Tierhalterhaftung


Tierhalterhaftung gegenüber Tierarzt

OLG Frankfurt, Nichtannahmebeschluss vom 14.02.2012 - 14 U 208/11 -

Anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass auch der Tierarzt grundsätzlich in den Schutzbereich der Tierhalterhaftung des § 833 BGB einbezogen wird. Das OLG Frankfurt hatte einen Rechtsfall zu beurteilen, bei dem der Tierarzt Haftungsansprüche gegen den Tierhalter geltend machte, da er seine Klinik im Hinblick auf eine Erkrankung eines zur Behandlung hereingeholten Pferdes schließen musste. Hier entschied das OLG gegen den Tierarzt. In diesem Fall kommt eine Tierhalterhaftung nicht in Betracht.



In dem Nichtannahmebeschluss heißt es:

 

 


14 u 208/11 

2 0 225/11 Landgericht Fulda

 

 

 

 

 

 

 

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

 

 

In Rechtsstreit dem

 

Dr. K.

-          Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalte Dr. XXXXXXX

 

gegen

 

Ti.

-          Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmachtigte: RAe XXXXXXXX..

 

 

… Haftpflicht-Versicherung…..

Geschaftszeichen: Schaden-Nr.: 07-2871-8

-          Streithelferin der Beklagten -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwalte Niehus und Kollegen, Gerbermühlstraße 9, 60594 Frankfurt, Geschäftszeichen: 341/11N24 n/woD9/26295

 

 

hat der 14. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht xy, Richterin am Oberlandesgericht zx und Richter am Amtsgericht gx am 15. Februar 2012  

 

einstimmig beschlossen:

 

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 21.09.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten hat der Kläger zu tragen.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Der Kläger als Tierarzt nimmt die Beklagte als Halterin eines Pferdes auf Schadensersatz wegen vorübergehender Sperrung seiner Tierklinik in Anspruch.  

 

Der Kläger behandelte das Pferd der Beklagten als Tierarzt im Zeitraum vom 15.05. - 21.05.2007 ambulant. Am 21.05.2007 wurde das Pferd zur Behandlung in die Tierklinik des Klägers überstellt, wo er nach einer Untersuchung feststellte, dass es unter infektiöser Anamie litt. Hierbei handelte es sich um eine meldepflichtige Tierseuche. Nachdem diese. Erkrankung beim zuständigen Landkreis Fulda gemeldet worden war, ordnete die Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 26.05.2007 die Sperrung der Tierklinik an. Diese dauerte bis 16.07.2007.  

 

Der Kläger hat behauptet, infolge der Schließung seiner Tierklinik sei ihm ein Gesamtschaden von 34.026,00 Euro entstanden, wegen dessen Zusammensetzung im Einzelnen insbesondere auf Seite 3 der Klageschrift (81. 20 d. A.) 8ezug genommen wird. Er hat weiter behauptet, das Pferd der Beklagten habe die Klinikeinrichtung beschnüffelt sowie Kot und Urin auf den Klinikboden ausgeschieden. Hierdurch sei die Tierklinik des Klägers großräumig mit Krankheitserregern kontaminiert worden. Hier­ durch, so meint er, habe sich die Tiergefahr des Pferdes verwirklicht habe, weil die Krankheitserreger durch tierisches Verhalten verbreitet worden seien.

 

Das Landgericht Fulda hat mit Urteil vom 21.09.2011 (81. 115-121 d.A.), auf das für die übrigen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO 8ezug genommen wird, die Klage abgewiesen.  

 

Zur 8egrundung hat es ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten keinen Schadensersatz gemäß § 833 Satz 1 8G8 verlangen.  

 

In der Sperrung der Tierklinik aufgrund der Unterbringung des erkrankten Pferdes der 8eklagten habe sich keine typische Tiergefahr verwirklicht.

 

Die Eigenschaft des Tieres, Träger von Krankheitserregern zu sein, stelle sich nicht als Verwirklichung einer typischen Tiergefahr dar. Die Gefahr, durch Erkrankung zum Träger und Ausscheider von Keimen zu werden, beschränke sich nicht allein auf Tiere, sondern könne auch durch Menschen verwirklicht werden. In dem 8eschnuppern und 8eschnuffeln der Klinikeinrichtung und dem Ausscheiden von Exkrementen

 

durch das Pferd entfalte sich nicht die typische gefährliche, von keinem vernünftigen Wollen geleitete tierische Kraft. Auf diese Art und Weise konnten auch durch Menschen auf Grund von Tröpfchen- und Schmierinfektionen Krankheitskeime verbreitet werden. lnsofern seien nicht die Voraussetzungen für die Haftung der 8eklagten nach § 833 Satz 1 8G8 gegeben.

 

Darüber hinaus hat das Landgericht ergänzend ausgeführt, dem Schadensersatzanspruch des Klägers stehe auch ein überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 8G8 entgegen. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger das Pferd, bevor er es in seiner Klinik aufgenommen habe, bereits erfolglos behandelt habe. Er habe mit einer schweren infektiösen Erkrankung des Tieres rechnen müssen. lnsofern habe er vor dem Verbringendes Tieres in seine Klinik eine Blutuntersuchung zur korrekten Diagnose durchführen müssen.

 

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. ·

 

Er führt hierzu aus, das Tragen und anschließende Verbreiten einer Tierseuche durch 8eschnuffeln und Ausscheiden von Exkrementen sei ein typisch tierisches Verhalten. Zwar sei das Tragen von Krankheitserregern nicht typisch tierisch. Jedoch stelle das Befallen mit einer Tierseuche durch ein Tier eine typische Tiergefahr dar, weil nur Tiere zum Träger der betreffenden Seuche werden konnten. Durch unbedachtes Schnuffeln und Absetzen von Kot so wie Urin durch das Tier verbreite sich die Krankheit Ieichter und schneller, worin das besondere Risiko eines typisch tierischen Verhaltens zu sehen sei und damit der Anwendungsbereich des § 833 BGB eröffnet werde. Das Beschnuffeln von Einrichtungsgegenstanden sei ein typisch tierischer lnstinkt. Das Absetzen von Exkrementen geschehe ebenso typischerweise unkontrolliert.  

 

Zudem sei dem Kläger kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, weil er das Pferd der Beklagten in seiner Klinik stationär aufgenommen habe. Das Landgericht Fulda habe keinen 8eweisdarüber erhoben, ob das Überstellen des Pferdes der Beklagten in die Tierklinik des Klägers sorgfaltswidrig gewesen sei. Zudem seien vor dem Einweisen des Tieres in seine Klinik keine Hinweise für eine infektiöse Anamie vorhanden gewesen, weshalb ihm kein Mitverschulden anzulasten sei.  

 

Der Senat hat den Kläger durch 8eschlussevom 19.12.2011(B1. 170 bis 175 d. A.) und vom 04.01.2012 (B1. 192f. d. A.) darauf hingewiesen, dass die 8erufung gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 21.09.2011 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sei, weil sie nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die Voraussetzungen einer Revisionszulassung sowie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gegeben seien.

 

Hierauf verfolgt der Kläger seine 8erufung weiter und meint, eine Zurückweisung der

 

8erufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO sei nicht zulässig, weil über die strittige Rechtsfrage, ob das Verbreiten einer Tierseuche durch tierisches Verhalten eine Verwirklichung spezifischer Tiergefahr darstelle, noch nicht höchstrichterlich entschieden worden sei und in der Literatur kontrovers diskutiert werde. Zudem behauptet er weiter, der Austausch des Klinikbodens sei auf Grund der Tierseuche er­ folgt, weil eine Desinfektion des Fußbodens nicht ausgereicht habe, um diesen seuchenkeimfrei herzustellen.  

 

Wegen der Einzelheiten wird auf den lnhalt der genannten 8eschlusse sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 28.12.2011 (B1.190f. d.A.) und vom 01.02.2012 (B1. 201 bis 204 d.A.) Bezug genommen.

 

II.

 

Die 8erufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach der übereinstimmenden Auffassung des Senats offensichtlich keinen Erfolg hat, die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen und die Entscheidung über die 8erufung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert.  

 

Zur Begründung wird auf die Hinweisbeschlusse des Senats vom 19.12.2011 (B1. 170 bis 175 d. A.) und vom 04.01.2012 (B1.192f. d. A.) 8ezug genommen.  

 

Die hiergegen mit dem Schriftsatz vom 01.02.2012 erhobenen Einwande rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

 

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 Nr.4 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten.  

 

Nach dem gesetzgeberischen Willen soll eine mündliche Verhandlung in Fällen von Existenzgefahrdung bzw. existenzieller Bedrohung geboten sein, was beispielsweise in Arzthaftungssachen bei Vorliegen gravierender Gesundheitsschaden zutreffen kann. Ebenso soll ein mündlicher Erörterungsbedarf in fallen zu bejahen sein, in denen das Urteil erster lnstanz zwar im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet worden ist (BT-Drucksache vom 01.07.2011, 17/6404).  

 

Eine derartige Konstellation ist im Streitfall nicht gegeben. Auch liegen nach Auffassung des Senats keine sonstigen Grunde vor, die eine mündliche Verhandlung geboten erscheinen lassen. Zu einer Existenzbedrohung oder­ gefährdung hat der Kläger nichts vorgetragen. lm Übrigen hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen eine Tierhalterhaftung verneint, die der Senat teilt. Die maßgeblichen Rechtsfragen einschließlich der Erörterung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 80, 237ft.), welche sich mit der Übertragung von Tierkrankheiten beschäftigt, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19.12.2011 hinreichend angesprochen, ebenso die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 67, 129). Weiterer mündlicher Erläuterung darüber hinaus bedarf es nicht. Sie ist vor allem nicht deswegen geboten, weil der Kläger die Auffassung des Senats nicht teilt.  

 

2. Der weitere Vortrag des Klägers , er habe den Klinikboden aus eigenem Antrieb und nicht aufgrund behördlicher Anordnung ausgetauscht, gibt keinen Anlass, zu einer abweichenden Beurteilung.

 

Der Kläger hat in der Klageschrift selbst vorgetragen (Seite 3, B1.20 d.A.), dass er im Rahmen der angeordneten Desinfektionsmaßnahmen die Boden im Behandlungsraum, den Aufwachboxen und den Quarantäneboxen habe erneuern müssen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Bescheids.

 

Ill.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

 

 

XY

 

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

 

ZX

 

Richterin am Oberlandesgericht

 

GX

 

Richter am Amtsgericht