Urteil
In dem Rechtsstreit
der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX ,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte Niehus u.a „ Gerbermühlstr. 9, 60594 Frankfurt,
gegen
Frau C. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.
hat das Amtsgericht Mönchengladbach im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 07.06.2013
durch die Richterin Bialecki
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt , an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 445 ,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 102,50 €seit dem 2.8.2012 , aus einem Betrag von 68 ,50 € seit dem 4 .9.2012 und aus einem Betrag von 274 ,50 €seit dem 2.10 .2012 so- wie weitere 6,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € , jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis zinssatz seit dem 28 .3.2012 , zu zahlen .
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß §§ 313 a Abs . 1, 511 Abs . 2 Nr. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte den aus dem Tenor ersichtlichen Zahlungsanspruch.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem zwischen ihnen geschlossenen Fit nessstudiovertrag ein Anspruch in Höhe von 445 ,50 €gemäߧ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu .
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig , dass diese einen ,,Vertrag zur Nutzung der Einrichtung" der Klägerin, beginnend ab dem 1.2 .2012 , geschlossen haben , wie er in. Dieser Fitnessstudiovertrag ist als ty pengemischter Vertrag mit sowohl mietrechtlichen als auch dienstvertraglichen Ele menten zu werten . Der Vertrag wurde für 12 Monate, mithin bis zum Ablauf des , geschlossen . Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung von monatlich 68, 1.1.2013 zuzüglich einer halbjährlichen Wartungspauschale von 34,00 € im Wege des Lastschriftverfahrens .
2. Die Beklagte ist auch für den Zeitraum August 2012 bis einschließlich Januar 2013 zur Zahlung der ausstehenden Raten bzw. Wartungspauschale in Gesamthöhe von 445 ,50 € ( = (5 x 68,50 €) + (1 x 69,00 €) + 34,00 €) verpflichtet.
a) Denn die von ihr ausgesprochene , vorzeitige Kündigung vermag nicht durchzugreifen.
Zwar hat die Beklagte aufgrund eines Umzugs nach Mönchengladbach per E-mail vom 26.3.2012 zum 31.3.2012 die außerordentliche Kündigung gegenüber der Klä ge11in ausgesprochen . Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht steht der Be klagten aufgrund des Umzugs jedoch nicht zu.
Gemäß § 314 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen; ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil .unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsver hältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungs frist nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. So beruht der Wohnsitzwechsel allein auf einem aus der Sphäre der Beklagten herrüh renden Umstand, so dass ein außerordentliches Kündigungsrecht ausscheidet. So hat der BGH für den parallelen Fall eines Wohnsitzwechsels bei Bestehen eines Festnetzvertrags gerade aufgrund des Umstands, dass dies das Risiko des jeweili gen Nutzers sei, ein außerordentliches Kündigungsrecht abgelehnt (BGH, NJW-RR 2011, 916; vgl. zum Fitnessstudiovertrag auch Link/Soergel , NJOZ 2012 , 2057 m.w.N.). Nichts anderes kann hier gelten. Ein Umzug des Fitnessstudionutzers ist dem Einflussbereich des Betreibers gänzlich entzogen. Zugleich weiß der Nutzer, der einen Nutzungsvertrag mit einer Mindest!aufze it von 12 Monaten abschließt, um die Möglichkeit eines - wenn auch unerwarteten - Umzugs, entscheidet sich aber gleich wohl bewusst für einen Vertrag mit entsprechender Laufzeit.
a) Insofern gänzlich irrelevant ist, wie von iohr behauptet, der Klägerin Unterlagen betreffend des neuen Arbeitsverhältnisses bzw. Mietverhältnisses vorlag.
b) Unstreitig ist die Beklagte der danach bestehenden Zahlungsverpflichtung bislang nicht nachgekommen.
II.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs . 1, 2 Nr. 1, 288 BGB. Nach Ziff. 5 des Nutzungsvertrags war die monatliche Gebühr zum jeweils Monatsersten zu zahlen. Bei Zahlungsrückstand von mehr als 2 Monatsraten wird der gesamte , bis zum Ver tragsende anfallende Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig .
Daneben hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der ihr infolge des durch die Be- klagte vorgenommenen Widerrufs der Abbuchung angefallenen Rücklastschriftkosten in Höhe von 6,00 € Q,emäß § 280 Abs. 1 B.GB. Zwischen den Parteien bestand eine Lastschriftabrede , bezüglich derer die Beklagte durch Widerruf eine Pflichtverletzung vornahm. Ihr Vertretenmüssen wird gemäß § 280 Abs . 1 S. 2 BGB vermutet. Als Schaden entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 6,00 €.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs , 1, 2, 286 Abs. 1, 2 BGB. Diese fielen im Rahmen der angemessenen Rechts verfolgung als kausale Folge des Verzugs der Beklagten an.
Der jeweilige Zinsanspruch beruht auf§§ 288, 291 BGB.
IV.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den§§ 91 Abs . 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 445,50 €
Bialecki