Wer zu spät kommt. den bestraft das Leben. Dies musste eine Nutzerin eines Fitnessstudios erfahren, die ihren Vertrag mit dem Betreiber fristlos mit der Begründung kündigte, krankheitsbedingt die Einrichtung nicht mehr nutzen zu können. Damit hat sie zwar einen Kündigungsgrund benannt, der - wenn er sich bei erfolgten Bestreiten als richtig erwiese -, die fristlose Kündigung nach herrschender Rechtsprechung rechtfertigen soll. Allerdings hatte sich hier das Amtsgericht in seinem Urteil nicht weiter mit dieser Frage auseinandersetzen müssen, insbesondere also auch nicht prüfen müssen, ob die Behauptung der Nutzerin richtig ist. Denn jedenfalls war der Nutzerin dieser mögliche Kündigungsgrund zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung seit über einer Woche ("...Beschwerden in der Zeit Zeit Februar März 2014 bis zum Zugang der Kündigung am 07.04.2014...") bekannt gewesen. Da die (erstmalige) Vertragslaufzeit nur auf 12 Monate begrenzt war, war dieses Zuwarten nach Auffassung des AG Frankfurt-Höchst im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB zu lang. Von daher wurde der Klage des Betreibers des Fitnessstudios auf Zahlung des weiteren Nutzungsentgelts unabhängig davon stattgegeben, ob der Nutzerin ein recht zur fristlosen Kündigung wegen gesundheitlicher Probleme zugestanden hätte.
/ Amtsgericht Frakfurtam Main Außenstelle Höchst Aktenzeichen: 387 C 2436/ 14 (98)
Es wird gebeten, bei allen Eingaben die
vorstehende Geschäftsnummer anzugeben.
Verkündet am: 19.12.2014
Im Namen des Volkes Urteil
In dem Rechtsstreit
XXXXXXXXXXXXXXXXX
Klägerin
Prozessbevollmächtigter :Rechtsanwalt Ralf Niehus, Gerbermühlstraße 9, 60594 Frankfurt Geschäftszeichen : 345/14N03
gegen
XXXXXXXXXXXXXXXXX
Beklagte
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXXX
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst durch den Richter am Amtsgericht K o n s c h a k
im schriftlichen Verfahren gemäß §495a _ZPO mit Schriftsatzschluss am 05.12.2014 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt , an die Klägerin 441,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins ausje 63,-- € seit dem 02.05. und 02.06.2014 sowie aus 315,-- € seit dem
02.07.2014 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 6,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetz- lichen Basiszins seit dem 07.08 .2014.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckba r.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen .
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet, da die Kündigung der Beklagten vom 02.04.2014 das Vertrags -verhältnis nicht vor Ablauf des 30.11.2014 beendet hat. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Beklagten ein Recht zur fristlosen Kündigung zustand. Maßstab hierfür ist
§543 Abs . 1 BGB, da es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Mietvertrag handelte (BGH Urteil vom 08.02 .2012, XII ZR 42/10) . Die von der Beklagten behauptete Erkrankung ist zwar grundsätzlich geeignet, einen nichtigen Grund zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses darzustellen . Auch ist es fraglich, ob von der Beklagten nähere Angaben zur Art ihrer Erkrankung verlangt werden können; grundsätzlich ist dem Attest eines Arztes zu vertrauen (a.a.O.). Das Gericht kann aber nicht feststellen, dass die Beklagte ihr Kündigungsrecht innerhalb einer angemessenen Frist nach Auftreten des nichtigen Grundes ausgeübt hat. Es gilt insoweit der Rechtsgedanke aus § 314 Abs. 3 BGB. Bei der Bemessungder Frist, innerhalb derer das Kündigungsrecht auszuüben ist, kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an. Hier ist zunächst die recht kurze - erstmalige - Vertragsdauer von nur 12 Monaten zu berücksichtigen, die die Zulässigkeit eines längeren Zuwartens ausschloss . Hier kann das Abwarten seit dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden „in der Zeit Februar/März 2014" bis zum Zugang der Kündigung am 07.04.2014 nicht mehr als eine angemessene Frist angesehen werden. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund des Inhalts des von der Beklagten vorgelegten Attests von Dr. XXXX vom 02.04.2014, in dem es heißt, dass die Patientin „weiterhin" das Fitnessstudio nicht besuchen könne. Diese Formulierung legt den Schluss nahe, dass die Beklagte schon zuvor ärztlicherseits auf die Unmöglichkeit des Fitness- studiobesuches aus gesundheitlichen Gründen hingewiesen worden war . Es war zu erwarten, dass sie die Kündigungals alsbald nach dem ersten ärztlichen Hinweisauf die Einschränkung aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandserklärt. Die von ihr mit Schrei ben vom 02.04.2014 ausgesprochene Kündigung hat das Vertragsverhältnis daher nicht mit sofortiger Wirkung beendigen können. Sie schuldet daher die geltend gemachten monatlichen Entgelte bis einschließlich November 2014 in Höhe von jeweils 62,50 € zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen und vorgerichtlicher Kosten.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO .
Konschak
Richter am Amtsgericht