Das Amtsgericht hat der Klage des Fitnessstudios auf Entgelt nach einer fristlosen Kündigung durch den Nutzer stattgegeben. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt, dass der Nutzer schon nach vier Monaten Vertragslaufzeit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht habe mit einem Tennisarm, später dann mit ärztlicher Bescheinigung ein "chronisch orthopädisches Leiden", ohne jemals mitzuteilen, seit wann diese gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dies aber sei im Hinblick auf die Kürze der Laufzeit erforderlich. Im übrigen habe der Nutzer auch seinen Vortrag zu gesundheitlichen, die Nutzung des Studios in Frage stellende Beeinträchtigungen trotz Bestreitens seitens des klagenden Studios nicht unter Beweis gestellt.
Damit war der Nutzer verpflichtet, im Rahmen der Vorfälligkeitsvereinbarung auch die künftigen Nutzungsentgelte bis zum Vertragsende im Voraus zu zahlen, da er sich mit zwei Entgelten in Verzug befand, und darüber hinaus die klar im Vertrag geregelte Wartungspauschale.
Das Urteil im Wortlaut:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a, 495 a ZPO verzichtet. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagtenein Anspruch auf die Zahlungder geltend gemachten 433 ,-- € zu. Dieser Anspruchstützt sich auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungs-Dienstleistungsvertrag (§§ 675 , 611 BGB).
Nach der Überzeugung des Gerichts muss der Beklagteder Klägerin die ausstehenden Nut- zungsentgelte für den Zeitraumbis einschließlich Juni 2013 zahlen. Eine wirksameaußeror- dentliche Kündigungdes Nutzungsvertrages liegt nach der Überzeugung des unterzeichnenden Richters nicht vor.
Zunächst geht das Gerichtdavon aus, dass die abgeschlossene Nutzungsvereinbarung der Parteien in vollemUmfang wirksam ist. Soweit sich der Beklagtein diesem Zusammenhang darauf stützt, die im vorliegenden Fall relevante Vertragsklausel befinde sich auf der Rückseite des Vertragstextes , ist dies nicht durchgreifend . Denn entgegender Rechtsauffassung des Beklagten geht das Gericht gemäß § 305 BGB von einer wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag aus.
Der streitgegenständliche Nutzungsvertrag ist sehr übersichtlich und klar gestaltet. Er enthält auf der Vorderseite des Vertragsformulars lediglich einige wenige, von dem Nutzer zur Kenntnis zu nehmende Klauseln. Hierunter befindet sich - und zwar in entsprechender Schriftgröße wie der Rest der Vertragsbedingungen - eine Klausel, die ausdrücklich auf die Rückseiteder Vertragsbedingungen Bezug nimmt. Konkretgibt der Nutzer des Fitnessstudios insoweit zu erkennen, die Vertragsbedingungen in vollem Umfang gelesen zu haben. Diese Klausel hat der Beklagte ebenso wie den Rest desVertrages unterschrieben. Er hat insoweit zu erkennen gegeben, mit den Vertragsbedingungen , welche auf der Rückseite des Vertrags abgedruckt gewesen sind, einverstanden zu sein.
Auch die AGB auf der Rückseite des Vertrags sind klar gegliedert , übersichtlich strukturiert und gut verständlich . Auch insoweit hat der Beklagte auf der Rückseite des Vertrags noch einmal durch seine Unterschrift zu erkennen gegeben, sie zur Kenntnis genommen zu haben. Insoweit kann von einer wirksamenEinbeziehung der AGB in den Vertrag ausgegangen werden.
Eine wirksame außerordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages liegt nicht vor. Zum einen hat der Beklagte selbst im Rahmenseines Kündigungsschreibens vom 25. Oktober 2012 (Anlage B 2 zur Klageerwiderung , BI. 23 d. A.) lediglich pauschal und allgemein auf „gesundheitliche und wirtschaftliche Gründe" Bezug genommen . Hinsichtlichder von ihm angesprochenen gesundheitlichen Gründe hat er die Diagnose eines „Tennisarms " herangezogen.Ein solches orthopädisches Leidendes Beklagten berechtigtnicht zur Kündigungdes Nutzungsvertrags . Denn es fehlt jeglicher konkrete Vortrag des Beklagten, zu welchem Zeitpunkter von der ihn belastendenDiagnose erfahren haben will. Dementsprechend bescheinigt der Orthopäde Pretzsch dem Beklagten auch nur, dass er „infolge eines chronischen orthopädischen Leidens" keinen Sport mehr betreibendürfe. Seit wann der Beklagte welche genaue ärztliche Diagnose erfahren haben will, erschließtsich dem Gerichtnicht.
Ein solches wäre aber im vorliegenden Falle deshalb von Bedeutung gewesen, weil der Nutzungsvertrag mit der Klägerinerst Ende Juni des Jahres 2012 abgeschlossen worden ist. Berücksichtigt man, dass der Vertraggerade einmal vier Monate lief, kann der bloße Vortragdes Beklagten, aufgrund eines „Tennisarms"sei es ihm nicht mehr möglich, die Einrichtungen der Klägerin zu nutzen, nicht genügen. Es ist nichteinmal ersichtlich , dass die entsprechende Diagnose nicht Grund der Aufnahme des Beklagten im Fitnessstudio der Klägerin war. Hierfür spricht insbesondere die Formulierung im ärztlichen Attest,wonach der Beklagteaufgrur:id eines „chronischen orthopädischen Leidens" in Behandlung sei.
Auch der nicht näher spezifizierte Vortrag des Beklagten, es bestehe absolutesSportverbot, kann nicht genügen. Denn ein modernesFitnessstudio verfügt über zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten, wie z. B. den Umstand, dass die Sauna oder ein Solarium in Anspruch genommen werden können. Insoweit kann allein der bloße Vortrag, es bestehe absolutesSportverbot , für eine außerordentliche Kündigung des Mitgliedsvertrages nicht genügen.
Hinzu kommt, das die Klägerinden entsprechenden Vortrag des Beklagtenausdrücklich be stritten hat. Diebehaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat die Klägerin bestritten. Insoweit wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, seinen Vortrag unter Beweis zu stellen. Dies ist trotz zweier Schriftsätze, die der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits abgab, nicht geschehen. In keinem der beiden Schriftsätze hat der Beklagtedie behaupteten gesundheitli chen Beeinträchtigungen unter Beweis gestellt, nicht einmal durch die Vernehmung des behandelndenArztes Pxxxxxxx. Solches kann nichtgenügen.
Der Forderung der Klägerin, die restlichen Mitgliedsbeiträge zu zahlen , steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Mitgliedsausweis des Beklagten zurückgereicht worden sei. Denn abgesehen davon, dass die Klägerinden entsprechenden Vortragdes Beklagten wiederum ausdrücklich bestritt, ist gar nicht erkennbar , inwieweit der Mitgliedsausweis die einzige Möglichkeit zur Nutzung der Einrichtungen der Klägerin ist. Die Klägerinselbst hat nämlich ausdrücklich vorgetragen, dass es möglich sei, Einrichtungen auch ohne einen entsprechenden Mitgliedsausweis zu nutzen (vgl. denVortrag im Schriftsatz vom 25. Juni 2013 , Seite 3, BI. 29 d. A.). Insoweit kann es im vorliegenden Falle dahinstehen , ob der Beklagte seinen Mitgliedsausweis zurückgereicht hat oder nicht. Denn selbst wenn dies derFall gewesen sein sollte, steht dies der Forderung der Klägerin, die restlichen Mitgliedsbeiträge zu zahlen , nicht entgegen .
Zusammenfassend muss der Beklagtedie Beiträge bis einschließlich Juni 2013 zahlen. Die Forderung der Klägerin schließt auch die Zahlungder halbjährlichen Wartungspausche im Umfang von 34,-- € mit ein. Diese ist im Vertrag drucktechnisch hervorgehoben und wirksam vereinbart . Unter Berücksichtigung der halbjährlichen Wartungspauschale im Umfang von 34,
-€ und unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass sich das zu zahlendeNutzungsentgelt ab Januar 2013 aufjeweils 66,50 € monatlich erhöhte, schuldet der Beklagtedie mit der Klagebegründung geltend gemachten 433,-- €.
Der ausgeurte ilte Zinsanspruch folgt in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes (§§ 280 , 286 , 288 BGB). Gemäß der Vertragsbedingungen der Klägerinbefand sich der Beklagte mit der Zahlung der jeweiligen Beiträge ab dem Ersten eines jeden Kalendermonats in Verzug. Da er im März 2013 bereits zwei Monats raten nicht zahlte, bestand zum damaligenZeitpunkt Verzug mit der Zahlungdes Nutzungsentgelts für zwei Monate, so dass das gesamte noch ausstehende Entgeltfür die restlicheVertragslaufzeit ab März 2013 fällig und zu zahlen war .
Ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten muss der Beklagte der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten. Denn unstreitig haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerindie geltend gemachteForderung am 4. März 2013 noch einmal angemahnt. Da zum damaligen Zeitpunktdie gesamte Forderung schon fällig war , stehen der Klägerin die übliche Geschäftsgebühr im Umfang von 1,3 zuzüglich der Auslagenpauschale zu. Insoweit schuldet der Beklagte der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in der Höhe von 70,20 €.
Der entsprechende Zinsanspruch folgt als Rechtshängigkeitszins aus den §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung zu Lastendes Beklagten stütztsich auf § 91 Abs . 1 ZPO.
Rechtsgrundlage der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind die §§ 708 Ziffer 11, 711 und 713 ZPO. Denn dasGericht hat im Hinblick auf den geringenStreitwert keine Veran lassung gesehen, ein Rechtsmittel gegendieses Urteil zuzulassen.
Wolf
Richter am Amtsgericht