(vgl. die vorangehende Entscheidung des AG Zweibrücken 2 C 523/15)
Kurze Inhaltsangabe:
Das Landgericht hat im Berufungsverfahren das amtsgerichtliche Urteile teilweise abgeändert, die Kosten allerdings dem Beklagten insgesamt auferlegt. Hintergrund war die Klage eines Fitnessstudios auf Zahlung der weiteren Nutzungsentgelte bis zum nächst möglichen Kündigungstermin, nachdem der Beklagte den Vertrag wegen Umzugs fristlos gekündigt hatte. Dabei hat der Beklagte sich darauf berufen, nach seiner Trennung von seiner Familie seit 2012 an Depressionen zu leiden und umgezogen zu sein, um wieder näher bei seiner Familie sein zu können.
Das Landgericht hat keinen Grund für eine fristlose Kündigung gesehen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 – wies es darauf hin, dass ein Umzug in der Risikosphäre des Nutzers (Beklagten) läge und von daher die fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages nicht rechtfertigen könne.
Auch seine Depression sei nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Denn diese würde ersichtlich keine Trainingsunfähigkeit Bewegründen, bestand sie doch bereits nach eigenen Angaben des Beklagten seit 2012 und wurde die Kündigung erst im August 2015 ausgesprochen. Auch der Umzug erfolge nicht krankheitsbedingt, sondern da der Beklagte wieder näher bei einen seinen Kindern zu sein, nachdem seine Frau dem Umgang mit diesem zu ihm zugestimmt habe bzw. das Familiengericht entsprechend entschieden habe; auch dies gehöre zur persönlichen, alleine von ihm zu verantwortenden Sphäre.
Allerdings folgt das Landgericht nicht der Auffassung des Amtsgerichts zur vereinbarten Vorfälligkeit bei Zahlungsverzug mit zwei Monatsbeträgen. Es sieht in der Klausel einen Verstoß gegen § 307 BGB. Die Klausel ergäbe nicht eindeutig, dass eine Vorfälligkeit dann nicht eintritt, wenn der Schuldner den Rückstand nicht zu vertreten habe. Da seitens des Fitnessstudios allerdings hilfsweise beantragt wurde, die Folgebeiträge jeweils zum 2. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen (§ 257 ZPO), wurde das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert; materiell blieb damit der Beklagte insgesamt zur Zahlung verpflichtet und wurde demgemäß verurteilt.
Aus den Gründen:
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Landgerichts Gietzen, die Richterin am Landgericht Backes-Liedtke und die Richterin Hoffmann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2016 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 26.02.2016, Az. 2 C 523/15, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 609,00 € nebt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 43,50 € ab dem 2. eines jeden Monats, beginnend ab dem 02.09.2015 bis letztmals dem 02.10.2016 zu zahlen, sowie fortan an die Klägerin jeweils am 1. eines Monats, erstmals am 1. November 2016 bis letztmals am 1. Mai 2017, 43,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung, ab dem 2. des jeweiligen Monats zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung restlicher Monatsbeiträge aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag für einen Zeitraum von 24 Monaten, begin nend ab dem 01.01.2015. Der vereinbarte Monatsbeitrag beträgt 43,50 €. Das Fitnessstudio der Klägerin befindet sich in 38........ .
In dem Vertrag ist unter anderem folgendes geregelt: ,,Der monatliche Beitrag ist im Voraus zu Beginn des jeweiligen Monats fällig. Bei nicht termingerechter Bezahlung von zwei monatlichen Beiträgen bzw. bei zweimaliger Rücklastschrift im Einzugsverfahren können sämtliche Beiträge bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin sofort fällig gestellt werden." Auf die Anlage K1 (Blatt 3 der Akte) wird Bezug genommen.
Unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Vertrag gab es einen Vertrag zwischen den Partei en über eine Laufzeit von zwölf Monaten.
Vom 1.4.2015 bis zum 31.8.2015 ruhte das Vertragsverhältis beitragsfrei und verlängerte sich um den entsprechenden Zeitraum von 5 Monaten bis zum 31.05.2017 .
Mit Schreiben vom 29.8.2015 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin au ßerordentlich. Zur Begründung gab er an, nach Zweibrücken umgezogen zu sein. Zugleich wider rief der Beklagte das der Klägerin erteilte Lastschriftmandat (Blatt 17 der Akte). Der Beklagte zahlte ab September 2015 keine Monatsbeiträge mehr an die Klägerin.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an .sie 913,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 43,50 € seit dem 2.9.2015 sowie aus 870 € seit dem 2.10.2015 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
er sei im August 2015 aus familiären, gesundheitlichen und beruflichen Gründen nach Zwei brücken verzogen, da seine Kinder mit ihrer Mutter im Saarland wohnen würden. Der Umzug sei für ihn unvermeidbar gewesen, da er aufgrund seiner finanziellen und familiären Situation unter einer behandlungsbedürftigen Depression gelitten habe, die sich erst gebessert habe seit er in der Nähe der Kinder wohne.
Daher ist er der Ansicht, dass ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehe.
Das Amtsgericht hat den Beklagten perönlich angehört und sodann den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 913,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43,50 € sowie aus 870 € seit dem 2.9.2015 zu zahlen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein An spruch auf Zahlung der offenen Mitgliedsbeiträge in einer Gesamthöhe von 913,50 € zu, da der Beklagte das bestehende Vertragsverhältnis nicht wirksam außerordentlich gekündigt habe. Da her könne die Klägerin von dem Beklagten die noch ausstehenden Monatsbeiträge bis zum Ablauf der vereinbarten 24-monatigen Vertragslaufzeit nebst den fünf Monaten Ruhen des Vertra ges geltend machen. Hierbei ist das Amtsgericht von der Wirksamkeit der Vorfälligkeitsvereinbarung ausgegangen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 03.03.2016 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 04.04.2016 .ßerufung eingelegt urid diese mit Schriftsatz vom 27.05.2016 begründet.
Der Beklagte ist der Ansicht, er habe den Vertrag wirksam außerordentlich gekündigt, das Amts gericht habe seine Krankheit nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem sei Gesamtfälligkeit nicht gegeben, da die Vorfälligkeitsklausel nicht wirksam sei.
Der Beklagte beantragt nunmehr,
die Klage unter Aufhebung des am 26.2.2016 verkündeten und am 3.3.2016 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Zweibrücken, Aktenzeichen 2C 523/15, abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
sowie hilfsweise,
den Beklagten zu·verurteilen, jeweils am 1. eines jeden Monats, erstmals am 1. Juli 2016, bis letztmals am 1. Mai 2Ü17 43,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus jeweils ab dem 2. des entsprechenden Monats zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
den Hilfsantrag abzweise
Die Klägerin ist der Ansicht, ein Umzug rechtfertige keine außerordentliche Kündigung, da es sich um Umstände handele, die lediglich in der Sphäre des Kündigenden liegen würden. Die Vor fälligkeitsklausel sei im Hinblick auf § 543 Abs. 2 S.1 Nr.3 BGB nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Partei en gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig aber weit überwiegend unbegründet.
Der Hauptantrag der Klägerin ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet, im Übrigen ist der Hilfsantrag begründet.
1. Die Berufung ist zulässig.
Insbesondere ist die Berufung fristgemäß eingelegt und begründet worden, §§ 517, 520, 222 ZPO. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. April 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ist Berufung eingelegt worden. Der 3. April 2016 war ein Sonntag. Die Frist endete daher am 4. April 2016.
Die Berufung ist auch innerhalb der Frist am 27.05.2016 begründet worden, § 520 Abs.2 ZPO. Die Frist zur Begründung der Berufung ist zweifach verlängert worden (Blatt 175,178 der Akte) bis zum 27.05.2016.
2. Die Berufung ist weit überwiegend unbegründet.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen den Beklagten ei_nen Anspruch auf Zahlung der restlichen Monatsbeiträge bis einschließlich Mai 2017 hat. Die ser Anspruch ist aber, anders als vom Amtsgericht angenommen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollumfänglich fällig.
a) Im Einzelnen folgt die Kammer dem erstinstanzlichen Urteil in folgenden Punkten:
aa) Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein wirksa mer Fitnessstudiovertrag geschlossen worden ist. Hierbei handelt es sich um einen gemischten
·Vertrag, der vordergründig Elemente des Mietvertrages enthält, wenn nicht eine dahingehende Vereinbarung getroffen worden ist, dass über eine Einweisung in die Geräte hinaus andere Lei stungen geschuldet sind (Palandt/Weidenkaff, vor § 611, Rn.16). Eine dahingehende Vereinba rung hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt.
bb) Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages besteht nicht.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung richtet sich nach §§ 543, 314 BGB und setzt einen wichtigen Grund voraus.
Ein solcher liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beidersei tigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinarten Beendigung oder bis zum Ab lauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Ein solcher Grund ist vorliegend nicht gegeben .
Weder der Umzug als solcher, noch der Umzug unter Berücksichtigung der Krankheit des Beklagten geben ihm ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Zu berücksichtigen ist im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Ri siko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nut zen zu können (BGH, Urteil vom 4 .5.2016 , XII ZR 62/15). Etwas anderes gilt nur, wenn aus Gründen, die der Kunde nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (BGH, Urteil vom 4.5.2016, XII ZR 62/15).
Denn auch die Interessen des Fitnessstudiobetreibers müssen hinreichend berücksichtigt wer den. Die abgeschlossenen Verträge dienen ihm als Kalkulationsgrundlage , er muss auch dafür Sorge tragen, dass sich seine aufgewendeten Kosten amortisieren. Deshalb ist es grundsätz lich nicht gerechtfertigt, dass der Kunde aus Gründen, die alleine aus seiner Sphäre stammen, ohne Weiteres außerordentlich kündigen kann.
· (1) Umzug
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Umzug grundsätzlich kein Recht zur außerordentlichen Kündigung verleiht. Denn grundsätzlich stellt ein Wohnartwechsel einen Umstand dar, der allein in der Sphäre des Kunden liegt (BGH, Urteil vom 4.5.2016, XII ZR 62/15). Dies gilt nach der Rechtsprechung sogar für den Fall, dass ein Umzug berufsbedingt er folgt (BGH, Urteil vom 4.5.2016, XII ZR 62/15).
· (2) Erkrankung des Beklagten
Zu Recht ist das Amtsgericht weiter davon ausgegangen , dass sich auch unter Berücksichti gung des Beklagtenvortrags zu seiner Erkrankung nichts daran ändert, dass sein Umzug ihm kein Recht zur außerordentlichen Kündigung verleiht.
Ein nicht in den Verantwortungsbereich des Kunden fallender Umstand kann bei einem Fit nessstudiovertrag etwa in einer Erkrankung des Kunden gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumut bar machen (BGH, Urteil vom 4.5.2016, XII ZR 62/15). Anerkannt ist hierbei, dass der Fitnessstu diovertrag dann außerordentlich us wichtigem Grund gekündigt werden kann, wenn die Krank heit dem Kunden jede sportliche Betätigung verwehrt, wenn der Kunde also krankheitsbedingt trainingsunfähig ist (LG München, Urteil vom 3.8.2016, 34 S 21754/05).
Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beklagte hat nicht dargetan, krankheitsbedingt trainingsunfähig zu sein.
Nach eigenem Vortrag ist er bereits unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Vertrag ein Ver tragsverhältnis über 12 Monate mit der Klägerin eingegangen, das in das jetzt streitgegenständliche Vertragsverhältnis übergegangen ist.
Zugleich trägt er vor, bereits ab dem Jahr 2012, nach seiner Trennung, an einer Depression zu leiden.
Diese Umstände verdeutlichen , dass der Beklagte aufgrund seiner Depression nicht trainingsun fähig war.
Auch der Wegzug erfolgt nach eigenem Vortrag des Beklagten nicht krankheitsbedingt, sondern im Hinblick auf die neue Situation betreffend den Umgang mit seinen Kindern.
Der Beklagte trägt vor, ein Wegzug zu einem früheren Zeitpunkt sei für ihn nicht in Frage gekommen, da er dazu nicht die finanziellen Mittel gehabt habe und er seine Kinder zu diesem Zeitpunkt nicht habe sehen dürfen. Die Mutter der Kinder habe ihm erweiterte Suizidalität unterstellt und ihm aus Angst den Umgang mit den Kindern untersagt. Hierüber habe das Amtsgericht Mer zig im Jahr 2015 (September) entschieden. Zu diesem Zeitpunkt habe auch seine Therapeutin festgestellt, dass diese, von der Mutter der Kinder behauptete Gefahr, nicht bestünde und daher der Umgang mit den Kindern neu geregelt werden müsse. Die Mutter seiner Kinder habe sich bereits im aufe des Sommers 2015 (nach Abschluss des Fitnessstudiovertrages zum 1.1.2015) dazu entschieden, ihm den Umgang mit den Kindern zu gestatten (dies noch bevor das Amtsgericht Merzig darüber entschieden hat).
Aus diesem Grund habe er sodann erstmals in Betracht gezogen, in die Nähe seiner Kinder zu ziehen.
Weitere Kündigungsgründe sind nicht ersichtlich.
b) Allerdings ist die Vorfälligkeitsvereinbarung unwirksam.
Bei der streitgegenständlichen Vorfälligkeitsvereinbarung handelt es sich um eine allgemeine Ge schäftsbedingung im Sinne der § § 305 ff BGB, diese ist Bestandteil der Vertragsbedingungen der Klägerin, die sie für eine Vielzahl von Verträgen verwendet und von ihr einseitig gestellt wer den. Diese Vereinbarung ist auch Vertragsbestandteil geworden, § 305 Abs. 2 BGB. Somit ist· der Anwendungsbereich einer Inhaltskontrolle eröffnet.
Diesbezüglich hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Klausel nicht nach § 309 Nr.6 BGB unwirksam sei, da solche Klauseln keinen Vertragsstrafencharakter hätten (OLG Bran denburg , NJW-RR 2004, 273; Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 307 Rn.148).
Entgegen des erstgerichtlichen Urteils ist aber ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB anzunehmen.
Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirk sam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glau ben unangemessen benachteiligen.
Das Amtsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die entsprechende Klausel sei wirksam, da eine Vergleichbarkeit mit der Vorschrift § 543 Abs. 2 Nr.3 BGB vorläge. Die Klausel bliebe nicht hinter den Anforderungen des Gesetzes zurück.
Dem ist nicht zu folgen.
Die Klausel besagt, dass bei nicht termingerechter Bezahlung von zwei monatlichen Beiträgen bzw. bei zweimaliger Rücklastschrift im Einzugsverfahren sämtliche Beträge bis zum nächst möglichen Kündigungstermin sofort fällig gestellt werden können.
§ 543 Abs.2 Nr.3 BGB hingegen gewährt für diesen Fall lediglich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, sieht aber nicht Gesamtfälligkeit auch zukünftiger Zahlungen bis zu einem be stimmten Zeitpunkt vor. Ferner sind die §§ 556b, 579 BGB hinsichtlich der Fälligkeit zu berück sichtigen. Nach dem gesetzgeberischen Willen ist Fälligkeit nach einzelnen Zeitabschnitten gegeben, so dass eine solche Vereinbarung einer Vorfälligkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts entspricht.
Dennoch muss weiterhin differenziert werden, da Gesamtfälligkeit des Entgeltes bei Verzug von zwei Beträgen grundsätzlich nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist. Allerdings muss sich aus der Fassung der Klausel ergeben, dass sie unanwendbar ist, wenn der Schuld ner den Rückstand nicht zu vertrten hat (BGH NJW 1985, 1705; Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 307 Rn.148).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch ergibt sich a·us dem Gesamtzusammenhang der Verein barung nicht, dass die Klausel derart auszulegen ist, dass eine Gesamtfälligkeit nur für den Fall eintritt, dass der Verzug verschuldet ist. Dem Wortlaut der Klausel nach, ist lediglich der Rück stand von 2 Monatsbeiträgen Voraussetzung.
Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, § 306 BGB.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.