Kurze Inhaltsangabe:
Am 28.11.2014 schlossen die Parteien einen Fitnessstudiovertrag, demzufolge der Beklagte im Studio des Klägers gegen Zahlung eines wöchentlichen Nutzungsentgelts von zunächst € 11,57 (erstes Vertragsjahr), dann € 13,56 und einer jährlichen Servicepauschale von € 19,90 trainieren konnte; der Beklagte hatte dem Lastschriftverfahren zur Abbuchung durch den Kläger zugestimmt.. Die Vertragslaufzeit war mit 12 Monaten mit jeweiliger Verlängerung um 12 Monate vereinbart, sollte nicht vor 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden.
Mit Schreiben vom 29.09.2015 kündigte der Beklagte. Mit seiner Klage machte der Kläger das Nutzungsentgelt für den Zeitraum 04.01. bis 30.11.2016 mit € 643,14 sowie die Servicepauschale von € 19,90 und weiterhin Rücklastgebühren von € 8,00, entstanden durch Rückrufe des beklagten von Lastschriften geltend.
Im Verfahren berief sich der Beklagte darauf, die Kündigungsfrist sei nicht wirksam vereinbart. Ihm sei ein nutzungsvertrag nicht überlassen worden.
Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der Einwand des Beklagten sei nicht erheblich. Selbst wenn, vom Kläger bestritten, der beklagte kein Vertragsexemplar erhalten haben sollte, wäre es doch zu einer wirksamen Vereinbarung mit dem Inhalt des vom Kläger vorgelegten Vertragsexemplars gekommen. Die Aushändigung des Vertrages sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Die schriftliche Fixierung diene lediglich dazu, den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung nachzuvollziehen und im Streitfall zu beweisen. Da die Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30.11.2015 nicht eingehalten sei, schulde der beklagte das Nutzungsentgelt bis zum 30.11.2016. Der Umstand, dass er nach Ausspruch der Kündigung das Studio nicht mehr in Anspruch genommen habe, würde den Entgeltanspruch nicht tangieren; der Kläger erbringe seine geschuldete Leistung durch Ermöglichung der Nutzung. Auch würde die Servicepauschale für das Nutzungsjahr 2015/16 geschuldet. Die Bankrücklastkosten könne der Kläger aufgrund des Widerspruchs des Beklagten gegen den Einzug ebenfalls verlangen, da der Einzug vertragsgemäß erfolgte.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Berufung wurde nicht eingelegt.
Aus den Gründen:
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 663,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2016 sowie 8,00 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be trages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheiz in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger betreibt ein Fitnessstudio in Bad Salzuflen.
Unter dem 28.11.2014 schlossen die Parteien einen schriftlichen Mitglieds Nutzungsvertrag, beginnend mit dem 01.12.2014. Dabei war eine Laufzeit von 12 Monaten mit einer automatischen Verlängerung um 12 Monate bei-nicht fristgerechter Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten vereinba rt. Das wöchentliche Nutzungsentgelt belief sich im ersten Vertragsjahr auf 11,57 Euro, danach auf 13,56 Euro. Wegen der weiteren Inhalte des Vertrages wird Bezug genommen auf BI. 11 d.A.
Der Beklagte kündigte den Nutzungsvertrag mit Schreiben vom 29.09.2015.
Mit seiner Klage fordert der Kläger die Zahlung des Nutzungsentgelts für die Zeit vom
04.01.2016 bis 30.11.2016 in Höhe von 643,14 Euro sowie eine Servicepauschale
von 19.90 Euro. Danebe_n verlangt er die Erstattung von Rücklastkosten von 8,00 Euro für einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bei Vertragsschluss ein Vertragsexemplar erhalten.
Er beantragt,
den Beklagten zu veru rteilen, an ihn 663,04 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 sowie 8,00 Euro vorgerichtliche Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wendet ein, Kündigungsfristen seien nicht wirksam vereinbart worden. Ein Vertragsexemplar sei nicht ausgehändigt worden.
Unabhängig davon sei ein Teil der Kosten von seiner Krankenkasse übernommen worden.
· Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für den streitgegenständlichen Zeitraum in geltend gemachter Höhe zu. Ein Anspruch ergibt sich aus § 611 BGB in Verbindung mit.dem Mitgliedsvertrag vom 28.11.2014.
Bei dem Mitgliedsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag mit mietvertraglichen Elementen. Der Inhalt des Vertrags ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag vom 28.11.2014. Die Parteien haben durch Unterzeichnung des Formularvertrages die zuvor aufgeführten Vertragsregelungen, bei denen es sich um gewöhnliche Klauseln eines Fitnessstudiovertrages handelt; vertraglich vereinbart.
Hierzu gehört die Vereinbarung einer Laufzeit von 12 Monaten mit automatischer Verlängerung um 12 Monaten im Fall nicht fristgemäßer Kündigung. Gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Soweit der Beklagte - vom Kläger bestritten - eingewandt hat, ihm sei ein Vertragsexemplar nicht ausgehändigt worden, ist dies unerheblich. Denn die Aushändigung des Vertrages an den Beklagten ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit; vielmehr dient die schriftliche Fixierung dazu, den Inhalt der vertraglichen Regelungen nachvollziehen und im Streitfall beweisen zu können.
Die Kündigung des Beklagten vom 29.09.2015 hat das Vertragsverhältnis unter Beachtung der vertraglich geltenden Laufzeit zum 30.11.2016 beendet. Der Beklagte ist verpflichtet, die laufenden Mitgliedsbeiträge bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten. Dass er die Leistungen des Klägers nach Ausspruch der Kündigung nicht mehr in Anspruch genommen hat, ist dabei ohne Bedeutung; mit der Ermöglichung der Nutzung seines Fitnessstudbs hat der Kläger die von ihm geschuldete Leistung erbracht.
Für den Zeitraum vom 04.01.2016 bis 30.11.2016, mithin 47 Wochen und 3 Tage beläuft sich der Anspruch des Klägers auf 47 3/7 x 13,56 Euro= 643,13 Euro. Den Einwand, der hinter ihm stehende Krankenversicherer habe ggf. hierauf Zahlungen geleistet, hat der Beklagte nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrechterhalten.
Daneben schuldet der Beklagte dem Kläger die Zahlung einer vertraglich vereinbarten halbjährlichen Servicepauschale in Höhe von 19,90 Euro.
- Der Zinsanspruch folgt aus§§ 286, 288 BGB.
Schließlich kann der Kläger von dem Beklagten die Erstattung entstandener Bankrücklastkosten in Höhe von 8,00 Euro verlangen, nachdem der vertraglich vereinbarte Bankeinzug aufgrund des Widerspruchs des Beklagten fehlgeschlagen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.