Das Landgericht hatte sich mit der Berufung des Nutzers gegen die o.g. Entscheidung des AG Aschaffenburg vom 19.10.2010 - 123 C 2195/09 - auseinanderzusetzen. In seiner mehrseitigen Darlegung führte es aus, daß es beabsichtige, die Berufung des Nutzers durch einstimmigen Beschluss der Kammer zurückzuweisen (worauf die Berufung zurückgenommen wurde). Dazu führte es zum Kündigungsgrund "Wohnortwechsel" aus:
"Nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt, soweit ersichtlich,, BGH NJW 2010, 1874ff; vgl. auch Palandt/Grüneberg, § 314 Rn. 9) im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen, wobei die Abgrenzung der Risikobereiche sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Aufgrunddessen wird in der Rechtsprechung (etwa LG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 25.11.2008, Az: 2-16 S 206/08; LG Kblenz, Hinweis vom 31.08.2007, Az: 12 S 224/07; AG FRankfurt, Urteil vom 07.09.2007, Az: 382 C 1340/07; AG Offenbach, Urteil vom 15.10.2008, Az: 30 C 113/08) ganz überwiegend angenommen, dass ein Umzug unabhängig vom Grund kein Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Fitnessstudiovertrages negründen könne, weil ein Umzug alleine in den Risikobereich des Nutzers falle."