Das AG Villingen-Schwenningen hat sich der herrschenden Ansicht angeschlossen und die fristlose Kündigung eines Vertrages mit einem Fitnessstudio durch den Nutzer, der einen berufsbedingten Umzug und die dadurch bedingte Unmöglichkeit einer Nutzung der Einrichtung geltend machte, zurückgewiesen. Dies hat das Amtsgericht sowohl aus § 626 BGB als auch aus § 314 BGB hergeleitet, weshalb es dahinstehen ließ, welche Norm vorliegend einschlägig wäre. Abgestellt hat es - in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 08.02.2012 - XII ZR 42/10 -, dort insbes. Rdz. 30 - darauf, dass es sich bei einem auch berufsbedingten Umzug um einen Umstand handelt, der alleine in der persönlichen Sphäre des Nutzers liegt.
Der Wortlaut der Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlungvan 557,00 Euro aus § 311 BGB in Verbindung mit dem am 01.09.2011 geschlossenen Nutzungsvertrag .
Der Beklagte schuldet der Klägerin gemäß den vertraglichen Vereinbarungen das Nutzungsent gelt fur die Monate Juni bis Dezember2014 mit 58,00 Euro/Monat und fur die Monate Januar und Februar2015 mit 58,50 Euro/Monat. Ferner schuldet er eine Wartungspauschale in Hbhe van 34,00 Euro.
Der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag ist durch die Kündigung des Beklagtenvom 12.04.2014nicht bereits zum 30.04.2014 beendet worden .
Der Nachweis, dass im Falle eines berufsbedingten Umzugs jederzeit eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich sei, ist dem insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht gelungen. Unbestritten ist der klägerische Vortrag geblieben, wonach der vom Beklagten insoweit als Zeuge benannteMitarbeiter überhaupt keineVertretungsmacht für die Abgabe einer entsprechenden Zusagegehabt hat. Es kann daher dahingestellt bleibt, ob die grundsätzlich zulässige Beschrankung der Vertretungsmacht in AGB vorliegend wirksam ist i.S.d. § 307 BGB. Zweifel bestehen insofern als Ziffer 7 AGB, wonach Vertragsänderungen nur in zusätzlicher Schriftform gültig sind, weder drucktechnisch hervorgehoben noch in Unterschriftsnähe platziert ist. Anhaltspunkte fur das Vor liegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht sind allerdings weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Beklagten bestandebenfalls nicht. Der vom Beklagten behauptete - von der Klägerin jedoch bestrittene - Wohnsitzwechsel stelltkeinen ausserordentlichen Kündigungsgrund dar.
Ob sich das Recht des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages mit der Klägerinnach § 626 BGB oder nach § 314 BGB richtet, kann dahinstehen . DieAnforderungen an einen wichtigen Grund zur Kündigung des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und des § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB sind, wie sich aus dem Wortlaut der beiden Vorschriften ergibt, inhaltlich im Wesentlichen gleich. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichti gem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berück sichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen lnteressen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen,wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wirdder Kündigungsgrund hingegenaus Vorgängen hergeleitet,die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenenlnteressenssphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestim mungen (vgl. BGH, NJW-RR 2011 , 916 , so auch BGH, NJW 2012 , 1431 ff). Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung in Folge des Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der Vertragsparitat einnachvollziehba res lnteressedaran, dem Leistungsanbieter kein Entgeltmehr zu entrichten. Jedoch trägt der Be klagte, der einen langerfristigen Vertraguber die Erbringung einer Dienstleistung abschließt,nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich das Risiko, den Vertrag aufgrund einer Veränderung seiner persünlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.Die Gründefur einen Wohnsitzwechsel, sei es auch aus beruflicher Veranlassung, liegen allein in der Sphäre des Beklagten und sind allein von diesem,nicht jedochauch vom Anbieterder Leistung beeinflussbar.Anders als in den Fällen, indenen die Nutzungsvereinbarung wegen Krankheit aurßerordentlich gekündigt wird, hat der Kunde bei einem Wohnsitzwechsel selbst die Entscheidung getroffen ,die ihm die Nutzung des Studios möglicherweise erschwert bzw. unzumutbar macht. Der Kunde nimmt, anders als im Krankheitsfall, selbst Einfluss auf die Änderung seiner persönlichen Verhältnisse und entscheidet sich in Kenntnisder sich aus dem Wohnungswechsel ergebenden erschwerten oder unter Umständen auch unzumutbaren Nutzungsmöglichkeiten bewusst hierfur.
Daruber hinaus ergibt sich ein Kündigungsrecht des Beklagten auch nicht aus § 313 Abs . 3 Satz 2 BGB. Auch bei der Anwendung des § 313 BGB ist zu beachten, dass grundsätzlich jede Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risikenselbst trägt. lnsbesondere kann derjenige , der die ent- scheidende Änderung der Verhältnisse, wie hier den Umzug, selbst bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine Rechte herleiten (vgl. BGH a.a.O.). Umstände, die ausnahmsweise ein Abwei chen von diesen Grundsätzen rechtfertigen können, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. lnsbesondere besteht nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung, eine Differenzierung zwischen einem erstmalig abgeschlossenen und einem entsprechend den Vertragsbedingungen automatisch verlängerten Nutzungsvertrag vorzunehmen.
Kommt daher eine außerordentliche Kündigung des Beklagten nicht in Betracht, ist seine Kündi- gung unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen als ordentliche Kündigung auszulegen.
Die Nebenforderungen folgen aus den §§ 280 Abs . 1, Abs. 2, 286 , 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91 Abs . 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO .