Die Haftung des Tierhalters nach § 833 S. 1 BGB ist nicht immer dann gegeben, wenn sich im Zusammenhang mit einem Tier ein Schaden verwirklicht. Voraussetzung ist stets, dass sich dabei die über § 833 BGB sanktionierte Tiergefahr verwirklicht.
Tiergefahr in diesem Sinne ist in dem gefährlichen Ausbruch der tierischen Natur, in der von keinem vernünftigen Wollen geleiteten Entfaltung der tierischen organischen Kraft, in der selbständigen Entwiklung einer nach Wirkung und Richtung unberechenbaren tierischen Energie zu sehen, so dass der Schaden durch ein der tierischen Natur entspringendes, selbsttätiges willkürliches Verhalten des Tieres verursacht wurde (RGZ 80, 237, 238f); § 833 BGB dient dem Schutz vor der Unerechenbarkeit eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung Dritter (BGHZ 67, 129, 132). Kommt es also zu einem Schaden durch ein Gewolltes Verhalten des Tieres, verwirklicht sich nicht die Tiergefahr.
Vor diesem Hintergrund musste das AG Bernkastel-Kues im Rahmen der Klage einer Krankenkasse entscheiden, ob der Unfall der Versicherten auf der Verwirklichung der Tiergefahr beruhte. Für diese Tatbestandvoraussetzung ist der jeweilige Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Die Versicherte konnte hier keine Angaben dazu machen, wie sie vor dem Losgallopieren des Pferdes sass resp. welche Befehle sie mit dem Fuß gegeben hatte, mithin nicht darlegen, daß das Pferd ohne ihr Zutun angaloppierte. Schon danach wäre die Klage abzuweisen gewesen, da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht hatte. Die Zeugin des Beklagten hatte demgegenüber exakt geschildert, dass die Geschädigte den Befehl zum Angaloppieren gab. Das Amtsgericht hat unter Abwägung der Angaben die Klage abgewiesen, da die sanktionierte Tiergefahr nicht bewiesen sei.
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