Ist der die Wohnung erhellende Straßenlaternenschein ein Mangel der Wohnung und welche Anforderungen sind an die Substantiierung der Behauptung einer Verstopfung der Abwasserleitung zu stellen.
Das Urteil im Wortlaut:
Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 33 C 3456/12 (29)
Verkundet- lt. Prot. - am: 12.02.2013
Fröhlich, Justizangestellte
Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
ln dem Rechtsstreit
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Klägerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXXXXXXXXXXX
gegen
1. C….
2. P….n
Beklagte
Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt Niehus & Ruppel, Gerbermühlstr. 9, 60594 Frankfurt am Main
Geschäftszeichen: 540/12N01
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Abteilung 33-
durch Richter am Amtsgericht Dr. Füglein
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29 .01.2013
für RECHT erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäߧ 313 a 1 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet , der Klägerin war entsprechend nicht in ihren Anträgen zu folgen.
Soweit der Klageantrag einseitig für erledigt erklärt wurde, war diesem Feststellungsantrag nicht zu folgen, da er unbegründet ist.
Unabhängig von der fehlenden Passivlegitimation hätte die Klägerin eine Lichteinstrahlung aber auch zu dulden. Es ist ortsüblich, zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht und auch im Übrigen erforderlich , eine ausreichende Beleuchtung zu gewährleisten . Die Laterne ist nicht zielgerichtet auf die Wohnung der Klägerin gerichtet, um diese auszuleuchten , was auch absurd wäre . Wenn die Klägerin nun einmal die Wohnung zum Parkplatz bzw. die Wohnung zur Seite der Laternen bewohnt, dann hat sich eine Beleuchtung durch diese schlichtweg hinzunehmen. Dem kann sie entgegenwirken durch Anbringen von entsprechenden Rolläden oder Vorhängen . Dies ist der Klägerin im Rahmen einer lnteressensabwägung auch zuzumuten.
Auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2, auch in seiner korrigierten Fassung , konnte die Klägerin nicht obsiegen. Es ist nicht hinreichend dargelegt , worin nun die Verantwortung der Beklagten bestehen soll. Ein Mangel der Mietsache ist schlichtweg nicht zu erkennen.
Es ist gerichtsbekannt, dass gerade die Zuleitungen häufig Probleme verursachen oder falsches Verhalten der Benutzer der Waschmaschine (etwa durch Verschmutzungen , Haare, Stoffreste, Müllreste in Taschen etc.) Leitungen beschädigen bzw. verstopfen können. Hierfür bedarf es keines Sachchverständigen. Es ist aus dem Vortrag der Klägerin auch nicht ersichtlich, worin sie genau nun einen Mangel erkennen mag. Es kann sein, dass sie das selbst nicht weiß, indes ist es ihre Pflicht, konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen, wo der Mangel genau besteht. Andernfalls ist der Vermieter nämlich nicht in der Lage, adäquat zu reagieren. Dies war auch Inhalt der anwaltlieh gewechselten Schriftsätze.
Unzulässig ist es jedoch, Behauptungen aufzustellen, die nicht im erforderlichen Maße substantiiert sind. Eine Partei genügt eben nur genau dann ihrer Darlegungslast , wenn sie Tatsachen vorträgt , die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.
Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind; dabei hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen noch weiter substantiieren muss, vgl. zu den Substantiierungsanforderungen z.B. BGH, NJW-RR 1998, 712. 713; NJW 1999, 1859.
1860 und NJW-RR 1999, 1481 m.w.N.
Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden.
Hier hingegen konnte die Klägerin gerade nicht den Anforderungen der erforderlichen Substantiierung in dem notwendigen Maße entsprechen, sondern stellte lediglich pauschale Behauptungen auf.
Ein weiterer Hinweis auf die fehlende Substantiierung über die rechtliche Erörterung in dieser Sache in der mündlichen Verhandlung war auch nicht notwendig.
Das rechtliche Gehör wird im Übrigen auch nur dann verletzt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 86, 133, 144 = DtZ 1992, 327, 328; 84, 188, 190 = NJW 1991, 2823, 2823 f) oder der
Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 96, 204, 205 = NJW 1997, 2305, 2307; 84, 188, 1 0 = NJW 1991, 2823, 2823 f; BGH NJVy' 2008, 1742, 1743; GRUR 2001, 754, 755). Gebotene Hinweise können .dann entfallen, wenn der Gegner darauf hinweist und dies zum Gegenstand der rechtlichen Diskussion macht, was hier geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO .
Die Berufung war nicht gemäß § 511 II Nr. 2, IV ZPO zuzulassen.
Die Rechtssache hat zum einen keine grundsätzliche Bedeutung, zum anderen ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.
Dr. FügIein
Richter am Amtsgericht