Kurze Inhaltsangabe:
Die Beklagte schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios. Diesen kündigte sie krankheitsbedingt fristlos. Da die Klägerin die Kündigung nicht anerkannte, erhob diese gegen die Beklagte Zahlungsklage. Im Rahmen der Zahlungsklage legte die Beklagte dar, sie habe bereits vor Abschluss des Vertrages mit der Beklagten Wirbelsäulenprobleme gehabt und gehofft, durch das Training und die Übungen im Fitnessstudio diese Probleme verbessern zu können. Da sich dies nicht erfüllte, habe sie sich ein Attest ihres Arztes ausstellen lassen, dass sie krankheitsbedingt das Studio nicht nutzen könne. Der Klage wurde stattgegeben.
Das Amtsgericht stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Beklagte in Kenntnis der Erkrankung den Vertrag abgeschlossen hat. Es unterstellte den Vortrag der Beklagten, auf eine Besserung ihres Leidens durch die Übungen im Studio gehofft zu haben, als richtig. Allerdings könne die Beklagte bei einem Fehlschlagen ihrer Hoffnung nach Auffassung des Amtsgerichts dies nicht auf die Klägerin abwälzen dergestalt, dass sie den Vertrag fristlos kündige. Damit stellt das Amtsgericht auf die Risikosphäre des Nutzers ab, der dies zuzurechnen ist. Es verweist darauf, dass entweder die Beklagte einen anderen Vertrag (z.B. mit Aufnahme einer Regelung über ein mögliches vorzeitiges Ausscheiden), mit kürzerer Laufzeit oder gar keinen Vertrag (jedenfalls mit der Klägerin) hätte abschließen müssen.
Aus den Gründen:
... das Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst durch den Richter am Amtsgericht P f a f f
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2016 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt , an die Klägerin 1_. 160,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 64,00 € seit dem 02.09. und 02.10.2015 und aus 1.032,00 € seit dem 03.11.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden , wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Zahlung von Vergütung auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in ihrem Fitnessclub.
Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio. Die Beklagte war Kundin. Mit Vertrag vom 20.03.2015 hatte sie eine Mitgliedschaft abgeschlossen für zunächst 23 Monate. Hinsichtlich des Inhaltes des Vertrages wird auf die diesbezügliche Anlage zur Klagebegründung verwiesen (81. 12, 12 Rs. d.A.).
Mit Schreiben vom 15.08.2015 erklärte die Beklagte die Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.08.2015 (81. 19 d.A.). Ab September 2015 wurden daher von ihr keine Mitgliedsbeiträge mehr bezahlt. Die erteilte Einzugsermächtigung wurde widerrufen. Die Beklagte hatte schon im Jahr 2014 Wirbelsäulenprobleme . Sie hoffte, durch das Training und die Übungen im Fitnessstudio der Klägerin diese Probleme verbessern zu können. Diese Hoffnung hat sich jedoch nicht erfüllt. Sie ließ sich dann ein ärztliches Attest ausstellen, das sie zur Grundlage ihrer Kündigung vom 15.08.2015 machte und in dem ihr „krankheitsbedingt und aus medizinischen Gründen (...) der Besuch des Fitness-Studios untersagt" wurde (BI. 20 d.A.) .
Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine fristlose Kündigung nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte schulde daher die Beiträge bis zum Ablauf des Vertrages , also bis zum Februar 2017. Durch die Nichtzahlung der Beiträge für September und Oktober 2015 könne sie nunmehr entsprechend der einschlägigen vertraglichen Regelung für die ge samte Restlaufzeit Mitgliedsbeiträge sofort verlangen.
Die Klägerin stellt Antrag
wie ausgeurteilt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen .
Sie ist der Auffassung , dass die Kündigung aufgrund des beigefügten Attestes wirksam gewesen sei. Sie habe angesichts ihrer Wirbelsäulenprobleme das Vertragsverhältnis kündigen können.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt verwiesen .
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung der begehrten Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Vertragszeitraumes, hier Februar 2017, verlangen. Die Beklagte hat den Mitgliedsvertrag abgeschlossen , obwohl sie um ihre Wirbelsäulenprobleme wusste. Diese waren ihr seit 2014 bekannt. Sie mag zwar die Hoffnung gehabt haben, dass sich durch die Übungen und das Training im Fitnessstudio diese Problematik verbessern würde . Wenn sich diese Hoffnung jedoch nicht bewahrheitet, so kann sie dies nun nicht in der Weise auf die Klägerin abwälzen, dass sie nunmehr deswegen eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund mit vorzeitiger Beendigung des Vertrages zum 31.08.2015 erklären konnte. Sie hätte dann einen anderen Vertrag abschließen müssen oder gar keinen. Sie kann sich auch nicht darauf stützen, dass von der Klägerin ggfls. keine kürzere Vertragslaufzeit zugestanden wurde. Sie hat sich daran festhalten zu lassen, dass sie eine 23-monatige Laufzeit vereinbart hat. Entsprechend muss sie nun, da sie mit den Beiträgen für September und Oktober 2015 im Rückstand war, diese wie auch die Folgemonate entsprechend den vertraglichen Regelungen zahlen und Verzugszinsen nach den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB entrichten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 bzw. 708 Nr. 11, 711 ZPO.