Kurze Inhaltsangabe:
Der Nutzer erkrankte und wandte sich an das Fitnessstudio, welches ihm bei seiner Kündigung eine „kulante Handhabung“ zugesagt haben soll.
Das Amtsgericht gab der Klage des Betreibers des Fitnessstudios statt.
Auf die bestrittene Behauptung einer „kulanten Handhabung“ im Zusammenhang mit der Kündigungserklärung käme es nicht an, da in der Inaussichtstellung von Kulanz noch keine Zusage enthalten wäre. Da im übrigen die Kündigungserklärung nicht als eine fristlose Kündigung ausgesprochen worden wäre, käme es auch nicht auf die Problematik der Krankheit an, die aber auch im Falle einer fristlosen Kündigung diese nicht rechtfertigen könne, da sie einzig in der Sphäre des Nutzers läge.
Aus den Gründen:
hat das Amtsgericht Königstein im Taunus durch die Richterin am Amtsgericht Ried aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2015 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 19.05.2015 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .
T a t b e s t a n d u n d E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zulässig (§§ 700, 338 ZPO),.insbesondere form- und fristgerecht, jedoch unbegründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, aus dem Vertrag zur Nutzung der Einrichtung der Klägerin,:vom 01.01.2009 ausstehende Mitgliedsbeiträge für die Monate November und Dezember 2014 zu zahlen.
Die Beklagte kündigte den Vertrag am 12.03.2014 . Die Kündigung beendete das Vertragsverhältnis zum 31.12.2014.
Für den Anspruch der Klägerinist es unerheblich , ob die Beklagte in den Monaten November und Dezember wegen gesundheitlicher Probleme die Einrichtung der Klägerin in Anspruch nahm oder nicht. Die Behauptung der Beklagten, mit Vertretern der Klägerin sei abgesprochen worden , dass die Monatsbeiträge November und Dezember 2014 gestundet werden könnten bis zur Genesung der Beklagten, ist von dieser nicht unter Beweis gestellt worden . Ein Mitarbeiter der Klägerin ist von der Beklagten nicht benannt worden , ein Zeuge stand so mit nicht zur Verfügung . Im Übrigen ist das in Aussicht stellen einer kulanten Handhabung besonderer Umstände weder eine rechtsverbindliche Zusage noch eine mündliche Vertragsänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Eineaußerordentliche Kündigung, gestützt auf die Krankheit hat die Beklagte nicht ausgesprochen. Grundsätzlich trägt auch der Kunde, der einen langfristigen Vertrag abschließt ,das Risiko, aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse die Leistungen der Klägerin nicht mehr nutzen zu können.
Die geltend gemachtenZinsen und vorgerichtlichen Kosten rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges(§§ 286 ,288 BGB).
Die vorgerichtlichen Kosten, die in Höhe einer Gebühr von 1,3 geltend gemacht wurden, entsprechen der Üblichkeit, sie sind angemessen und ortsüblich.
Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und auch die weiteren Kosten aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Ried
Richterin am Amtsgericht