Fitnessstudio Vertragsrecht


Umzug (wegen Studium) rechtfertigt keine vorzeitige Kündigung

AG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2013 - 51 C 12245/13 -

Das AG Düsseldorf gab der Klage eines Fitnessstudiobetreibers auf Zahlung weiteren Entgelts nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung statt. Die fristlose Kündigung wurde auf einen Umzug aus dem Rhein-Main-Gebiet nach Düsseldorf infolge Aufnahme eines Studiums dort ausgesprochen. Dies sah das Amtsgericht nicht als hinreichenden Kündigungsgrund an und verwies auf eine Entscheidung des BGH zur Kündigung eines DSL-Anschlusses (erfolgt wegen Umzuges in ein Gebiet ohne DSL-Zugang).


Urteil im Wortlaut: 



hat das  Amtsgericht   Düsseldorf   ·

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündlicheVerhandlung am 23.12..2013durch den Richter Dr. Lietzke für Recht erkannt:


Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin269 ,00 Euro nebst Zinsen in · Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus je 67,00 Euro seit dem 02.11. und 02.12.2012 sowie

aus 135,00 Euro seit dem 02.01.2013 und 9,50Euro vorgerichtliche

Kosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweligen

'

gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 25.07.2013 zu zahlen. 


Die Kosten des Rechtsstreits frägt der Beklagte.


Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Die Berufung wird nicht zugelassen.                                                                             \

 

  

 

Entscheidungsgründe

 

  

 

Die Parteienstreiten um Entgelte aus dem zwischen den Parteien am 22.08.2011 abgeschlossenen Fitnessstudiovertrag. Dieser sah eine. Vertragsdauer von 6 Monaten vor, mit einer Verlängerung um 6 Monate,wenn nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf gekündigtwird.

Der Beklagtekündigte mit Schreiben vom 09.08.2012 zum 01.09.2012 wegendes . Studienplatzwechsels nach Düsseldorf.

   Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gern. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen .

  

 

1.

,

Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachteAnspruch auf Zahlung aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Fitnessstudiovertrag in tenorierter Höhe zu.

Der Vertrag ist nicht nach § 314 Abs. 1 BGB zum 01.09.2012 außerordentlich beendet worden, denn ein außerordentlicher Kündigungsgrund lag nach Auffassungdes Gerichts nicht vor. Der Wohnortswechsel aufgrunddes Studiums des Beklagten rechtfertigt keine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Denn bei der Abwägung überwiegtdas Interesse .des Fitnessstudiobetreibers, da dieser höheren Risiken als der Fitnessstudionutzer ausgesetzt ist (vgl. Bundesgedchtshof, Urteilvom 11.11.2010 - VII ZR 57/10 (LG. Koblenz) zum DSL Anschluss).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs . 1 BGB.


Gern. ·§§   280  Abs.   2 . 286   BGB  ist  auch  der  weitergehende   Verzugsschaden   zu erstatten. 

 

 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

Die Berufungwar nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keineEntscheidung des Berufungsgerichts erfordert .

  

. III.

 

 

Der Streitwert wird auf bis 300,00 Euro festgesetzt.

.                :                              

 


Dr. Lietzke



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AG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2013 - 51 C 12245/13 -
Urteil mit Entscheidungsgründen im Wortlaut
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