Beschluss im Wortlaut:
in dem Rechtsstreit
XXXXXs gegen FXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
beabsichtigt das Gericht, die Berufung gemäß § 522 Abs . 2 ZPO zurückzuweisen, weil es nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand und vorbehaltlich neuer Erkenntnisse ist die Kammer nach Vorberatung der Auffassung , dass die vom Amtsgericht vorgenommene rechtliche Bewertung auch unter Berücksichtigung des Berufungsverbringens nicht zu beanstanden ist.
Der Klägerin steht auch nach Ansicht der Kammer ein Anspruch auf Zahlung des vertraglich verein barten Nutzungsentgelts für die Vertragslaufzeit bis zum 30.01.2013 im vom Amtsgericht zuerkannten Umfang zu.
Der Vertrag ist zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen . Soweit dies im Hinblick auf die Unterzeichnung des Vertrags auf Seiten der Klägerin mit dem Zusatz "i.A."mit der Berufungsbegründung erstmals gerügt wird, greifen diese Einwendungen nicht durch. Selbst wenn lediglich ein Erklärungsbote als vollmachtloser Vertreter gehandelt hätte, wäre dieses im Namen der Klägerin erfolgte
Handeln durch die Erlaubnis der tatsächlichen Nutzung von Klägerseite jedenfalls vollumfänglich genehmigt worden , §§ 177 ff. BGB. Spätestens mit Geltendmachung der Mahngebühren und schließlich Erhebung der streitgegenständlichen Klage ist von Klägerseite sogar ausdrücklich der Wille kundge tan worden , die im streitgegenständlichen Vertrag niedergelegten Vereinbarungen für und gegen sich gelten zu lassen. Im Übrigen folgt aus der Unterzeichnung eines Vertreters mit dem Zusatz "i.A." al lein noch nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat; maßgeblich sind vielmehr gern. §§ 133, 157 BGB die Gesamtumstände (BAG, NJW 2008, 1243; Palandt - Ellenberger, BGB, 71. Aufl. , 2012 , Einf v § 164, Rn. 11).
Die vertraglich mittels vorformulierter Vertragsbedingungen vereinbarte Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten hält auch der vorzunehmenden Inhaltskontrolle nach § 307 Abs . 1 BGB stand. Nach dem Inhalt des streitgegenständlichen Nutzungsvertrags ist dieser bei verständiger Würdigung als Gebrauchsüberlassungsvertrag zu qualifizieren , der vom Anwendungsbereich des § 309 Nr. 7 BGB nicht erfasst wird (vgl. für einen ähnlichen Vertrag: BGH, NJW 2012 , 1431). Besondere Verpflichtungen der Klägerin mit dienstvertraglichem Charakter (etwa Unterrichtungs- oder andere Dienstleistungen) ergeben sich aus dem streitgegenständlichen Vertrag nicht, vielmehr berechtigt dieser lediglich den Beklagten zur Nutzung der Fitnessgeräte sowie der Räumlichkeiten der Klägerin. Soweit für die Nutzung der Geräte im Einzelfall eine Einweisung durch die Klägerin oder ihre Mitarbeiter erforderlich sein sollte, schuldet sie diese als bloße vertragliche Nebenleistung (vgl. BGH, NJW 2012 , 1431).
Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders gem . § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt , ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen (BGH, NJW 2012, 1431; Palandt- Grüneberg, BGB, 71. Aufl. , 2012 , § 307 Rn. 12). Gebrauchsüberlassungs-verträge wurden bewusst vom Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB ausgenommen (vgl. BGH, NJW 2012, 1431 m.w.Nachw.) , weshalb es darüber hinaus zusätz licher, nicht vom Verbotsbereich der Norm erfasster Gründe bedarf, um in einem solchen Fall gem. § 307 Abs. 1 BGB wegen einer Erstlaufzeit von 24 Monaten zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden zu gelangen (BGH, NJW 2012, 1431). Vorliegend sind solche Gründe nicht ersichtlich .
Auf die Frage, ob dem Beklagten bei Vorliegen einer längerandauernden Erkrankung ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen gewesen wäre und binnen welcher Frist sowie in welcher Form er dieses hätte ausüben müssen, kommt es bereits deswegen nicht an, weil er die fristlose Kündigung nicht auf eine eigene Erkrankung mit der Folge der Sportuntauglichkeit , sondern ausschließlich auf eine von der Klägerin verübte Pflichtverletzung gestützt hat. Diesbezüglich enthält der streitgegenständliche Vertrag keine vorformulierte Klausel, die einer Inhaltskontrolle gern. § 307 BGB zu unterziehen wäre .
Die vom Beklagten erklärte fristlose und allein auf eine Pflichtverletzung der Klägerin gestützte Kün digung ist aber unwirksam , da sie, wie das Amtsgericht rechtlich und tatsächlich fehlerfrei erkannt hat, nicht binnen angemessener Frist, mithin binnen zwei Wochen ab dem 28.02.2011, vorgebracht wurde.
Auf den streitgegenständlichen Gebrauchsüberlassungsvertrag findet für die Frage der vorzeitigen Vertragsbeendigung mangels spezialgesetzlicher Regelung§ 314 BGB Anwendung . Wegen der Viel gestaltigkeit von Dauerschuldverhältnissen ist die Frage der Angemessenheit nicht einheitlich zu be antworten, sondern für jeden Einzelfall gesondert nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zu bewerten (Palandt- Grüneberg, BGB, 71. Aufl. , 2012, § 314 Rn. 10).
Im vorliegenden Fall, in welchem es jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Entlassung des Beklagten aus dem Klinikum Offenbach am Main am 28.02.2011 nicht mehr darum ging, ob und wie sich der Ge sundheitszustand des Beklagten bessern würde und inwieweit sich dies auf seine Sporttauglichkeit auswirken würde, hat das Amtsgericht völlig zu recht die Dauer der angemessenen Frist auf zwei Wochen bemessen und für den Fristbeginn spätestens auf den 28.02 .2011 abgestellt.
Ausweislich des zur Akte gereichten ärztlichen Berichts vom 28.02.2011 (Anlage zur Klageerwiderung, BI. 29 f. d.A.) wurde der Beklagte ohne weitere Therapieempfehlungen entlassen . Der Befund des Beklagten war vollkommen unauffällig . Auch wenn dem Beklagten noch bis zum 04.03.2011 ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde , rechtfertigt dies aus keinem dargelegten oder sonst ersichtlichen Grund, den Lauf der angemessenen Frist noch weiter nach hinten zu verschieben .
Dem eigenen Vortrag des Beklagten zufolge stand für diesen bei Entlassung aus der Klinik am 28.02.2011 fest, dass die Ursache seiner Schmerzen in einer Rhabdomyolyse gelegen habe und hier für eine andere Ursache außer der erhöhten Stromzufuhr nicht in Betracht gekommen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste der Beklagte daher von der-die Richtigkeit seines Verbringens insoweit unterstellt- Pflichtverletzung der Klägerin, welche am 20.02.2011 stattgefunden haben soll und damit auch abgeschlossen war , so dass es ihm auch spätestens ab diesem Zeitpunkt möglich und zumut bar war, binnen zwei Wochen die sich hieraus für ihn ergebenden Rechte auszuüben. Erhebliche Gründe , dem Beklagten vorliegend eine längere Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Indem der Beklagte seinem eigenen Vortrag zufolge mindestens bis zum 17.03.2011 untätig blieb, ließ er die angemessene Frist zur Erklärung einer fristlosen Kündigung wegen einer Pflichtverletzung der Klägerin ungenutzt verstreichen .
Auf die Frage des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen Kündigung kommt es daher nicht an.
Auch der Höhe nach ist der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag schließlich nicht zu beanstanden . Die im streitgegenständlichen Vertrag verwendete Vorfälligkeitsklausel hält der Inhaltskontrolle gern. § 307 Abs . 1 BGB stand (vgl. hierzu Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2004 , 273; OLG Gelle, NJW RR 95, 370; Palandt- Grüneberg, BGB, 71. Aufl. , 2012, § 307 Rn. 90) .
Die Berufung hat nach der gegenwärtigen Einschätzung und Überzeugung der Kammer auch nicht aus sonstigen Gründen Aussicht auf Erfolg.
Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schrei bens zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen.
Hartmann-Grimm Sachs Bastian
Beglaubigt
Gierth, Justizangestellte