Kurze Inhaltsangabe:
Der Beklagte war als Radfahrer unterwegs und wechselte von dem rechts neben der Straße (in seiner Fahrtrichtung gesehen) auf den Radweg auf der linken Seite der Straße. Im Anschluss an den Radweg befand sich (links in Fahrtrichtung) ein Fu0weg. Auf diesem stand die Geschädigte, die Mitglied bei der auf Aufwendungsersatz klagenden Krankenversicherung war. Sie stand zum Radweg hin gewendet und schaute von ihr aus nach links, da sie beabsichtigte, im Bereich einer Fußgängerfurt die Straße zu überqueren. Der Beklagte sah das Mitglied der Klägerin bei seiner Annäherung, die unbeweglich war. Als er , nach seiner Angabe, mit dem Fahrrad fast den Bereich erreicht hatte, an dem sich das Mitglied der Klägerin befand, ging diese (unstreitig ohne noch einmal nach rechts zu sehen) los und direkt auf den Radweg (nach ihren Angaben), da ein PKW stoppte um ihr den Übergang über die Straße zu ermöglichen. Der Beklagte gab an, nicht mehr hätte reagieren zu können. Es kam zur Kollision, bei der sich das Mitglied der Klägerin verletzte.
Eine Haftung des Beklagten käme hier unter den Voraussetzungen des § 823 BGB in Betracht. Die Darlegungs- und Beweislast lag bei der Klägerin.
Diese hatte wesentlich darauf abgestellt, dass der Beklagte den linksseitigen Radweg benutzte und damit gegen § 2 Abs. 4 S. 4 StVO verstoßen habe. Dem folgte das Landgericht nicht. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW-RR 2015, 798) wies es darauf hin, dass diese Vorschrift nur dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs auf Radwegen dient und nicht dem Schutz der Fußgänger. Dies hatte im übrigen auch bereits der BGH (in Strafsachen) in einem Beschluss vom 15.07.1986 (BGHSt 34, 127ff) ausgeführt.
Es müsste damit ein anderes schuldhaftes Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden, welches unfallursächlich geworden wäre. Ein solche könne nach dem Landgericht darin liegen, dass der Beklagte die Gefahrensituation vorausgesehen habe oder in Ansehung der nach seinen Angaben nur in einer Entfernung von 1m zum Radweg stehenden Geschädigten zu schnell gefahren wäre. Beides hätte hier die Klägerin zu beweisen.
Der Beklagte hatte in seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, er habe beabsichtigt, nach der Telefonzelle, vor der die Geschädigte stand, nach links auf einen Schotterweg abbiegen wollen. Deshalb habe er abgebremst und die Bremse schon wieder gelockert gehabt. Gegenteiliges hätten die klägerseits benannten Zeugen auch nicht bekundet. Der eine Zeuge habe den Vorfall selbst nicht mitbekommen (er sprach lediglich davon, dass zuvor der Beklagte eine rote Fußgängerampel „zügig“ überquert habe; diese befand sich aber 50 – 80m vor der Unfallstelle. Die Geschädigte selbst, die zwar in der schriftlichen Aussage bei der Polizei ausführte, der Beklagte sei „wohl auch zu schnell gefahren“, hatte den Beklagten aber gar nicht gesehen, da sie nicht in seine Richtung sah. Sie ging – ohne vorher sich nachrechts auf dem Radweg zu vergewissern, auf diesen. Damit sei die Einlassung des Beklagten, er habe nicht mehr reagieren können, nicht ausgeschlossen worden. Damit sei ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht festzustellen.
Obwohl es auf die Schadenshöhe nicht ankam, hat das Landgericht allerdings die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Aufwendungen, trotz Hinweises auf Beklagtenseite, nicht substantiiert hätte. Die einzelnen Positionen wären nicht dargelegt worden. Auch auf eine Aufforderung durch das Landgericht sei lediglich ein umfangreiches Anlagenkonvolut überlassen worden, der aber der Aufforderung zum Vortrag nicht gerecht würde.
Aus den Gründen:
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2017
durch den Richter am Landgericht Reichmann als Einzelrichter für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des heweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Am Mittwoch, 22.08.2012 , gegen 13:40 Uhr ereignete sich in Bielefeld auf dem westlich der Otto-Brenner-Straße befindlichen Fahrradweg in Höhe Hausnummer 186 ein Verkehrsunfall , an dem die Zeugin …. (damals….) als Fußgängerin und der Beklagte als Fahrradfahrer beteiligt waren.
Zwischen dem rot markierten Fahrradweg und dem angrenzenden begrünten
Gelände befindet sich ein Fußweg; auf dem begrünten Gelände befand sich zum Unfallzeitpunkt im Übrigen in Höhe einer Querungshilfe über die Straße (Verkehrsinsel) eine Telefonzelle. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die Fotos BI. 8 und 9 der Ermittlungsakte 302 Js 12114/12. StA Bielefeld Bezug genommen.
Unmittelbar vor dem Unfall befand sich die Zeugin … in Höhe der vorgenannten Telefonzelle auf dem Fußweg und beabsichtigte, die Otto-Brenner-Straße über die benanannte Querungshilfe zu überqueren.
Der Beklagte befuhr mit seinem Fahrrad zunächst den auf der rechten Seite der Otto Brenner-Straße befindlichen Fahrradweg in nördlicher Richtung. Da sich unstreitig im Bereich vor der späteren Unfallstelle eine Baustelle befand, die dazu führte, dass der Kraftfahrzeugverkehr auf den Fahrradweg nach rechts ausgewichen ist, wechselte der Beklagt vor dieser Baustelle auf den linksseitig der Straße befindlichen · Fahrradweg und setzte seine Fahrt dort fort. Er beabsichtigte , in einen unmittelbar - aus seiner Sicht - hinter der genannten Telefonzelle befindlichen Schotterweg nach links einzubiegen . Als ein die Otto-Brenner-Straße in südlicher Richtung befahrender PKW vor der genannten Querungshilfe anhielt, ging die Zeugin los, um die Straße zu überqueren._ Vor dem Losgehen hatte sie lediglich nach links in Richtung der herannahenden Fahrzeuge auf die Straße geblickt, nicht nach rechts, in die Richtung, aus der der Beklagte kam_, obwohl sie zum Überqueren der Straße zunächst den Fahrradweg überqueren musste.
Auf diesem Fahrradweg kam es dann zur Kollision zwischen dem vom Beklagten geführten Fahrrad und der Zeugin … Die Zeugin kam zu Fall und erlitt
erhebliche Verletzungen.
Das Fahrrad des Beklagten war nicht mit einer Klingel ausgerüstet. Bei der Verkehrsunfallaufnahme wurde zudem festgestellt , dass die hintere Felgenbremse wirkungslos war; am linken Bremshebel wurde ein Defekt festgestellt, nicht jedoch , ob dieser bereits vor dem Unfall vorhanden war oder durch die Kollision hervorgerufen wurde.
Der Umfang der von der Zeugin … erlittenen Verletzungen sowie der Aufwand der dadurch verursachten Behandlungs- und weiteren Kosten ist zwischen den Parteien streitig . ··
Die Klägerin macht übrgegangene Ansprüche gemäß § 116 SGB X geltend und behauptet, gesetzlicher Krankenversicherer der Zeugin … zu sein.
Die Klägerin behauptet weiter, für den Beklagten sei erkennbar gewesen, dass die Zeugin … mit ihm nicht rechnen und alsbald loslaufen würde . Der Beklagte sei rücksichtslos und zu schnell gefahren und ungebremst mit voller Wucht gegen die Zeugin Holstein gestoßen . Er habe im Übrigen nicht einmal einen Warnruf abgegeben.
Die Zeugin … habe unfallbedingt eine Luxation des Hnken Ellenbogengelenks nebst Radiusköpfchenfraktur davongetragen, ferner ein Hämatom am linken Auge. Am Samstag nach dem UAfall sei sie sodann operiert worden; am 27 .08.2012 habe eine weitere Operation stattgefunden. Nach der stationären Krankenhausbehandlung habe sich eine ambulante Krankenhausb handlung vom 13.11. bis 17.12.2012 angeschlossen und sc.h!ießlich habe die Zeugin … einen Grad der Behinderung von 30 unfallbedingt davongetragen . Für die unfallbedingten Behandlungen habe sie, die Klägerin bislang insgesamt 12.257,19 Euro aufgewendet. Da die Zeugin… unfallbedingt weiter beeinträchtigt sei, seien weitere diesbezügliche Aufwendungen möglich.
Im Einzelnen macht die Klägerin Kosten der stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 2.728,05 Euro, Kosten für einen Rettungswageneinsatz iri Höhe von 315, Euro, Kosten für Physiotherapie in Höhe von 54,56 Euro, weiteren 51,56 Euro, weiteren 54,56 Euro, weiteren 51,56 Euro und weiteren 33,04 Euro geltend, ferner Krankengeldzahlungen in Höhe von 1.272,23 Euro und weiteren 3.071,97 Euro, Trägerbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen - und Pflegeversicherung in Höhe von 214,43 Euro, weiteren 67,99 Euro und weiteren 438 ,60 Euro, ferner entgangene Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 292,74 Euro und weiteren 706,86 Euro sowie Arbeitgeberaufwendungen as Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.904,04 Euro.
Unter dem 16.07.2013 wurde der Beklagte von der Firma … zur Zahlung des vorgenannten Betrages aufgefordert (Anl. K1 zur Klageschrift; BI. 12, 13 d. A.).
Zur weiteren Aufschlüsselung ihrer Aufwendungen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.09.2016 eine weitere Anlage K1 zur Akte gereicht (BI. 45 - 57 d. A.) , auf die Bezug genommen wird .
Die Klägerin lässt sic.h ein 20%iges Mitverschulden der Zeugin anrechnen und beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.805 ,75 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe voh fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
27.08.2013 zahlen,
2. festzustellen , dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, ihr 80% sämtlicher weiterer Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der Frau …. , vom 22.08 .2012 , 13:40 Uhr, in der Otto-Brenner-Straße 186 in 33604 Bielefeld entstanden sind und noch entstehen werden ,
3. den Beklagten zu verurteilen, ihr 490,99 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten ihes jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Zeugin … habe bereits einen längeren Zeitraum über sehr nahe an der Telefonzelle gestanden und tiabe sich überhaupt nicht bewegt. Da er in den bereits dargelegten Schotterweg unmittelbar hinter der Telefonzelle habe einbiegen wollen, habe er sein Fahrrad bereits zuvor abgebremst und sich der späteren Unfallstelle daher mit nur mäßiger Geschwindigkeit genähert. Als er bereits direkt seitlich vor ihr gewesen sei, sei sie plötzlich losgegangen, ohne zuvor nach rechts oder links zu sehen. Eine irgendwie geartete Reaktion sei ihm vor dem Zusammenstoß nicht mehr möglich gewesen. Seine Hinterradbremse sei vor dem Unfall nicht defekt gewesen, sondern durch den Sturz beschädigt worden . Aufgrund der großen Nähe zur Unfallstelle habe er jedoch weder bremsen noch ausweichen können; auch bei Vorhandensein einer Klingel hätte er diese nicht mehr betätigen können. Schriftsätzlich hat der Beklagte vortragen lassen, noch einen Schreckruf ausgestoßen zu haben; bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO hat er erklärt , auch dies sei nicht mehr möglich gewesen .
Der Beklagte bestreitet das Ausmaß der behaupteten Verletzungen der Zeugin … insbesondere eine weitere Operation am 27.08.2012 , eine ambulante Krankenhausbehandlung vom 13.11. bis 17.12.2012 und einen unfallbedingten Grad der Behinderung von 30.
Die Höhe und die Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen und rügt das diesbezügliche Vorbringen als nicht hinreichend substantiiert .
Die Klage wurde am 07.05 .2016 zugestellt.
Das Gericht hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und im Übrigen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … und des Zeugen … Wegen des Ergenisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.12.2017 (BI. 113 - 119 d. A.) Bezug genommen .
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegreindet.
Ein unfallursächliches schuldhaftes Vrhalten des Beklagten ist nicht feststellbar.
Der Beklagte durfte zwar den „linken" Fahrradweg auch dann nicht benutzen, wenn der rechtsseitige Fahrradweg baustellenbedingt durch Kraftfahrzeuge genutzt wurde (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2012 , 275).
Der in diesem Verhalten liegende Verstoß gegen § 2 IV S. 4 StVO beweckt jedoch
. nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ,. der sich das Gericht anschließt, nur den Schutz des Gegen- und Überholverkehrs auf dem Radweg (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 798 - zit. nach JURIS) und diente somit nicht dem Schutz der Zeugin … als Fußgängerin.
Auch ein sonstiges schuldhaftes Verhalten des Beklagten, welches unfallursächlich geworden wäre, lässt sich nicht feststellen. Ein solches könnte darin liegen, dass er die Gefahrensituation hätte voraussehen können, aber nicht reagiert hat (OLG Saarbrücken , a.a.O.) oder angesichts der nach seinen eigenen Angaben auf Höhe der Telefonzelle im Abstand von etwa einem Meter vom Fahrradweg stehenden Zeugin … unangem_essen schnell gefahren wäre .
Auch solches ist jedoch nicht feststellbar. -Der Beklagte hat selbst ausgeführt , er habe in einen direkt hinter der Telefonzelle befindlichen Schotterweg einbiegen wollen und sein Fahrrad deshalb bereits vor der Kollision erheblich abgebremst, die Bremse sogar schon wieder gelöst gehabt. Weder die Zeugin … noch der Zeuge … haben
Gegenteiliges bekundet. Die Zeugin .. hat eingeräumt, den Beklagten vor der Kollision gar nicht gesehen zu haben, was sich nur so erklären lässt, dass sie - was auch unstreitig ist - vor dem Losgehen gar nicht nach rechts gesehen hat. Eine Aussage zur Fahrgeschwindigkeit des Beklagten hat sie - konsequenterweise - nicht machen können. Die schriftliche Angabe der Zeugin .. gegenüber der Polizei vom ß1.09.2012 (Bl. 25 d. oben genannten Ermittlungsakte) wonach der Fahrradfahrer „wohl auch zu schnell" gefahren sei, stellt eine bloße Mutmaßung dar und lässt in keiner Weise auf deren Richtigkeit schlißen. Die Behauptung des Beklagten ist durch nichts widerlegt, dass sich die Zeugin … erst zu einem Zeitpunkt in Bewegung gesetzt hat, zu dem er die Höhe ihres Standortes nahezu erreicht hatte, sodas ihm keinerlei Reakttionsmöglichkeiten mehr blieben.Es ist auch nicht so, dass diese Darstellung aus sich heraus unplausibel wäre. Allein der Umstand, dass der Beklagte schriftsätzlich hat vortragen lassen, unmittelbar vor der Kollision noch einen Schreckruf abgegeben zu haben. und bei seiner Anhörung im Termin bekundet hat, dies sei nicht geschehen, lässt nicht den Schluss zu, dass seine Angaben im Übrigen unzutreffend wären.
Die Aussage des Zeugen … war für die Frage eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kollision vollkommen unergiebig. Dafür ist es gänzlich ohne Belang, ob der Beklagte etwa 50 bis 80 Meter vorher mit seinem Fahrrad über eine Rotlicht zeigende Fußgängerampel gefahren ist und der Zeuge die Fahrgeschwidigkeit dort als zügig bezeichnet hat.
Ein irgendwie gearteter Ursachenzusammenhang einer solchen Fahrweise mit dem Unfallgeschehen ist nicht erkennbar; eine solche würde insbesondere die Behauptungen des Beklagten, er hab.e wegen seines beabsichtigten Abbiegemanövers seine Fahrgeschwindigkeit deutlich reduziert, nicht in Frage stellen.
Eine Beeidigung des Zeugen hatte deshalb nicht zu erfolgen. Wie dargelegt, hat die· Aussage des Zeugen keine Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits, § 391 ZPO. Eine Vereidigung war daher nicht geboten. Auch die Aussage des Zeugen, er sei sich ziemlich sicher, dass auf der Otto-Brenner-Straße seinerzeit keine Baustelle gewesen war , die der Beklagte als Grund für den Wechsel vom rechtsseitigen auf den linksseitigen Fahrradweg angegeben hat, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Da der Zeuge im Übrigen bekundet hat, er sei sich nur ziemlich sicher - und somit eine gewisse Unsicherheit deutlich gemacht hat - war auch zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage eine Beeidigung nicht geboten.
· Da ein unfallursächliches schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht feststellbar ist, bedarf es auch keiner Abwägung mit dem Eigenverschulden der Zeugin welches zweifellos gegeben ist, da die Zeugin gehalten war, vor dem Losgehen sich zu vergewissern, ob auch der Radweg von rechts frei ist. Da der Beklagte beeits dem Grunde nach nicht haftet, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur geltend gemachten Schadenshöhe. Zwar steht für das Gericht außer Frage, dass die Klägerin Krankenversicherer der Zeugin. Dies hat nicht nur die Zeugin bestätigt, sondern ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen, in denen jeweils der Name der Zeugin und deren Geburtsdatum angegeben ist.
Das Gericht teilt jedoch die Auffassung des Beklagten, dass das Vorbringen der Klägerin zur Höhe ihrer Aufwendungen nicht hinreichend substantiiert ist. So sind etwa die Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung .auf der ersten Seite der Anlage K1 zum Schriftsatz vom 12.09.2016 in keiner Weise differenziert, sondern lediglich in einer Gesamtsumme niedergelegt. Woraus sich dieser Betrag von 2.728,05 Euro zusammensetzt , ist der Anlage nicht zu entnehmen . Gleiches gilt für die 4. Seite der Anlage (BI. 48 d. A.) auf der ebenfalls wiederum verschiedene Positionen aufgelistet sind, die lediglich mit einem Gesamtbetrag von 5.065 ;22 Euro abschließen. Auch die Zusammensetzung dieses Betrages ist in keiner Weise überprüfbar . Auch den Übrigen EDV-Ausdrucken (BI. 49 - 53 d. A.) kann nicht klar entnommen werden, welche Beträge wofür hier entstanden sein sollen.
Der Klägerin war deshalb mit Verfügung vom 28.10.2016 aufgegeben worden, entsprechend ergänzend vorzutragen , insbesondere dazu, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt wurden und welche Kosten jeweils dadurch entstanden sind. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14.12.2016 lediglich einen umfangreichen Hefter eingereicht,- der der vorgenannten Auflage in keiner Weise gerecht wird. · ·
Das Gericht folgt der Auffassung der Klägerin daher nicht, dass diese Art .ihres Vortrags ausreicht. Die in diesem Zusammenhang zitierten Gerichtsentscheidungen waren im Übrigen weder unter Juris noch auf der Homepage des Klägervertreters auffindbar - letzteres entgegen dessen ausdrücklicher Angabe - mit der einzigen Ausnahme der Entscheidung des LG Itzehoe vom 30.04.2010 (6 O 210/08) . Aus dieser Entscheidung ergibt sich jedoch , dass die dortige Kfägerin wesentlich ausführlicher vorgetragen haben muss, als dies die Klägerin vorliegend getan hat.
Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig . Wenn - wie vorliegend - behauptet wird, es sei noch mit weiteren Aufwendungen zu rechnen, bedarf es keiner ständigen Aktualisierung , auch wenn im Laufe der Zeit weitere Positionen bezifferbar wären .
Der Feststellungsantrag ist jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte gar nicht haftet, unbegründet.
Aus diesem Grunde besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.