Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche geltend, da die Schafe der Beklagten ausgebrochen sind und die angepflanzten Rosen auf dem Nachbarfeld zerstört haben sollen. Von den Beklagten wurde
u.a. eingewandt, dass sie sich nach § 833 Satz 2 BGB exkulpieren könnten, da es sich bei den Tieren (die gezücjtet würden und dann verkauft würden) um Nutztiere handele.Un einzelnen machten sie
dazu geltend, sie hätten den Bereich der Schafe mit einem handelsüblichen elektrischen Schafsnetz abgesichert gehabt, die Schafe hätten genügend Wasser gehabt und auch das Futter sei ausreichend
gewesen. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben. U.a. hat es das Gutachten eines Sachverständigen zur Frage der ordentlichen Einzäunung eingeholt, der feststellte, dass dies die sicherste Art der
Untrbringung der Schafe im Freien darstelle. Es hat die Klage daraufhin abgewisen.