Fitnessstudio-Vertragsrecht


Krankheit und Beweislast

AG Frankfurt-Höchst, Urteil vom 14.10.2015 - 383 C 1504/15 (43) -

Bild: pixabay
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Kurze Inhaltsangabe:

 

Die Beklagte kündigte den Fitnessstudio-Vertrags aus gesundheitlichen Gründen. Nach Angaben ihrer Ärzte dürfe sie wegen Lumbalgie dauerhaft nicht mehr trainieren. Mit ihren Kündigungsschreiben überließ die Beklagte dem Fitnessstudio ein ärztliches Attest, in dem „rez. Lumbalgie bei Verschleiß der Wirbelsäule“ bescheinigt wurde. Seitens des Fitnessstudios wurde u.a. bestritten, dass die Beklagte aufgrund der von ihr behaupteten Erkrankung nicht mehr trainieren könne oder dürfe.

 

Das Amtsgericht wies darauf hin, dass die Beklagte für das Vorliegen des Kündigungsgrundes darlegungs- und beweisbelastet sei. Sie wäre sowohl seitens der Klägerin schriftsätzlich als auch vom Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden. Allerdings habe die Beklagte keinen Beweis für ihre bestrittenen Behauptungen angeboten. Alleine die Vorlage des ärztlichen Attestes reiche nicht aus, da dieses nur als Ergänzung des Parteivortrages angesehen werden könne.

 

Damit war dem Zahlungsbegehren der Klägerin auf Entrichtung des eingeklagten Nutzungsentgelts stattzugeben.

 

Aus den Gründen:

Tatbestand:

 

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Belagten zur Zahlung der Nutzungsge­ bühren aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Fitness-Vertrag . Die Be­ klagte schloss am 04.06.2014 mit der Klägerin, die ein Fitnessstudio betreibt,einen Fit­ ness-Vertrag, für den auf die in Ablichtung zur Akte gereichte Vertragsurkunde (BI. 12 d.A) verwiesen wird. Die abgeschlossene Vertragsdauer belief sich auf 23 Monate mit einer Verlängerungsklausel um jeweils 12 Monaten. Der Vertragsbeginn wurde auf den 01.07.2014festgelegt , das monatliche Nutzungsentgelt auf 58 €. Nach den geschlosse­ nen Vereinbarungen erhöhte sich das Nutzungsentgelt jeweils zum 01. Januar eines Jahres um 50 Cent. Die Zahlung war jeweils zum 01. eines jeden Monats im Voraus zu leisten. BeiWiderruf der Einzugsermächtigung sollte sich das Nutzungsentgelt um 6,00 € monatlich erhöhen, während bei Verzug für von zwei Monaten oder mehr des gesamt noch ausstehende Entgelt für die restliche Vertragslaufzeit sofort fällig und zu zahlen war. Mit Schreiben vom 27 .11.2014 erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündi­ gung des Vertragsverhältnisses zur Klägerin. Wegen des Inhalts der Kündiungserklä­ rung nebst einem zugleich übersandten ärztlichen Attest wird auf BI. 21 f. d.A verwie­ sen. Am 15.12.2014erteilte die Beklagte einen Widerruf der Einzugsermächtigung . Mit anwaltlicher Mahnung vom 26.03.2015 wurde die Beklagte zur Zahlung gemahnt. Die Beklagte begründet ihre Kündigung mit einer ihr attestierten rez. Lumbalgie bei Ver­schleiß der Wirbelsäule ". 

Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagteaufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr trainie­ren kann. Sie trägt vor, gerade bei Lumbalgie könne körperliches Traininglindernd wir­ken. Sie bestreitet, dass die Beklagte aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr trainieren darf. Sie bestreitet, dass eine dauerhafte krankheitsbedingte Verhinderung der Beklag­ten vorliegt. Sie bestreitet, dass die Beklagte an der behaupteten Lumbalgie leidet und trägt vor, da ein Rezidiv vorliege ,sei davon auszugehen , dass die Erkrankung bereits bei Vertragsschluss vorgelegen habe.

 

  Die Klägerin beantragt, 

 

die Beklagte zu verurteilen ,an die Klägerin 1.099,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus jewe ils 64,50 € seit dem 03.01.2015 und 03.02.2015 sowie aus 970,00 € seit dem 03.03.2015 sowie 169,50 € vorgerichtliche Kosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshän­gigkeit   zu  zahlen.


Die Beklagte beantragt, 

 

die  Klage abzuweisen . 

 

Die Beklagte behauptet , sie habe das Studio der Klägerin seit September 2014 wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr benutzen können. Sie habe zunächst nicht gewusst, dass die Beschwerden nicht wieder vergehen . Vor Abschluss des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages sei sie beschwerdefrei gewesen . Aufgrund der Angaben ihrer behandelnden Ärzte dürfe  sie wegen  der  Lumbalgie kein Fitnesstraining  mehr durchführen . Die von der Klägerin angebotenen Kurse könne sie größtenteils ihrer Berufstätigkeit  wegen nicht wahrnehmen . Wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es ihr dauerhaft unmöglich, im Studio der Klägerin ihr Training durchzuführen. Sie habe zuvor rioch nie einen Fitnessvertrag aus gesundheitlichen Gründen beendet. Sie meint, die Klägerin könne sie we­ gen ihrer gesundheitlichen  Beeinträchtigungen  nicht zwingen,  zu trainieren .

 

Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze  nebst Anlagen  Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe: 

 

DieKlage ist im zuerkannten Umfang begründet. 

 

Der Klägerin steht gegen die  Beklagte der geltend gemachte  Anspruch  auf Vergütung  aus  dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Fitnessvertrag vom 04.06.2014 in zugespro­chener und von der Beklagten nicht bestrittener Höhe für den Zeitraum vom Januar 2015 bis einschließlich ·Mai 2016 zu. Die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündi­gung des Vertrages vom 27.11.2014 vermochte das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der fest geschlossenen Vertragslaufzeit von 23 Monaten zu beenden. Soweit die Beklagte vorträgt , ihr sei das Training  aus gesundheitlichen  Gründen für die Dauer des Vertragslaufes nicht mehr möglich, hat die Klägerin dies bestritten. Darlegungs­ und beweispflichtig dafür, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag, ist die Beklagte als diejenige, die sich auf die Kündigungswirkungen beruft. Auf diesen Umstand wurde Beklagte sowohl schriftsätzlich von der Klägerin als auch in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts hingewiesen. Da die Klägerin das Vorliegen eines wichtigen Grundes  bestritten hat, wäre es mithin an der Beklagten gewesen, den Grund für die außerordentliche Kündigung nachzuweisen. Die Beklagte hat indes hierfür keine Beweis angeboten . Die Vorlage der ärztli­ chen  Atteste die  lediglich   als   Ergänzung   des   Parteivortrags   anzusehen   sind reichen   hierfür nicht aus. Die Beklagte hat weder  dafür, dass gesundheitliche  Gründe  ihr das Training für  die

 

Dauer der restlichen Vertragslaufzeit unmöglich machen, noch dafür, dass die gesundheitli­chen Gründe erst nach Vertragsabschluss und im engen zeitlichen Zusammenhang mit der von ihr ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung aufgetreten sind, einen nach der Zi­vilprozessordnung zulässigen Beweis angeboten . Aufgrund der die Beklagte treffenden Dar­ legungs- und Beweislast war mithin der Klage auf Zahlung der vereinbarten Vergütung statt­ zugeben. Zinsen aus dem zugesprochenen Betrag schuldet die Beklagte unter dem Gesichts­punkt des Zahlungsverzuges . Soweit die Klägerin darüber hinaus die Erstattung vorgerichtli­ cher Anwaltskosten geltend macht, war die Klage indes abzuweisen denn insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Es fehlt an substantiiertem Vortrag dazu, wie und auf welchem Wege sich ein der Klägerin unter Umständen wegen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zustehender Freistellungsanspruch in einen Schadenser-­ satzanspruch umgewandelt haben soll.

 

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen , denn die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig  geringfügig  und  hat  keinen  Kostensprungausgelöst.

  

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

 

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen inner­ halb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichts­ straße 2, 60313 Frankfurt am Main.

 

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist be­rechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden .

 

  

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