Die Nutzerin behauptete eine Kündigung des Vertrages mit dem Fitnessstudio. Zum einen will sie ein Attest eines Arztes übersandt haben, demzufolge sie aus Gesundheitsgründen nicht die Einrichtung nutzen können, zum anderen will sie eine Kündigungserklärung einem Mitarbeiter des Studios übergeben haben, dessen Namen sie aber - trotz mehrfacher Aufforderungen durch das klagende Fitnessstudio nicht angab.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zum einen stelle die bloße Überlassung eines ärztlichen Attests keine Kündigungserklärung dar. Zum anderen müsse auch nicht dem Beweisangebot der Nutzerin nachgegangen werden, einem Mitarbeiter des Studios eine Kündigung übergeben zu haben, da es sich um einen Ausforschungsbeweis handele. Seitens des klagenden Studios wäre die beklagte Nutzerin mehrfach zur Namhaftmachung des Mitarbeiters aufgefordert worden, dem aber nicht nachgekommen. Das Amtsgericht hat zu Recht den Beweis nicht erhoben: Zwar mag die Übergabe eines Kündigungsschreibens an einen Mitarbeiter des Studios ausreichend sein. Allerdings wurde der Eingang durch das Studio bestritten, weshalb es darauf ankommt, an wen namentlich das Schreiben übergeben worden sein soll, um festzustellen, ob es einem Berechtigten übergeben wurde (und auch dem Studio damit den eventuellen Gegenbeweis zu eröffnen).
Aus den Gründen:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die Nutzun gen der Einrichtungen der Klägerin im Zeitraum von Juni 2014 bis einschließlich November 2014 gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat den Zugang des Kündigungsschreibens bei der Klägerin nicht hinreichend nachvollziehbar dargetan, denn sie hat trotz des wiederholten Hinweises der Klägerin dahin, dass der das Schreiben in Empfang nehmende Mitarbeiter zu bezeichnen sei, nicht mitgeteilt, welchem Mitarbeiter der Klägerin am 25. oder 26.07.2013 das Kündigungsschreiben ausgehändigt worden sein soll. Die von der Beklagten für den Zugang des Kündigungsschreibens benannte Zeugin war nicht zu vernehmen, da es sich um einen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Die kommentarlose Übersendung einer ärztlichen Be scheinigung durch eine Arztpraxis kann nicht als Kündiungserklärung seitens der Beklagten ausgelegt werden. Darlegungs- und beweispflichtig für den Zugang der Kündiungserklärung ist die Beklagte. Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten schuldet die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.