Fitnessstudio-Vertragsrecht

Umzug rechtfertigt auch bei Erhalt eines Studienplatzes im Vergabeverfahren keine fristlose Kündigung

LG Bamberg - 2 S 44/10 -, Urteil vom 14.04.2011

Die Nutzerin, die kurz vor dem Abitur stand, schloss mit dem Fitnessstudio in Heusenstamm einen Nutzungsvertrag über 24 Monate. Sie beabsichtigte, nach dem Abitur in Frankfurt oder Gießen zu studieren. Dort fand sie aber keinen Studienplatz und bekam im Vergabeverfahren einen solchen in Bamberg. Bedingt durch den Umzug und mit der Begründung der örtlichen Distanz kündigte sie den Nutzungsvertrag fristlos. Das AG Bamberg hatte die Klage des Fitnessstudiobetreibers abgewiesen. Auf die Berufung gab das LG Bamberg mit dem benannten Urteil unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung der Klage vollumfänglich statt. Zur Begründung des Urteils wurde gem. § 540 Abs. 1 Satz 1,2 ZPO auf die Darlegungen des Gerichts im Protokoll der Verhandlung verwiesen:        

 

"Das Gericht weist die Beklagtenseite darauf hin, dass das Berufungsgericht eine andere Auffassung vertritt als das Erstgericht. Die Kündigung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar wäre. Hiernach ist auch danach zu unterscheiden, aus wessen Risikosphäre der Kündigungsgrund entstand. Grundsätzlich liegt ein Umzug in der Privatsphäre des Kunden begründet, soweit keine besonderen Umstände bestehen. Im vorliegenden Fall war es so, dass der Beklagten bei Vertragsschluss bereits bekannt war, dass ein Umzug bevorstehen würde, sei es auch in eine wohnortnähere Stadt als Bamberg. Sie konnte zum damaligen Zeitpunkt aber auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen, einen Studienplatz in der Nähe zu erhalten. Zudem wäre auch an den von ihr genannten und gewünschten Studienorten eine nicht unerhebliche Entfernung zum Fitnessstudio gegeben gewesen. Aufgrund der gegebenen Umstände hält es das Gericht nicht für gerechtfertigt, das nunmehr eingetretene Risiko auf die Klägerin zu überbürden, auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagtenseite, dass über eine vorrübergehende Stilllegung des Vertrages bei einer zwischenzeitlichen Unterbrechung gesprochen wurde. Im vorliegenden Fall ist durch die Beklagte nämlich die Kündigung erklärt worden."