Im Rahmen einer Beschwerde der Nutzerin gegen einen die Prozesskostenhilfe im wesentlichen versagenden Beschluss des Amtsgerichts hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen und festgehalten, dass
Aus den Gründen des Beschlusses:
G r ü n d e
I.
Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Klage auf u.a. Zahlungvon Nutzungsentgelt aufgrundeines Fitnessstudiovertrags .
Die Beklagte verweigert die Zahlung. Sie ist der Ansicht , sie habe den Vertrag wirksam ordentlich gekündigt. Die in den AGB enthaltene Kündigungsfrist von 3 Monaten benach teilige sie unangemessen und sei daher unwirksam.
Hinsichtlich der weiteren Klagepositionen, gegen deren Begründetheit sich die Beklagte wendet, wird verwiesen auf die Klageschrift nebst Anlag (Bl.8 bis 11 d.A.), auf die Klage erwiderung (Bl.26 c bis 27 d.A.) . und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.2014 (Bl.124 bis 125 d.A.).
Das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. hat durch Beschluss vom 26 .11.2014 (BI. 140 bis 142 d.A.) die beantragte Prozesskostenhilfe bis zur Höhe von 260 ,- € bewilligt und im Üb rigen die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung verneint. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen.
Gegen diesen ihr am 10.12.2014 (Bl.143 d.A.) zugestellten Beschluss hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen die nur teilweise Bewilligung der beantragten Prozesskos tenhilfe eingelegt. Diese ist am Montag, den 12.01.2015 (Bl.148 d.A.) beim Amtsgericht eingegangen. Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat es das Amtsger icht abgelehnt , der sofortigen Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs . 2 ZPO zulässig , insbesondere form- und fristge recht eingelegt.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung , soweit sie über den Streitwert von 260 ,- € hinausgeht, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO.
Dies gilt zunächst hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachtenNutzungsentgelts für den Zeitraum Dezember2013 bis einschließlich September 2014 . Denn der zwischenden Parteien geschlossene Vertrag wurde nicht durch die Kündigung der Beklagten zum 30.11.2013 beendet.
Die vereinbarte dreimonatige Kündigungsfrist ist wirksam .
Eine AGB-Kontrolle gemäß § 309 Nr.9 lit. C BGB scheidet aus, da der vorliegende Vertragstyp nicht vom Anwendungsbereich des § 309 Nr.9 erfasst ist. Denn bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag handelt es sich - soweit dies dem Parteivortrag zu ent nehmen ist - um einen Gebrauchsüberlassungsvertrag , wie seiner Bezeichnung „Vertrag zur Nutzung der Einrichtung" entnommen werden kann. Jedenfalls ist die in dieser Vorschrift genannte Höchstfrist von 3 Monaten nicht tangiert.
Soweit sich die Beklagtegeltend macht, die Kündigungsfrist von 3 Monaten stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und sei folglich unwirksam, hat sie gleichfalls keinen Erfolg.
Nach § 307 Abs.1 S.1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam , wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen . Dies ist der Fall, werin der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Ver tragspartners durchzusetzen versucht , ohne seinemVertragspartner einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (so BGH NJW 2012 , 1431, Tz.20 m.w.N.).
Nach·Maßgabe dessen hält eine Kündigungsfrist von 3 Monaten bei einer Erst- und Ver längerungslaufzeit von jeweils 12 Monaten bei der gebotenen Interessenabwägung der Klauselkontrolle stand.
Das Erfordernis der Angemessenheit einer Kündigungsfrist ergibt sich einerseits aus dem Interesse des Vertragspartners des Verwenders , nicht über die Weiterführung des Ver trags zu einem Zeitpunkt entscheiden zu müssen, zu dem er ein sachgerechtes Urteil noch nicht fällenkann (Erman/R.Roloff , § 309 BGB, Rn.130), auf Seiten des Verwenders daraus,eine gewisse Planungssicherheit und Kalkulationsgrundlage für dessen wirtschaft lichen Dispositionen zu gewährleisten .
Davon ausgehend hat die Länge der Kündigungsfrist in einem angemessenen Verhältnis zur Erstlaufzeit zu stehen. Nach Auffassung der Kammer erscheint eine Vertragslaufzeit von 9 Monatenausreichend , um eine sachgerechte Entscheidung des Vertragspartners über die Fortführung eines Vertrags , wie er hier streitgegenständlich ist, zu gewährleisten. Gleichzeitig wird dabei dessen Interesse an der Vermeidung einer allzu langenwirtschaft lichen Bindungvermieden . Andererseitsist die reguläreLaufzeit von 12 Monaten nicht so kurzbemessen, dass die Notwendigkeit einer vorausschauenden Planungnicht erkennbar wäre.
Gegen die Wirksamkeit der Wartungspauschale bestehen keine Bedenken. Es handelt sich hierbei- wieinsbesondere in der äußerlichen Gestaltung des Vertragsformulars zum Ausdruck kommt - offensichtlich um ein Element der Preisgestaltung. Die Berücksichti gung des Preises ist im Rahmen der AGB-Kontrolle prinzipiell ausgeschlossen (Erman/S.Roloff, § 307 , Rn.17 m.w.N.).
Hinsichtlich der Nebenforderungen war keine Prozesskostenhilfe zu gewähren , selbst wenn eine Rechtsverteidigung insoweit eine hinreichende Erfolgsaussicht böte, da bei Unbegründetheit der Klage in diesem Punkt keine zusätzlichen Kosten verursacht werden (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2010 , 22197) .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem der Hauptsache, § 3 GKG, § 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen .