Der Beklagte hatte bei der Klägerin einen Vertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Streitig war, ob ihm auch die Möglichkeit gegeben wurde, einen kürzeren Vertrag abzuschließen. Er kündigte den Vertrag, da er zurück zu seiner Frau und seinen Kindern in das Saarland zog; dies erfolgte nach seinen Angaben, da er aus familiären und finanziellen Gründen unter einer behandlungsbedürftigen Depression leide.
Das Amtsgericht gab der Zahlungsklage statt. Die fristlose Kündigung sei nicht berechtigt gewesen. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB habe nicht bestanden, da der Grund hier nicht aus der Sphäre des anderen Vertragspartners (des Fitnessstudios) stamme.
Der Umzu g aus privaten Gründen stelle stets einen in die Sphäre des Umziehenden fallenden Umstand dar, da es seine freie Entscheidung sei, seinen Lebensmittelpunkt im Hinblick auf die Familie wieder zu ändern. Die Entscheidung des BGH vom 11.10.2010 - III ZR 57/10 – sei hier übertragbar, da auch dort der BGH darauf abstellte, dass die Unmöglichkeit der Nutzung von dem Kündigenden ausgeht und von daher unbeachtlich sei. Der Vertrag stelle eine Kalkulationsgrundlage für den Betreiber des Fitnessstudios dar, er dafür Sorge tragen müsse, dass dich seine aufgewandten Kosten amortisieren.
Auch wenn dem Beklagten nach seiner Behauptung kein Vertrag über eine kürzere Laufzeit angeboten worden sein sollte, wäre die Kündigung nicht gerechtfertigt. Gegen eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten bestünden keine Bedenken. Diese Laufzeit habe der Beklagte bewusst in Kaufgenommen.
Auch gegen die Vorfälligkeitsregelung bei Verzug mit mindestens zwei Beiträgen bestehen nach Auffassung des Amtsgerichts gem. § 307 Abs. 1 BGB. Das Amtsgericht verweist diesbezüglich auf die Entscheidungen des OLG Brandenburg NJW-RR 2004, 273, OLG Celle NJW-RR 1995, 371 und LG Bonn vom 05.08.2014 – 8 S 103/14).
Aus den Gründen:
hat das Amtsgericht Zweibrücken durch die ·Richterin Kopper auf Grund der mündlichen Verhand lung vom 22.02.2016 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 913,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43,50 Euro sowie aus 870,00 Euro seit
02.09.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Vergütung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis einschließlich Mai 2017. Die Parteien schlossen am 1. Januar 2015 einen Vertrag über die Mitgliedschaft des Beklagten bei der Klägerin, beginnend ab dem 1. Januar 2015 gegen Entgelt in Höhe von 43;50 Euro monatlich. Als Laufzeit wurden 24 Monate vereinbart .
In den Vertrages unter anderem folgendes geregelt:
"..... Bei nicht termingerechte Bezahlung von zwei monatlichen Beiträgen bzw. bei zweimaliger Rücklastschrift im Einzugsverfahren können sämtliche Beiträge bis zum nächstmöglichen Kündgungstermin sofort fällig gestellt werden ...."
Vor Abschluss dieses Vertrages hatte der Beklagte bei der Klägerin einen Vertrag mit einer Erstlaufzeit von zwölf Monaten. Es handelte sich um einen Vertrag im sogenannten „Guten-Morgen-Abo", wonach lediglich vormittags trainiert werden konnte. Der Beklagte bat daraufhin die Klägerin, diesen Vertrag durch einen neuen Vertrag zu ersetzen, da er vormittags und zusätzlich nachmittags trainieren wollte.
Mit Schreiben vom 25. März 2015 hat der Beklagte darum gebeten seine Mitgliedschaft vom 1. April bis zum 31. August 2015 (fünf Monate) gegen eine Bearbeitungspauschale von 2,50 Euro ruhen zu lassen. Er hat darin erklärt, dass ihm bekannt sei, dass sich die Laufzeit der Mitgliedschaft nach eventueller Kündigung die ausgesetzte Zeitspanne verlängert .
Der Beklagte kündigte das· Vertragsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 29. August 2015, bei der Klägerin eingegangen am 1. September 2015, außerordentlich zum 28. August 2015 . Zudem hat er sein SEPA-Lastschriftmandat widerrufen . Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 29 . September 2015 . Darin hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht kommt und die Erklärung als ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31. Mai 2017 verstanden wird .
Seit September 2015 kommt der 'Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach. Im Oktober 2015 hat die Klägerin unberechtigt noch einmal von dem Bankkonto des Beklagten 116
Euro abgebucht. Dieser Betrag wurde nach Widerspruch durch den Beklagten von dessen Bank dem Beklagten wieder gutgeschrieben.
Die Klägerin behauptet, dem Beklagten sei das Risiko einer langfristigen Bindung bei Vertragsschluss ohne weiteres erkennbar, absehbar und kalkulierbar gewesen. Hierüber sei er bei Vertragsschluss hinreichend informiert worden. Ihm sei es freigestellt worden auch ein Vertrag mit einer Erstlaufzeit von 1, 6, 12 oder 18 Monaten abzuschließen.
Die Klägerin beantragt ,·
der Beklagte wird verurteilt, m die Klägerin 913,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen g·esetzlichen Basiszinssatz aus 43 ,50 Euro seit dem 2.9.2015 sowie aus 870,00 Euro seit dem 2. Oktober 2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte behauptet, er sei im August 2015 aus familiären, gesundheitlichen und beruflichen · Gründen nach Zweibrücken gezogen. Dem sei vorausgegangen , dass er sich von der Kindesmutter seiner beiden minderjährigen Kinder (4 und 7 Jahre) getrennt habe und diese 600 km weit entfernt von dem ursprünglichen Wohnort verzogen sei. Der Umzug sei unvermeidbar gewesen, da er aufgrund der besonderen finanziellen und familiären Situation zwischenzeitlich unter einer behandlungsbedürftigen Depression gelitten habe, die sich auch nicht gebessert habe. Seitdem er in der Nähe sein der Kinder wohne, gehe es ihm wieder besser und er könne wieder seiner Arbeit als Physiotherapeut nachgehen. Erst im Sommer 2015 habe er in Betracht gezogen, in die Nähe seiner Kinder zu ziehen. Er ist der Ansicht, dass ihm aufgrund des familiär bedingten Umzuges von mehr als 500 km ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB zustehe. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass zum Zeitpunkt Vertragsabschlusses die Klägerin Verträge mit einer Laufzeit von einem oder sechs Monaten angeboten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 22 .02.2016 verwiesen .
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der offenen Mitgliedsbeiträge in einer Gesamthöhe von 913,50 Euro, da der Beklagte das Vertragsverhältnis nicht wirksam außerordentlich gekündigt hat. Die Klägerin kann von dem Beklagten die noch ausstehenden Monatsbeiträge bis zum Ablauf der vereinbarten 24-monatigen Vertragslaufzeit nebst den fünf Monaten, Zeitraum für das vereinbarte Ruhen des Vertrages, geltend machen.
a. Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde das Vertragsverhältnis nicht durch sein Kündigungsschreiben vom 29. August 2015 außerordentlich zum 28. August 2015 gekündigt.
Für den streitgegenständlichen Mitgliedschaftsvertrag findet § 314 BGB Anwendung. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter·Abwägung der gegenseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar werden lässt. Hierbei sind die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstypus zu berücksichtigen. Bei wesentlichen Änderungen, begründen Gründe aus dem eigenen Risikobereich grundsätzlich kein außerordentliches Kündigungsrecht. Dem liegt Überlegung zugrunde , dass der Grundsatz pacta sunt servanda nicht aus einseitigen ökonomischen oder rein praktikablen Erwägungen heraus aufgeweicht werden soll, sondern nur dann, wenn die Vertragsgrundlage durch Umstände, die aus der Sphäre des nicht kündigen Teils stam men, beeinträchtigt wurde (NJOZ 2012, 2057; a.A. AG München, Urteil vom 17.12.2008, -212 C 15699/08-, BeckRS 2008, 29376).
Der Umzug des Klägers (korrekt: des Beklagten) nach Zweibrücken aus privaten Gründen stellt einen Umstand dar, der grundsätzlich zu seinem Risikobereich zählt und somit nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Beklagten nach dem Umzug faktisch die Nutzung des Fitnessstudios der Kläger nicht mehr möglich ist, da die einfache Strecke zwischen Wohnort und Fitnessstudio mehr als 500 km beträgt.
Die Begründung des BGH in seiner Entscheidung vom 11.10.2010, -III ZR 57/10-, ist auf den vorliegenden Fall der außerordentlichen Kündigung eines Mitgliedschaftsvertrags in einem Fitnessstudio wegen Umzuges übertragbar. Grundsätzlich besteht das nachvollziehbare Interesse des Kündigenden darin, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten , da er die Einrichtung nicht mehr nutzen kann. Dem stehen allerdings die Interessen des Fitnessstudiobetreibers entgegen . Dieser hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, seine Kunden langfristig zu binden und von ihnen Zahlungen zu erhalten. Die geschlossenen Verträge stellen für ihn eine Kalkulationsgrundlage da. Der Betreiber eines Fitnessstudios muss auch dafür Sorge tragen, dass sich seine bereits aufgewendeten Kosten amortisieren . Auch im Zusammenhang mit Fitnessstdioverträgen besteht die Gegenleistung für die zulässige Vertragslaufzeit von zwei Jahren gerade in einem geringeren monatlichen Beitrag. Dies zeigt sich bereits daran, dass auch im vorliegen den Fall eine kürzere Laufzeit, von zumindest unstreitig zwölf Monaten grundsätzlich möglich ge wesen wäre. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben , dass er bestreite, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses möglich gewesen wäre ein Vertrag mit einer Laufzeit von sechs Monaten abzuschließen , unstreitig jedoch die Möglichkeit bestanden hätte einen Vertrag für die Dauer von zwölf Monaten abzuschließen . Aus dem konkret geschlossenen Vertrag ergibt sich, dass das Risiko der Nutzung während der vereinbarten Laufzeit beim Nutzer liegt. Dieser hat bewusst eine vergleichsweise lange Vertragsdauer in Kauf genommen . Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Beklagten bei Vertragsschluss die Auswahl zwischen weiterer Vertragsgestaltungen mit unterschiedlichen Vertragslaufzeiten auch unter einem Jahr hatte, bedarf vorliegend keiner weiteren Aufklärung. Denn selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt , dass dies nicht der Fall war , so ist bei der im Rahmen des § 314 BGB gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte aus freien Stücken verpflichtet hatte, den Mitgliedsvertrag für die festgelegte Dauer von 24 Monaten einzugehen . Auch war dem Beklagten bei Abschluss des Vertrages bewusst, dass er örtlich bei de·r Nutzung des Fitnessstudios der Klägerin in 38536 Meinersen gebunden war. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages war dem Beklagten, sein Vortrag zu Grunde gelegt, bereits der Umstand bekannt, dass seine beiden minderjährigen Kinder mit der Mutter in das 600 km entfernt gelegene Saarland verzogen sind. Auch wenn ihm damals noch nicht bekannt gewesen sein sollte , dass er seinen Kindern örtlich folgt, so war es jedenfalls für ihn nicht gänzlich auszuschließen, dass er gegebenenfalls seinen Lebensmittelpunkt im Hinblick auf seine Familie wieder verändert. Trifft er für sich alleine persönlich die Entscheidung näher bei seinen Kindern zu sein und deshalb weit von der Klägerin seinen Lebensmittelpunkt zu gestalten , so liegt dies alleine in seinem Risikobereich und begründet kein ·außerordentliches Kündigungsrecht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 08.02.2012 , XII ZR 42/10-, BeckRS 2012 , 06742, auf welches sich der Beklagte beruft. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war nicht das Bestehen eines wichtigen Grundes zur Kündigung, sondern die Wirksamkeit einer Vertragsklausel nach den §§ 305ft. BGB. Dies ist vorliegend gerade nicht streitgegenständlich. Die Entscheidung kann auch nicht übertragen werden, da die Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB .ein anderen Maßstab zugrunde legt, als die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben ist (so auch Amtsgericht Leverkusen, Urteil vom 24.07.2015, -21 C 167/15-). Vielmehr hat sich vorliegend gerade das Risiko verwirklicht, welches der Beklagte bei Abschluss des Vertrages bewusst in Kauf genommen hat (so auch LG Saarbrücken, Beschluss vom 10.07.2014, -10 s 83/14-). Nach den von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen hat derjenige , der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt , grundsätzlich das Risiko zu tragen, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruf licher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar (so auch BGH, Urteil vom 11.11.2010, -III ZR 57/10-, juris; LG Gießen, Urteil vom 15.02.2012 , -1 s 338/11-). Anders als im Krankheitsfall nimmt der Kunde bei einem Grundsatzwechsel , auch wenn dieser aus persönlichen Gründen erfolgt, selbst Einfluss auf die Änderung seiner persönlichen Verhältnisse und entscheidet sich in Kenntnis der sich aus dem Wohnortwechsel ergebenden er schwerten oder unter Umständen auch unzumutbare Nutzungsmöglichkeiten bewusst hierfür..
Ein Ausnahmefall, in dem ausnahmsweise dann ein wichtiger Grund vorliegt, auch wenn die Vorgänge dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus dem eigenen Interessenbereich des Kündigenden herrühren, ist vorliegend nicht gegeben . Eine solche Ausnahme gilt dann, wenn ein über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, regelmäßig besonderes enges Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien besteht (Gaier, MüKo ZPO, 7. Auflage 2016, § 314 BGB, Rdnr. 10). Ein solches es vorliegend nicht ersichtlich. Dieses Ergebnis erweist sich auch nicht als unbillig, vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer langfristigen wirtschaftlichen Planung hat und sich der Beklagte bewusst für eine längere Laufzeit in Kenntnis der Ortsgebundenheit entschieden hat, um hierdurch persönlich einen finanziellen Vorteil zu erzielen.
b. Der Beklagten kann seine außereheliche Kündigung aus wichtigem Grund auch nicht darauf stützen , dass die Klägerin trotz Widerruf des Lastschriftmandates im Oktober 2015 einen Betrag eingezogen hat. Hier fehlt es bereits an der erforderlichen Abmahnung durch den Beklagten vor der Kündigung. Auch ist nicht ersichtlich, dass aufgrund einer einmaligen Abbuchung , die ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten E-Mailverkehrs zwischen den Parteien, versehent lich durch die Klägerin erfolgt ist, die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien derart gestört ist. dass dies ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung führen könnte.
c. Auch ein Kündigungsrecht aus § 313 Abs. 3 S. 2 BGB ist vorliegend nicht ersichtlich . Auch bei
dieser Vorschrift ist zu beachten, dass grundsätzlich jede Partei ihre aus dem Vertrag ersichtli chen Risiken selbst zu tragen hat (BGH, Urteil vom 11.11.201O, -III ZR 57/10-, juris).
d. Der gesamte Restbeitrag ist gemäß dem geschlossenen Mitgliedschaftsvertrag auch fällig. In den Vertragsbedingungen ist geregelt, dass bei nicht termingerechter Bezahlung von zwei monat lichen Beiträgen bzw. bei zweimaliger Rücklastschrift im Einzugsverfahren sämtliche Beiträge bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin sofort fällig gestellt werden können.
aa. Der Beklagte hat unstreitig seit September 2015 die Mitgliedsbeiträge von monatlich 43,50 Euro nicht gezahlt.
bb. Die Vorfälligkeitsvereinbarung begegnet im Rahmen einer gemäß §§ 307ft. BGB gebotenen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle keinen Bedenken.
aaa. Die Klausel ist nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam, da solche Klauseln keinen Vertrags strafencharakter haben (OLG Brandenburg NJW-.RR 2004, 273; Grüneberg, in Palandt, BGB, 74. Auflage, § 307, Rdnr. 148).
bbb. Auch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB kann nicht angenommen werden. Vorfälligkeits klauseln der vorliegenden Art führen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kun den (OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 273, OLG Celle, NJW-RR 1995, 371; LG Bonn, Urteil vom 05 .08.2014 , -8 S 103/14-, juris). Auch wenn teilweise in der Literatur etwas anderes vertreten wird , kann dem nicht gefolgt werden (MüKoBGB/Wurmnest BGB § 307 Rdnr. 135). Vorfälligkeits klauseln sind wirksam, wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen, die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht .auf den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen würden. Bleiben die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorfälligkeit nicht hinter den Anforderungen zu rück, die an eine Kündigungsregelung gestellt werden müssten, halten sie der Inhaltskontrolle stand (BGHZ 95, 263). Vorliegend ist als Vergleichsmaßstab die Regelung das § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB heranzuziehen, da der Mitgliedsvertrag bei der Klägerin einen gemischten Vertrag mit überwiegend mietrechtlichen Einschlag darstellt. Nach der mietrechtlichen Vorschrift ist das Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses für den Fall vorgesehen, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug gerät. Davon weicht die von der Klägerin verwendete Klausel nicht zu Lasten des Kunden ab. Denn zum einen ist dort nicht lediglich auf einen Zahlungsrückstand, sondern ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug abgestellt. Zum anderen ist auch das zeitliche Element vergleichbar . Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liegt auch nicht darin, dass die Klausel für den Fall des Verzuges nicht die Kündigung und die Beendigung des Vertrages, sondern eine vorzeitige Fälligkeit aller Beiträge vorsieht. Denn es kann nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der Kunde, der sich mit der Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Monatsbeiträge seinerseits vertragswidrig verhält, für den Rest der Laufzeit des Vertrages an seinen ohnehin bestehenden vertraglichen Pflichten festgehalten wird. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Kunden daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein eigenes vertragswidriges Verhalten herbei zuführen. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich vorliegend auch nicht vor dem Hinter grund der vergleichsweise langen Vertragsdauer von 24 Monaten. Der Beklagte hat sich bewusst für eine solche Dauer inklusive der damit einhergehenden Risiken zur Erzielung eines wirtschaft- - liehen Vorteils entschieden (so auch LG Bonn, Urteil vom 05.08.2014 , -8 S 103/14-, juris).
2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2, 288 BGB.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr, 11, 711 ZPO.