festzustellen. Im Zusammenspiel zwischen dem Erfordernis der Beteiligung nach § 12 SGB X und den §§ 108, 109 SGB VII bestehe eine lückenlose Systematik, die auch die Höhe der Leistungen betreffe. Diese könne der Unfallversicherungsträger und ggf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegenüber dem Aufwendungsersatzpflichtigen feststellen, denn es liege ein Fall des § 108 Abs 1 Alt 2 SGB VII vor. Von dieser Regelung habe sie Gebrauch gemacht, um dem Kläger seine Rechte aus § 12 Abs 2 SGB X einzuräumen. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie dem Versicherten gegenüber zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsakts noch keine endgültige Entscheidung getroffen habe. Daher könne der Kläger zu dem noch offenen Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden.
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Die Beklagte beantragt, |
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die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2011 und des Sozialgerichts Speyer vom 19. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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Der Kläger beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Für den Verwaltungsakt fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere lasse sich aus § 12 Abs 2 SGB X keine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts ableiten. Die
Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 109 Satz 1 SGB VII erfordere einen Antrag des Klägers, der nicht gestellt worden sei.
Für den Verwaltungsakt fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere lasse sich aus § 12 Abs 2 SGB X keine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts ableiten. Die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 109 Satz 1 SGB VII erfordere einen Antrag des Klägers, der nicht gestellt worden sei.
Der Beigeladene hat sich weder gemeldet noch Anträge gestellt.
Die Revision der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen.
A. Die erhobene isolierte Anfechtungsklage ist statthaft und zulässig (§ 54 Abs 1 Alt 1 SGG).
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines von der Beklagten an ihn gerichteten Verwaltungsaktes. Die Erklärung der Beklagten (im Bescheid vom 6.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.2009) erfüllt die Voraussetzungen des Begriffs des Verwaltungsakts iSd § 31 SGB X, also auch die (weitergehenden) des Verwaltungsaktbegriffs des § 54 Abs 1 Alt 1 SGG. Insbesondere liegt eine "Regelung" iSd § 31 Satz 1 SGB X vor. Eine solche ist gegeben, wenn die Erklärung der Behörde darauf gerichtet ist, unmittelbar durch ihren Inhalt Rechte oder Pflichten eines anderen Rechtssubjektes zu begründen, aufzuheben, inhaltlich zu ändern oder festzustellen (so § 31 SGB X). Diesen Anforderungen entsprechend hat die Beklagte erklärt, die von ihr anlässlich des Unfalls dem beigeladenen Versicherten gewährten Leistungen seien "berechtigt" erbracht worden. Damit hat sie dem Kläger gegenüber den Umfang der Leistungsansprüche des beigeladenen Versicherten, soweit sie diese für erfüllt hielt, festgestellt. Für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage ist unerheblich, dass der angefochtene Verwaltungsakt selbst keine Rechte des Anfechtenden regelt. Es genügt, dass überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt.
Diese Anfechtungsklage ist auch zulässig. Sie wurde vom Kläger, an den der Verwaltungsakt ausdrücklich adressiert und gerichtet war, fristgerecht und nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhoben. Er ist auch klagebefugt (formell beschwert iSd § 54 Abs 1 Satz 2 SGG), denn die Klagebefugnis ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verwaltungsakt den Kläger in einem ihm möglicherweise zustehenden Recht verletzt. Hier wird der Kläger durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seiner zivilrechtlichen Rechtsstellung gegenüber der Beklagten rechtswidrig betroffen. Falls nämlich der Verwaltungsakt für ihn unanfechtbar würde, könnte er im Zivilrechtsstreit Art und Höhe der Leistungsansprüche des Beigeladenen gegen die Beklagte nicht mehr bestreiten, da das LG nach § 108 Abs 1 SGB VII an den Verwaltungsakt gebunden wäre.
B. Die Anfechtungsklage ist begründet.
Der hier streitige Verwaltungsakt, durch den die Beklagte den Umfang der Leistungsansprüche des beigeladenen Versicherten festgestellt hat (§ 108 Abs 1 Alt 2 SGB VII), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn diese werden ua verletzt, wenn die Verwaltung durch einen gesetzlich nicht zugelassenen Eingriff in seinen Rechtskreis einwirkt. Hier war die Beklagte schon nicht iS des Gesetzesvorbehalts des § 31 SGB I, der gemäß § 37 Satz 1 SGB I auch für den Bereich des SGB VII gilt, ermächtigt, einen feststellenden Bescheid gegen den Kläger zu erlassen.
Es gibt keine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, welche regelt, dass und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen ein Unfallversicherungsträger befugt ist, einen feststellenden Verwaltungsakt über den Umfang von Leistungsansprüchen eines Versicherten gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Dritten zu erlassen. Diese Ermächtigung ergibt sich nicht daraus, dass er den Dritten zivilrechtlich auf Aufwendungsersatz verklagt (§§ 110, 111 SGB VII) oder der Dritte vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen auf Schadensersatz verklagt wird (§§ 104 bis 107 SGB VII). Nur dann, wenn dieser Dritte - anders als hier - iSd § 109 SGB VII statt des berechtigten Versicherten einen Antrag auf die Feststellungen nach § 108 SGB VII gestellt hat oder statt des Versicherten ein Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahren betreibt (Verfahrens- oder Prozessstandschaft), darf der Träger nach Maßgabe der ihm im Rechtsverhältnis zum Versicherten eingeräumten Ermächtigungsgrundlagen (ua §§ 102, 26 Abs 5, 136 Abs 1 SGB VII) die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII gegenüber dem Dritten treffen, der insoweit an die Stelle des Versicherten tritt. Hierzu näher im Folgenden:
Die erforderliche Ermächtigungsgrundlage ergibt sich nicht aus §§ 112, 108 Abs 1 SGB VII (1.). Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 109 Satz 1 SGB VII stützen, da dieser keine Eingriffsermächtigung erteilt und zudem der Kläger sich befugtermaßen entschieden hatte, von der (hier fraglichen) Befugnis, Rechte des Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen (Verfahrens- oder Prozessstandschaft), keinen Gebrauch zu machen (2.). Auch der rein verwaltungsverfahrensrechtliche § 12 Abs 2 SGB X gibt keine materiell-rechtliche Ermächtigung, die in einem früheren Verwaltungsverfahren unterbliebene Hinzuziehung einer Person durch Einleitung eines anderen Verwaltungsverfahrens gegenüber dieser zuvor verfahrensfehlerhaft nicht beigezogenen Person dadurch zu "heilen", dass dieser ein belastender Verwaltungsakt erteilt wird (3.). Entgegen dem Revisionsvorbringen bedarf diese Rechtslage keiner Korrektur (4.).
1. §§ 112, 108 Abs 1 SGB VII enthalten keine Ermächtigungsgrundlage für einen Unfallversicherungsträger, gegenüber einer von ihm zivilrechtlich auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommenen Person einen Verwaltungsakt über den Umfang von aus einem Versicherungsfall entstandenen Leistungsansprüchen des Versicherten zu erlassen. Der nach §§ 110, 111 SGB VII auf Aufwendungsersatz verklagte Bürger steht (wie auch der möglicherweise haftungsprivilegierte Schädiger nach §§ 104 bis 107 SGB VII zum Versicherten) insoweit allein in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zum Unfallversicherungsträger.
a) Nach § 112 SGB VII "gilt" § 108 SGB VII über die Bindung der Gerichte auch für die Ansprüche nach den §§ 110, 111 SGB VII. Nach § 108 Abs 1 SGB VII ist ein Gericht an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII oder nach dem SGG darüber gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, wenn es (anders als hier) über Ersatzansprüche der in §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat. Durch § 112 SGB VII wird somit die prozessrechtliche Bindungswirkung von unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten in den Fällen des § 108 SGB VII auch für Aufwendungsersatzstreitigkeiten nach §§ 110, 111 SGB VII angeordnet.
b) § 108 Abs 1 SGB VII - hier iVm § 112 SGB VII - regelt nur die prozessuale Bindung eines Arbeits- oder Zivilgerichts an "unanfechtbar" gewordene Entscheidungen des Unfallversicherungsträgers oder der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über die drei in dieser Vorschrift genannten Regelungsgegenstände. Welche Entscheidungen der Unfallversicherungsträger oder ein Sozialgericht überhaupt und unter welchen Form-, Verfahrens- und Sachvoraussetzungen treffen darf, wird dort nicht angesprochen.
"§ 108 über die Bindung der Gerichte" (so § 112 SGB VII) macht lediglich den Eintritt der prozessrechtlichen Bindung des Arbeits- oder Zivilgerichts auch beim Streit über Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 110, 111 SGB VII von "einer unanfechtbaren Entscheidung" eines Unfallversicherungsträgers oder (nachgehend) eines Gerichts iS des SGG über zumindest einen der in § 108 SGB VII genannten Regelungsgegenstände abhängig. Diese Regelungsgegenstände gehören ausschließlich dem unfallversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnis des Versicherten mit dem Unfallversicherungsträger an. Dessen oder des Sozialgerichts "Entscheidung" muss gleichwohl nicht nur für den Versicherten, sondern auch für den vom Träger auf Aufwendungsersatz verklagten, möglicherweise haftungsprivilegierten Bürger "unanfechtbar" (also nicht notwendig auch bindend bzw materiell rechtskräftig) geworden sein. Denn nur dann ist die in § 108 Abs 1 SGB VII genannte unfallversicherungsrechtliche Vorfrage "endgültig" entschieden, so dass das Arbeits- oder Zivilgericht prozessrechtlich daran gebunden sein kann. Ist eine solche unanfechtbare Entscheidung nach § 108 Abs 1 SGB VII (noch) nicht ergangen, verpflichtet Abs 2 Satz 1 aaO das angerufene Gericht, sein Verfahren auszusetzen, bis eine solche Entscheidung ergangen ist. Falls zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsverfahren von einem dazu Berechtigten noch nicht eingeleitet ist, muss das Zivil- oder Arbeitsgericht nach Abs 2 Satz 2 aaO dafür eine Frist bestimmen. Verstreicht diese, ohne dass ein dazu Berechtigter das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren eingeleitet hat, darf das Arbeits- oder Zivilgericht sein ausgesetztes Gerichtsverfahren wieder aufnehmen und selbst in eigener Kompetenz auch über alle Vorfragen iSd § 108 Abs 1 SGB VII entscheiden.
c) Soweit der Träger die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten Gegenstände regelt, werden diese Verwaltungsakte für den Versicherten und für den davon nur mittelbar betroffenen Dritten "unanfechtbar", falls beide nach jeweils amtlicher Bekanntgabe der Entscheidung die gegebenen Rechtsbehelfe nicht oder erfolglos einlegen (vgl § 77 SGG). Hingegen ist unerheblich, ob die im Regelfall als Rechtsfolge der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts eintretende Bindungswirkung des Verwaltungsakts für die am jeweiligen Verwaltungsverfahren Beteiligten (oder die materielle Rechtskraft iSd § 141 Abs 1 SGG eines formell rechtskräftigen sozialgerichtlichen Urteils) eintritt oder mangels eines für alle oder einige Beteiligte bindungsfähigen Inhalts ganz oder teilweise ausscheidet.
Zur Regelung der genannten Gegenstände setzt die Vorschrift diejenigen Ermächtigungsgrundlagen voraus, die das SGB VII (ua §§ 102, 26 Abs 5 Satz 1, 136 Abs 1) den Trägern gegenüber den Versicherten für die Feststellung eines Versicherungsfalles, des verbandszuständigen Trägers oder über die Erbringung von Leistungsansprüchen und deren Umfang einräumt. Eine Ermächtigungsgrundlage, solches gegenüber Dritten zu regeln, findet sich dort nicht. Der Gesetzeswortlaut des § 108 SGB VII enthält in Tatbestand und Rechtsfolge nicht einmal eine Andeutung, dass diese Norm über den dargestellten Regelungsinhalt hinaus dem Träger eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Dritten einräumen soll. Er lässt als Rechtsfolge nur die Begründung einer auf bestimmte Vorfragen begrenzten prozessrechtlichen Bindungswirkung für das Zivil- oder Arbeitsgericht erkennen.
Die in einem Verfahren nach § 108 Abs 1 SGB VII durch die zuständige Verwaltung oder ggf bestätigt oder korrigiert durch die sachnahe Sozialgerichtsbarkeit getroffenen und unanfechtbar gewordenen Entscheidungen über einen der dort genannten Gegenstände sollen zur Vermeidung von divergierenden Entscheidungen in einem nachfolgenden zivilgerichtlichen Rechtsstreit wegen Ersatzansprüchen nach §§ 104 bis 107 SGB VII und gemäß § 112 SGB VII auch im Rechtsstreit um Aufwendungsersatz zwischen dem Träger und dem angeblichen Schädiger für das Arbeits- oder Zivilgericht prozessrechtlich bindend sein. Auch soll das Zivilgericht davon entbunden werden, diese sozialrechtlichen Vorfragen in eigener Zuständigkeit nochmals zu überprüfen.
Die Beklagte ist nach dieser Vorschrift deshalb nicht ermächtigt, gegenüber einer möglicherweise haftungsprivilegierten Person, die von ihrem Recht aus § 109 SGB VII keinen Gebrauch macht, den Umfang der Leistungsansprüche des Versicherten gegen sie festzustellen.
2. Die Beklagte war auch nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII befugt, dem Kläger gegenüber den Umfang der für den Versicherten gemachten Aufwendungen festzustellen. Auch diese Vorschrift enthält keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes gegen möglicherweise haftungsprivilegierte Dritte, folgerichtig auch dann nicht, wenn sie ihre Verfahrensrechte aus § 109 Satz 1 SGB VII nicht ausgeübt haben.
Nach § 109 Satz 1 SGB VII sind Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten befugt, die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII zu beantragen oder das Verfahren nach dem SGG zu betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII räumt den darin begünstigten Personen das verfahrensrechtliche Recht ein, in (subsidiärer) Verfahrens- und ggf Prozessstandschaft "statt" des berechtigten Versicherten im eigenen Namen dessen in § 108 Abs 1 SGB VII genannte unfallversicherungsrechtliche Rechtsposition beim Träger geltend zu machen und ggf ein Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren darüber zu betreiben (vgl auch BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
a) Ob § 109 Satz 1 SGB VII zugunsten des nach §§ 110, 111 SGB VII in Haftung genommenen Klägers überhaupt anwendbar ist, ist fraglich. § 112 SGB VII ordnet ausdrücklich nur die Geltung des § 108 SGB VII "über die Bindung der Gerichte" für die Fälle der Inanspruchnahme eines Haftungsprivilegierten nach den §§ 110 und 111 SGB VII an. Aufgrund des Wortlauts des § 112 SGB VII erscheint zweifelhaft, ob auch die Befugnis nach § 109 Satz 1 SGB VII für den möglicherweise Haftungsprivilegierten gelten kann. Andererseits ist aber nicht auszuschließen, dass die Geltungsanordnung des § 108 SGB VII für Streitigkeiten über Aufwendungsersatz zwingend auch die Befugnisse des möglicherweise Haftungsprivilegierten nach § 109 Satz 1 SGB VII umfassen muss.
Dies muss hier aber nicht vertieft werden, weil die Vorschrift in Tatbestand und Rechtsfolge den Unfallversicherungsträger nicht ermächtigt, dem möglicherweise aus § 109 Satz 1 SGB VII berechtigten Dritten Verwaltungsakte über die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten, nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Träger betreffenden Regelungsgegenstände zu erteilen. Der Kläger aber hat (wozu er nur berechtigt gewesen wäre, wenn § 109 SGB VII über § 112 SGB VII auch für Streitigkeiten nach §§ 110, 111 SGB VII gilt und dessen Voraussetzungen mit Ausnahme der Inanspruchnahme durch den Versicherten etc erfüllt waren) bei der Beklagten nicht einmal eine Entscheidung nach §§ 109 Satz 1, 108 Abs 1 SGB VII an Stelle des Versicherten beantragt. Der Kläger hat - wie vom LSG festgestellt und vom Kläger im Revisionsverfahren ausdrücklich erklärt - einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und auch nicht stellen wollen. Ein solcher Antrag wurde auch nicht konkludent dadurch gestellt, dass er gegen das Verfahren des LG keine Einwendungen erhoben hat. Diesem Verhalten kann ein Erklärungsgehalt, der Kläger begehre von der Beklagten entsprechende Feststellungen, durch rechtliche Auslegung dieses Verhaltens nicht entnommen werden. Das LG hat den Rechtsstreit vielmehr ausgesetzt und dem Kläger (dortiger Beklagter) nach § 108 Abs 2 Satz 2 SGB VII Frist gesetzt, das Verfahren nach Abs 1 der Vorschrift einzuleiten. Wäre ein entsprechender Antrag bereits gestellt gewesen, hätte es einer solchen Fristsetzung nicht bedurft.
b) § 109 Satz 1 SGB VII, seine Anwendbarkeit unterstellt, verpflichtet den Dritten nicht, das Verfahren nach § 108 Abs 1 SGB VII einzuleiten. Insbesondere muss er sich, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch bei einer Aussetzung des zivilgerichtlichen Verfahrens mit Fristsetzung zur Antragstellung nicht allein deshalb so behandeln lassen, als ob er den Antrag gestellt hätte.
§ 109 Satz 1 SGB VII setzt ausdrücklich voraus, dass der möglicherweise haftungsprivilegierte Dritte "statt" des Berechtigten das Verfahren nach dem SGB VII führen und Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII beantragen kann. Der nach § 109 Satz 1 SGB VII Feststellungsberechtigte macht mit der Antragstellung ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend (BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zur Wahrung der Interessen des Versicherten einerseits und des Haftungsprivilegierten andererseits kann der Dritte die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten Rechte des Versicherten gegen den Träger nur zu dem Zweck feststellen lassen, Vorfragen seiner möglichen Haftungsprivilegierung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII für den Versicherten und sich selbst prozessrechtlich bindend für die Arbeits- oder Zivilgerichte klären zu lassen. Er kann jedoch frei darüber entscheiden, ob er diesen Weg geht und damit eine im Zivilrechtsstreit bindende Entscheidung herbeiführt. Stattdessen kann er über die Haftungsprivilegierung ggf auch in vollem Umfang die Gerichte der Zivil- oder Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden lassen.
c) Der Träger jedenfalls kann eine gegenüber dem Versicherten unanfechtbar gewordene Entscheidung nur nach Maßgabe der §§ 44 f SGB X (oder Spezialermächtigungen) zurücknehmen oder aufheben. Daher kann er auch gegenüber einer nach § 109 Satz 1 SGB VII feststellungsbefugten Person, die von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht und nicht anstelle des Versicherten widersprochen und damit die Unanfechtbarkeit beseitigt hat, nicht von Amts wegen ein neues Verwaltungsverfahren einleiten. Auch deshalb ist das Antragserfordernis des § 109 Satz 1 SGB VII so zu verstehen, dass der Träger die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII gegen einen feststellungsberechtigten Dritten nur treffen darf, wenn dieser statt des Berechtigten handelt und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich beantragt oder sich in ein Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren an Stelle des Versicherten einschaltet. Auch daran fehlt es hier.
3. Die Beklagte wird auch durch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 12 SGB X nicht ermächtigt, dem Kläger gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen, auch wenn sie ihn zu dem früheren Verwaltungsverfahren mit dem Beigeladenen zu Unrecht nicht hinzugezogen hatte.
Nach § 12 Abs 1 Nr 4 SGB X ist Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ua derjenige, der nach Abs 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist. Nach Abs 2 Satz 1 der Vorschrift kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, als Beteiligte hinzuziehen. Nach Abs 2 Satz 2 aaO ist ein Dritter "auf Antrag" als Beteiligter hinzuzuziehen, wenn der Ausgang des Verfahrens ihm gegenüber rechtsgestaltende Wirkung hat.
a) Höchstrichterlich ist geklärt, dass eine Person, die zu einem Verwaltungsverfahren notwendig hinzuzuziehen wäre, deren Hinzuziehung aber unterblieben ist, nicht Beteiligter ist (BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 162; BSG Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Dies hat zur Folge, dass Entscheidungen, die gegenüber einem Versicherten getroffen werden, einem nicht hinzugezogenen Dritten gegenüber, dem sie auch nicht bekannt gemacht werden, weder wirksam noch unanfechtbar werden (vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; siehe auch BGH vom 4.4.1995 - VI ZR 327/93 - BGHZ 129, 195 Leitsatz 2; Jochem Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 108 RdNr 4 mwN).
§ 12 Abs 2 SGB X lässt sich nicht die Ermächtigung entnehmen, dass die Behörde einem nicht hinzugezogenen Dritten gegenüber nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens unter Einleitung eines nur gegen diesen Dritten gerichteten weiteren Verwaltungsverfahrens, in dem dieser kraft Gesetzes Beteiligter ist (§ 12 Abs 1 Nr 2 SGB X), isoliert gegen diesen einen Verwaltungsakt erlassen darf. Die gesetzliche Ermächtigung ergibt sich naturgemäß nicht daraus, dass die Behörde nach ihrem Willen dem Dritten gegenüber dieselbe Regelung verbindlich treffen möchte, die sie ohne seine Beteiligung in einem früheren Verfahren gegen eine andere Person bereits getroffen hat und die gegenüber dieser unanfechtbar geworden ist.
b) Die Frage, ob und wie eine rechtswidrig unterbliebene Hinzuziehung noch geheilt werden kann, ist höchstrichterlich ebenfalls geklärt.
Eine unterbliebene Hinzuziehung kann geheilt werden. Sie kann zunächst bis zum Abschluss des Verwaltungs- oder Vorverfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs 1 Nr 6 SGB X; dazu BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 162). Ist ein Verwaltungs- oder Vorverfahren ohne Hinzuziehung abgeschlossen worden, kann auf Antrag des Hinzuzuziehenden das Verwaltungsverfahren auch wiederholt werden, um seine Beteiligung nachzuholen. Auch dadurch würde der in einem Verstoß gegen § 12 Abs 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs 1 Nr 6 SGB X geheilt (vgl BSG vom 22.6.1983 aaO S 163; Konradi, BG 2008, 245, 247; von Wulffen, SGB X-Kommentar, § 12 RdNr 14). Allerdings kann dem Hinzuzuziehenden eine Teilnahme am Verwaltungsverfahren nicht aufgedrängt werden, wenn er - wie hier - durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gibt, dass er kein Interesse an der Wiederholung des Verwaltungsverfahrens hat (BSG aaO S 163; BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 12a).
c) Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ist vom BSG aber nicht zu entscheiden, ob die früher und nur gegenüber dem Versicherten erlassenen Verwaltungsakte nachträglich Bindungswirkung dadurch erlangen können. Dies wird gelegentlich für die Fälle vertreten, dass der Hinzuzuziehende, aber nicht Hinzugezogene keinen Antrag nach § 12 Abs 2 Satz 2 SGB X oder § 109 Satz 1 SGB VII stellt (so aber Horst/Katzenstein, VersR 2009, 165, 167; Konradi, BG 2008, 245, 247, unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG aaO, das allerdings keine Aussage über eine Bindungswirkung trifft; offener formuliert zur früheren Rechtslage bei BGH vom 4.4.1995 - VI ZR 327/93 - BGHZ 129, 195, 202; BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257). Sozialverwaltungsrechtlich kann ein Verwaltungsakt, der dem nicht Hinzugezogenen und auch sonst nicht beteiligt Gewesenen nicht amtlich bekannt gemacht wurde (§ 37 SGB X), diesem gegenüber nicht wirksam (§ 39 Abs 1 SGB X) und deshalb sozialverfahrensrechtlich grundsätzlich auch nicht "unanfechtbar" werden, da für ihn schlechthin (auch ohne § 109 Satz 2 SGB VII) keine Verfahrensfrist läuft. Hier ist hingegen nicht zu entscheiden, ob § 108 Abs 1 SGB VII für die prozessrechtliche Bindung des Zivil- oder Arbeitsgerichts einen anderen Begriff der "Unanfechtbarkeit" tatbestandlich verwendet, obwohl die dem Versicherten erteilten Verwaltungsakte nur dessen Rechtsverhältnis zum Träger, aber keine Rechte oder Pflichten des auf Aufwendungsersatz in Anspruch Genommenen regeln.
4. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist die dargestellte Gesetzeslage nicht lückenhaft. Schon mangels Regelungslücken verbietet sich eine bei Eingriffsermächtigungen ohnehin grundsätzlich ausgeschlossene Analogie. Auch für das Erfordernis einer verfassungskonformen korrigierenden Auslegung findet sich kein Anhalt.
Das LG hat dem hiesigen Kläger (dortigen Beklagten) aufgegeben, das Verfahren nach § 108 Abs 1 SGB VII zu betreiben. Es hat hierzu den Rechtsstreit nach § 108 Abs 2 Satz 1 SGB VII ausgesetzt. Die Entscheidung des LG entspricht den Anforderungen der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257), sofern man trotz § 112 SGB VII von der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 109 SGB VII auch bei Streitigkeiten nach den §§ 110, 111 SGB VII ausgeht. Allerdings ist der gerichtliche Aussetzungsbeschluss naturgemäß keine gesetzliche Eingriffsermächtigung für die Beklagte.
Nutzt ein Berechtigter seine (hier fragliche) Feststellungsbefugnis aber nicht, indem er die Frist verstreichen lässt, ohne einen Antrag zu stellen und stellen zu wollen, darf der Unfallversicherungsträger das gegenüber dem Versicherten durchgeführte und durch Erlass von Verwaltungsakten abgeschlossene Verwaltungsverfahren nicht von Amts wegen wieder aufnehmen, um gewissermaßen die Hinzuziehung des Klägers "nachzuholen" (BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 163). Die Beklagte hat nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist stattdessen die Möglichkeit, beim Zivilgericht die Wiederaufnahme des ausgesetzten Zivilrechtsstreits zu beantragen. Dort kann ihr die fehlende Befugnis, eine dem in Anspruch Genommenen gegenüber unanfechtbare Entscheidung herbeizuführen, nicht entgegengehalten werden (so auch BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar, § 108 SGB VII Anm 9).
Auch ist eine erneute Aussetzung des Zivilrechtsstreits nicht zu erwarten, da der Kläger, falls er dazu befugt gewesen wäre und dies gewollt hätte, genügend Zeit und Gelegenheit hatte, das Verfahren nach §§ 112, 108 Abs 1 SGB VII durch eine Antragstellung in Gang zu setzen. Die Beklagte ist also auch nach Aufhebung ihrer gegen den Kläger gerichteten Verwaltungsakte nicht gehindert, die von ihr behaupteten Aufwendungsersatzansprüche im Zivilrechtsstreit zu verfolgen.
Da es schon an einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes fehlt, ist dieser vom SG zu Recht aufgehoben worden, ohne dass es darauf ankommt, ob er auch noch an Verfahrensmängeln leidet (siehe hierzu §§ 24, 42 Satz 2 SGB X; § 12 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB X).
C. Gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO sind der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, und weder sie noch der Kläger zu den nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personen gehören (vgl auch BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 28; BSG vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - Juris RdNr 6).
D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 2 und 3 GKG.
Der Streitwert ist in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 32). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich hier nach den in den angefochtenen Verwaltungsakten festgesetzten Beträgen, die die Beklagte vom Kläger ersetzt haben will. Das sind 126 708,43 Euro (§ 52 Abs 3 GKG).