Fitnessstudio-Vertragsrecht


Kündigungsfrist bei Krankheit

AG Frankfurt-Höchst - 387 C 2436/14 (98) -, Urteil vom 19.12.2014

Wer zu spät kommt. den bestraft das Leben. Dies musste eine Nutzerin eines Fitnessstudios erfahren, die ihren Vertrag mit dem Betreiber fristlos mit der Begründung kündigte, krankheitsbedingt die Einrichtung nicht mehr nutzen zu können. Damit hat sie zwar einen Kündigungsgrund benannt, der  - wenn er sich bei erfolgten Bestreiten als richtig erwiese -, die fristlose Kündigung nach herrschender Rechtsprechung rechtfertigen soll. Allerdings hatte sich hier das Amtsgericht in seinem Urteil nicht weiter mit dieser Frage auseinandersetzen müssen, insbesondere also auch nicht prüfen müssen, ob die Behauptung der Nutzerin richtig ist. Denn jedenfalls war der Nutzerin dieser mögliche Kündigungsgrund zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung seit über einer Woche ("...Beschwerden in der Zeit Zeit Februar März 2014 bis zum Zugang der Kündigung am 07.04.2014...") bekannt gewesen. Da die (erstmalige) Vertragslaufzeit nur auf 12 Monate begrenzt war, war dieses Zuwarten nach Auffassung des AG Frankfurt-Höchst im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB zu lang. Von daher wurde der Klage des Betreibers des Fitnessstudios auf Zahlung des weiteren Nutzungsentgelts unabhängig davon stattgegeben, ob der Nutzerin ein recht zur fristlosen Kündigung wegen gesundheitlicher Probleme zugestanden hätte. 

 


/ Amtsgericht Frakfurtam Main Außenstelle Höchst Aktenzeichen: 387 C 2436/ 14 (98)

Es wird gebeten, bei allen Eingaben die

vorstehend Geschäftsnummer anzugeben.


Verkündet am: 19.12.2014


 

 

Im Namen des Volkes Urteil

 

 

In dem Rechtsstreit


XXXXXXXXXXXXXXXXX

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigter :Rechtsanwalt Ralf Niehus, Gerbermühlstraße 9, 60594 Frankfurt Geschäftszeichen : 345/14N03

 


gegen


XXXXXXXXXXXXXXXXX


                                                                                                                                          Beklagte

 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXXX

 

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst durch den Richter am Amtsgericht  K o n s c h a k

 

im schriftlichen Verfahren gemäß  §495a _ZPO mit Schriftsatzschluss  am 05.12.2014 für Recht erkannt:

 

1.    Die Beklagte wird verurteilt , an die Klägerin 441,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins ausje 63,-- € seit dem 02.05. und 02.06.2014 sowie aus 315,-- € seit dem

02.07.2014 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 6,50 zu­züglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetz-­ lichen Basiszins seit dem 07.08 .2014.

 

2.    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

 

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckba r.

 

4.     Die Berufung wird nicht zugelassen .

 

 

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs.  1 ZPO abgesehen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Klage ist begründet, da die Kündigung der Beklagten vom 02.04.2014 das Vertrags­ -verhältnis nicht vor Ablauf des 30.11.2014 beendet hat. Das Gericht kann nicht feststel­len, dass der  Beklagten ein Recht zur fristlosen  Kündigung zustand.  Maßstab  hierfür  ist

§543 Abs . 1 BGB, da es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Mietvertrag handelte (BGH Urteil vom 08.02 .2012, XII ZR 42/10) . Die von der Beklagten behauptete Erkran­kung ist zwar grundsätzlich geeignet, einen nichtigen Grund zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses darzustellen . Auch ist es fraglich, ob von der Beklagten  nähe­re Angaben zur Art ihrer Erkrankung verlangt werden können;  grundsätzlich  ist  dem Attest eines Arztes zu vertrauen (a.a.O.). Das Gericht  kann aber  nicht feststellen,  dass die Beklagte ihr Kündigungsrecht innerhalb einer angemessenen Frist nach Auftreten des nichtigen Grundes ausgeübt  hat. Es gilt insoweit der Rechtsgedanke aus § 314  Abs. 3 BGB. Bei der Bemessungder Frist, innerhalb derer das Kündigungsrecht auszuüben ist, kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an. Hier  ist zunächst  die recht kurze - erstmalige - Vertragsdauer von nur 12 Monaten zu berücksichtigen, die die Zu­lässigkeit eines längeren Zuwartens ausschloss . Hier kann das Abwarten seit dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden in der Zeit Februar/März 2014" bis zum Zugang der Kündigung am 07.04.2014 nicht mehr als eine angemessene Frist angesehen wer­den. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund des Inhalts des von der Beklagten vorge­legten Attests von Dr. XXXX vom 02.04.2014, in dem es heißt, dass die Patientin wei­terhin" das Fitnessstudio nicht besuchen könne. Diese Formulierung legt den Schluss nahe, dass die Beklagte schon zuvor ärztlicherseits auf die Unmöglichkeit des Fitness-­ studiobesuches aus gesundheitlichen Gründen hingewiesen worden war . Es war zu erwarten, dass sie die Kündigungals alsbald nach dem ersten ärztlichen Hinweisauf die Einschränkung aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandserklärt. Die von ihr mit Schrei­ ben vom 02.04.2014 ausgesprochene Kündigung hat das Vertragsverhältnis daher nicht mit sofortiger Wirkung beendigen können. Sie schuldet daher die geltend gemachten monatlichen Entgelte bis einschließlich November 2014 in Höhe von jeweils 62,50 zuzüglich der gesetzlichen  Verzugszinsen  und vorgerichtlicher  Kosten.

 

 


 


Der Ausspruch zur vorläufigen  Vollstreckbarkeit  hat  seine  Rechtsgrundlage  in  §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO .

 

 

 

 

 

 

Konschak

Richter am Amtsgericht