IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
der XXXX
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter : Rechtsanwalt Ralf Niehus, Gerbermühlstr . 9,
60594 Frankfurt, ,
g e g e n
Herrn XXX
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXXX
hat das Amtsgericht Leverkusen
auf die mündliche Verhandlung vom 11.08.2015 durch die Richterin, Haase
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt , an den Kläger 585 ,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 58,50 € seit dem 03.01.2015und 03.02.2015 sowie aus 468 ,00 € seit dem 03.03.2015zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen ·vertraglichen Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages aufgrund offen stehender, geschuldeter Prämien im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrags für die Zeit von Januar bis Oktober 2015 .
Eine etwaige außerordentliche Kündigung, wie der Beklagte sie durch Ausspruch der Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und seines Ausdruckes des Bedauerns der vorzeitigen Vertragsbeendigung aussprechen wollte , ist mangels Vorliege·n eines Kündigungsgrundes unwirksam. Der Beklagte stützt seine Kündigung auf seinen beruflich bedingten Umzug, wodurch aufgrund der Entfernung von 170 km die Durchführung des Vertrags für ihn unzumutbar geworden sei. Ein Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt , trägt jedoch grundsätzlich das Risiko, diese auf Grund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus . familiärer oder beruflicher Veranlassung , prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung iSd § 314 Abs . 1 BGB dar (LG Bonn, Urt. v. 5.8 .2014 - 8 S 103/14). Der Fitnessstudiovertrag ist als typengemischter Vertrag mit mietvertraglichen und dienstvertraglichen Elementen einzuordnen , weshalb sich die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus § 314 Abs. 1 BGB ergibt. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auf Vorgänge , di dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, kann eine Kündigung allenfalls in Ausnahmefällen gestützt werden. Dabei ist anerkannt, dass ausschließlich Störungen, die dem Risikobereich des nicht kündigenden Vertragsteils zuzuordnen sind, einen wichtigen Grund, der zur Kündigung berechtigt, darstellen können. Bei einem Umzug ist allerdings davon auszugehen , dass dieser im Einflussbereich des Nutzers liegt oder jedenfalls einfacher vorhersehbar ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus , dass der Umzug beruflich bedingt und aufgrund einer von dem Beklagten nicht beeinflussbaren Versetzung durch den Arbeitgeber erfolgt. Der Beklagte hat selber vorgetragen , dass die Möglichkeit einer Versetzung in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen war und sie ihm somit bereits bei Abschluss des Fitr,essstudiovertrages bekannt war. Beide Parteien waren sich bei Abschluss des Vertrags darüber im Klaren, dass die Nutzung der Leistung allein· ortsgebunden im Fitnessstudio der Klägerin möglich und daher für eine regelmäßige Nutzung die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts in der Nähe erforderlich ist. Ungeachtet dessen hat sich der Beklagte bewusst für eine 23-monatige Laufzeit entschieden.
Zwischen beiden Parteien bestand auch kein besonderes , persönliches Vertrauensverhältnis , das ausnahmsweis eine Kündigung aus wichtigem Grund bei Umständen, die der Risikosphäre des Kündigenden entstammen , als zulässig erscheinen lassen kann. Das Verwendungsrisiko in Bezug auf einen Umzug liegt hier grundsätzlich und allein auf Seiten des Beklagten . Der Fitnessstudiobetreiber hat ein berechtigtes Interesse daran, Kunden langfristig an sich zu binden und von diesen regelmäßige Zahlungen zu erhalten , die ihm eine sichere Kalkulationsgrundlage ermöglichen , damit sich seine Investitions- und Betriebskosten für die Bereitstellung des Fitnessstudios amortisieren können. Ferner besteht ein Interesse des
Fitnessstudiobetreibers daran, Sicherheit über den Kundenstamm in dem Maße zu erlangen, dass er bei Abschluss eines Vertrags damit rechnen kann, dass dieser auch durchgeführt wird , da der Fitnessstudiobetreiber aufgrund von zur Verfügung stehenden Geräten nur eine gewisse Anzahl an Kunden annehmen kann. Gesteht man nun aber den Fitnessstudionutzern _ das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei einem Wechsel des Wohnsitzes zu, so entsteht dem Fitnessstudiobetreiber ein Verlust in Höhe der Beitragsgebühr , die er durch Abschluss mit einem anderen potenziellen Kunden erlangt hätte. Dem steht das Interesse des Vertragspartners gegenüber , nicht leisten zu müssen, ohne eine Gegenleistung zu erhalten· Im Ergebnis überwiegt das lnterese des Fitnessstudiobetreibers , da dieser höheren Risiken als der Fitnessstudionutzer ausgesetzt ist. Der Fitnessstudionutzer wird durch die Fortentrichtung der monatlichen Beiträge nicht in wirtschaftlich unzumutbarer Weise belastest.
Der gesamte Restbeitrag zur Nutzung des Fitnessstudios ist auch fällig.
Zwar haben die Parteien in ihrem Vertrageinen monatlichen Beitragvereinbart. Der Vertrag enthält jedoch eine so genannte Vorfälligkeitsklausel dergestalt, dass der gesamte Restbetrag bis zum nächstmöglichen Vertragsende - hier mithin bis zum Ablauf der 23-monatigen Vertragslaufzeit - fällig wird , wenn und soweitdas Mitglied schuldhaft mit mehr als zwei Monatsbeiträgen in Verzug gerät.
Die Bekl. befindet sich schuldhaft mit mehr als zwei Monatsbeiträgen in Verzug. Er zahlt unstreitig seit Januar 2015 die vereinbarten Beträge nicht mehr. Da für die Erbringung der Leistung im Vertrag eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Verzugseintritt keiner Mahnung. Die Vorfälligkeitsvereinbarung begegnet im Rahmen einer gern. §§ 307 ff. BGB gebotenen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle keinen Bedenken.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Berufung ist war nicht nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt noch die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung . einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ZPO ,§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 585 ,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 ZPO.
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig , der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,…