Das AG Bad Homburg hat unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 11.11.2010 - III ZR 57/10 - ebenfalls eine fristlose Kündigung eine Vertrages mit einem Fitnessstudio durch den Nutzer, der diese mit einem Umzug begründet hatte, ausgeschlossen. Das gilt auch bei berufsbedingten und - wie hier - ausbildungsbedingten Umzügen. Der Umzug, so das Amtsgericht, rechtfertige nie die Kündigung. Hinzu käme im vorliegenden Fall, dass der Nutzer eine lange Laufzeit vereinbart habe, obwohl er die Möglichkeit gehabt habe, eine kürzere Laufzeit zu wählen.
Aus den Gründen:
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Fitnessstudiovertrag nach erfolgter Kündigung.
Die Beklagte schloss am 30.01.2013 mit der Klägerin einen Vertrag mit dem Inhalt, das Fitnessstudio der Klägerin„Ladyfit" in Oberursel ab dem 01.02.2013 nutzen zu dürfen.Als Vertragslaufzeit waren 12 Monate festgelegt , der Vertrag sollte sich um weitere 12 Monate verlängern , wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 30.01.2013, BI. 13 d. A., Bezug genommen.
Am 14.01.2014 kündigte die Beklagte den Vertrag und zwar ordentlich zum 01.02.2014 , da sie studiumsbedingt ab dem 01.10.2013 in Gießen wohnhaft sei.
Die Klägerin akzeptierte die Kündigung lediglich zum frühsten ordentlichen Kündigungs-termin , zum 31.01.2015 und bot der Beklagten die Option an, ein „Ersatzmitglied" zu stellen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Schreiben der Klägerin vom 27.01.2014 , BI. 38 d. A., Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin974,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins aus je 75,50 € seit dem 02.02.2014 und 02.03.2014 sowieaus 755,50 € seit dem 02.04.2014 und aus je 34,-- € seit dem 02.02.2014 und 02.04.2014 sowie 131,50 € vorgerichtliche Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem jeweiligengesetzlichen Basiszins seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen .
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und widerklagend die Klägerin zu verurteilen,
die Beklagte von vorgerichtlichen Rechtsgebühren in Höhe von 204,08 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunk ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellungder Widerklage freizuhalten .
Die Beklagte behauptet , sie wohne seit 01.10.2013 nicht mehr in der Nähe von OberurseI und sei deshalb persönlichan der Nutzungsmöglichkeit des von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios gehindert. Sie sei am 01.10.2013 nach Gießen verzogen .
Die Beklagte beantragt,
dieWiderklage abzuweisen .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig und bis auf einen kleinenTeil des Zinsanspruchs begründet.
Die Klägerinhat einen Anspruchauf Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgeltes und der Wartungspauschalen gern. §§ 311, 241 BGB aus dem Fitnessstudiovertrag vom 31.01.2015 .
Es kann dahinstehen, ob die Beklagtetatsächlich nach Gießen gezogen ist und dort wohnt. Studiumsbedingte Wohnortwechsel stellen keinen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB dar. Zwar gilt grundsätzlich , dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zustehen muss. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einem der Vertragspartner aus Gründen die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen ein weiteres Festhalten am Vertrag bis zur ordentlichen Beendigung nicht mehr zumutbar ist (BGH NJW 2012 , 1431, 1433; BGH NJW 1986, 3134 , 3135 mit weiteren Nachweisen) . Liegt aber der Grund zur außerordentlichen Kündigung im Verantwortungsbereich des Kündigenden, begründet dies kein Recht zur außerordentlichen Kündigung (BGH, NJW 2012 , 1431, 1433; BGH NJW 2013, 2021 , 2022 ; BGH NJW-RR 2011 , 916).
Ein Umzug aus beruflicher oder ausbildungstechnischer Veranlassung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nicht (BGH NJW-RR, 2011 , 916, 917).
Im Übrigen führt auch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu, dass vorliegend kein wichtiger Grund angenommen werden kann. Die Be.klagte hätte die Möglichkeit gehabt, sich für eine kürzereVertragslaufzeit zu entscheiden bei monatlich höherenEntgelten. Diese Möglichkeit hat sie bewusst nicht in Anspruch genommen, sondern · sich wegen der niedrigeren Monatsbeiträge bewusst für eine lange Laufzeit entschieden.
Der Zinsanspruch und die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt , hinsichtlich der zweiten Wartungsgebühr jedoch erst seitdem 02.08.2014 .
Die Widerklage ist zulässig , jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht kein Schadenersatzanspruch wegen Abwehr unberechtigter Ansprüche zu, da die Ansprüche der Klägerin berechtigt sind. Demzufolge kann die Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht von der Klägerinersetzt verlangen .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs . 2 Nr. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.