Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Fitnessstudio-Vertragsrecht

Umzug rechtfertigt keine fristlose Kündigung

AG Weilburg, Urteil vom 05.08.2014 - 5 C 570/13 (52)

Die Beklagte hatte bei der Klägerin einen Nutzungsvertrag über 23 Monate geschlossen. Die letzten zwei Monate zahlte sie das vereinbarte Nutzungsentgelt nach einer von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigung wegen Umzugs in einen 60km entfernten Ort nicht mehr. Das Amtsgericht gab der Zahlungsklage der Betreiberin des Fitnessstudios statt.

 

Ein wichtiger Grund für eine Kündigung gem. § 314 BGB läge nicht vor. Grundsätzlich würde der Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) "nicht aus einseitigen ökonomischen oder rein praktikablen Erwägungen heraus aufgeweicht" und finde nur dann eine Einschränkung, "wenn die Vertragsgrundlage aus Gründen, die aus der Sphäre des anderen Vertragsteiles stammen, beeinträchtigt wurde". Bei dem Fitnessstudiovertrag handele es sich um einen typengemischten Vertrag mit mietvertraglichen und dienstvertraglichen Elementen, bei denen allerdings nach der Rechtsprechung des BGH die mietrechtliche Regeleung zur Nutzungsrisikoverteilung nicht anzuwenden sei, da sich der Nutzer die Geräte mit anderen Nutzern teilen müsse. 

 

"Geht man daher mit dem BGH davon aus, dass die Nutzungsrisikoverteilung bei einem Fitnessstudiovertrag abweicht, ist zu beachten, dass der BGH* in seinem Urteil, welches einen dauerhaften Krankheitsfall betraf, davon ausgegangen ist, dass danach differenziert werden muss, ob der Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit vom Nutzer beeinflusst war oder nicht. Der BGH geht also bei einem Fitnessstudiovertrag, anders als bei den Regelungen der §§ 537 Abs. 1 BGB, 615 BGB davon aus, dass die Beurteilung der Möglichkeit einer Kündigung durch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit seitens des Fitnessstudionutzers nicht unabhängig von Verschuldenselementen hinsichtlich der eigenen fehlenden Annahmemöglichkeit der Leistung ist. Bei einem Umzug ist allerdings davon auszugehen, dass dieser im Einflussbereich des Nutzers liegt oder jedenfalls einfacher vorhersehbar ist. In gleicher Weise hat der BGH** auch bei der Kündigungsmöglichkeit eines DSL-Vertrages aufgrund eines Wohnsitzwechsels argumentiert, in dem er die Risikosphären auch danach beurteilt hat, ob die Gründe für den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit durch den Nutzer oder den Anbieter beeinflussbar sind. Der Wechsel des Wohnsitzes ist mithin auch bei einem Fitnessstudiovertrag der Risikosphäre des Fitnessstudionutzers zuzuordnen (Link/Soergel, NJOZ 2012, Seiten 2057ff.)."

 

*  BGH NJW 1997, 793ff
** BGH NJW 2013, 2021

Download
Umzug rechtfertigt nicht zur fristlosen Kündigung des Fitnessstudiovertrages
Urteil im Abdruck
AG Weilburg 5 C 570-13 vom 5.8.2014.pdf
Adobe Acrobat Dokument 2.4 MB