Fitnessstudio-Vertragsrecht


Anforderungen an eine die fristlose Kündigung rechtfertigende Erkrankung

AG Bad Homburg - 2 C 2211/12 (27) -, Urteil vom 01.08.2013

 

 

Bei Fitnessstudio-Verträgen ist eine der möglichen Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Vertrages gem. § 314 BGB (sogenannte fristlose Kündigung) die Erkrankung. Die Entscheidungen darüber betreffen regelmäßig die Fragen, welcher Art und tatsächlicher und zeitlicher Umfang vorliegen müssen und seit wann der Nutzer davon Kenntnis hat. Denn unstreitig ist allgemein, dass der Nutzer kündigen kann, wenn ihm für die restliche Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. 

 

 


Urteil im Wortlaut:

 

 

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s

U r t e i l


In dem Rechtsstreit

 

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Ralf Niehus, Gerbermühlstr . 9, 60594 Frankfurt am Main,

Geschäftszeichen:  321/12N05/n/pr gegen

 

gegen

 

 

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Beklagter

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwältin XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

 

hat das Amtsgericht  Bad Homburg v

. d. H. durch den Richter am Amtsgericht  Marhold 

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 01.08.2013

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 592,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen  gesetzlichen Basiszinssatz aus je € 62,-- seit dem 03.05.2012 und 02.06.2012 sowie aus € 434,50 seit dem 02.07.2012 sowie aus € 34,-- seit dem 02.08.2012 zu zahlen .

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist in vollem Umfange aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsverhältnisses  begründet.


Der Beklagte  schuldet  die  in der  Klagebegründung  näher dargelegten  Beträge aufgrund  des  geschlossenen  Vertrages.   Die  beklagtenseits  ausgesprochene fristlose  Kündigung  hat das Vertragsverhältnis   nicht beendet. Zur Wirksamkeit einer fristlosen  Vertragskündigung   aus wichtigem  Grund - hier wegen  Sportun­ fähigkeit - bedarf es der Angabe  der  konkreten gesundheitlichen  Gründe, so dass allein die Vorlage  eines ärztlichen  Attestes , welches  eine dauerhafte  Spor­ tunfähigkeit  attestiert , nicht ausreichend  ist (vgl. LG Duisburg , Urteil vom 06.05.2008, Aktenzeichen 12 S 6/03 veröffentlicht in Juris m. w. N., sowie AG Lichtenberg vom 28.09.2006 , Aktenzeichen 12 C 215/06 ebenfalls veröffentlicht in Juris) . Das Attest vom 17.04.2012 (BI. 21 d. A.) ist entsprechend der vorzitier­ ten Rechtsprechung nicht ausreichend. Auch hat die durchgeführte Beweisauf­ nahme nicht ergeben , dass Gründe beklagtenseits vorlagen , die zu einer fristlo­ sen Kündigung des Vertragsverhältnisses  berechtigt hätten. Nach der schriftli­ chen Angabe des Zeugen Dr. Köbel vom 14.01.2013 (BI. 68 ff d. A.) wurde dem Beklagten lediglich angeraten , „für einen längeren Zeitraum (ca. sechs Monate) keinen Sport zu treiben". Eine letzte Untersuchung sei am 23.03.2012 erfolgt.

 

Angaben zur Entwicklung der lokalen Situation konnte der Zeuge nicht treffen. Allerdings hat er in seiner schriftlichen Stellungnahme ergänzend ausgeführt, dass die vorliegende Erkrankung nicht zu einer dauerhaften Einschränkung führt. Der Zeuge Wagner hat in seiner schriftlichen Erklärung vom 15.01.2013. (BI. 72 ff d. A.) ausgeführt , dass es in dem klägerischen Fitnessstudio bei Vorhandensein von Rückenproblemen alternative Trainingsmethoden und ein ge­sundheitsorientiertes Training gebe. Im klägerischen Fitnessstudio könne eine spezifisch und individuell je nach Beschwerdebild geeignete Auswahl und Durchführung von Übungen erfolgen . Auf Basis der vorgenannten schriftlichen Erklärung der Zeugen war es daher dem Beklagten durchaus möglich, entspre­chend den vertraglichen Vereinbarungen zumindest teilweise im vereinbarten Zeitraum die klägerische Einrichtung zu nutzen. Das Gericht folg°t insoweit auch weiterhin der klägerseits zitierten Rechtsprechung . Wie mit Verfügung vom 02.05.2013 hingewiesen, sind die beklagtenseits behaupteten andauernden Probleme unsubstantiiert und einer rückwirkenden Sachverständigenerhebung nicht zugänglich. Die fristlose Kündigung dürfte darüber hinaus verfristet sein. Auch sind die behaupteten mündlichen Kündigungen nicht ausreichend belegt. Entsprechend konnte aufgrund der durchgeführten  Beweisaufnahme nur wie tenoriert  befunden werden.

Die Nebenforderungen sind gemäß den §§ 286 ff BGB begründet.

 

Die Kostenentscheidung  beruht auf § 91 ZPO

 

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

 

Marhold, 

Richter am Amtsgericht

 

Ausgefertigt 

Bad Homburg v. d. H., 12. August 2013

 

Butz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 

Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle

  


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