Das AG Bad Oeynhausen hat sich mit seinem Urteil der wohl zwischenzeitlich herrschenden Ansicht angeschlossen, dass ein
Umzug keinen Grund zur vorzeitigen Kündigung de Vertrages durch den Nutzer nach § 314 BGB begründet. Der Nutzer war Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma in Bezug auf ein Projekt, dessen zeitlicher
Umfang nicht abzuschätzen war. Schon von daher musste ihm klar sein, dass sein Beschäftigungsverhältnis auch kurzfristig enden konnte, weshalb er eine entsprechende Klausel zur vorzeitigen
Beendigung des Vertrages hätte aufnehmen lassen müssen. Das tat er allerdings nicht. Das Amtsgericht verurteilte ihm zur Zahlung des vollen Entgelts, berechnet bis zum nächst möglichen
Kündigungstermin.