Kurzangabe:
Ist dem Nutzer bei Vertragsschluss bereits seine Erkrankung bekannt, wegen der er später den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos kündigt, ist die fristlose Kündigung unbeachtlich und bleibt das Vertragsverhältnis bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin bestehen. Der Nutzer hätte hier ein Risiko mit Abschluss des Vertrages übernommen, welches sich verwirklichte.
Aus den Gründen
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 24.01.2013 einen Vertrag zur Nutzung der Einrichtung der Klägerin im xxxxxxxxxx (Fitnss-Vertrag) mit zwölfmonatiger Verlängerungsklausel. Wegen des Inhaltes des Vertrages nebst umseitig abgedruckter Vertragsbedingun gender Klägerin wird auf Blatt 11 und 11 R der AktenBezug genommen .Vertragsbe ginnwar am 01.02.2013 . Als monatliches Nutzungsentgelt waren 69,00 € vereinbart.
Die halbjährliche Wartungspauschale betrug 34,00 €. Vor Vertragsschluss füllte die Be klagte den Bogen „Bedarfsanalyse für Interessenten und Gäste" aus, wegen deren In halts auf Blatt 181, 182 der Akten Bezug genommen wird.
Mit am 07.11.201'3 eingegangenem Schreiben kündigtedie Klägerin das Vertragsver hältnis zum nächstmöglichen Termin. Die Klägerin bestätigte die Kündigung zum 31. Januar 2015. Nachdem die Klägerin die Kündigung der Beklagten nicht für einen Zeit punkt vor dem 31.01.2015 akzeptierte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2014 fristlos zum 14.03.2014 . Auf die Kündigung Blatt 26 der Akten nebst beigefügter Bescheinigung des behandelnden Arztesder Beklagten, des Zeugen Dr. XXXXXX vom 14.03.2014 (BI. 25 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.
Nachdem die Beklagte ab April 2014 das vertragliche Entgelt nicht mehr zahlte, verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage das monatliche Nutzungsentgelt ab April2014 bis zum Ende der Vertragslaufzeit am 31.01.2015 in Höhe des der Klagesumme ent sprechenden Betrages und trägt dazu vor, die im November 2013 ausgesprochene Kündigung sei in Gemäßheit der Vertragsbedingungen erst zum 31.01.2015 wirksam · geworden. Im Übrigen vertritt die Klägerin die Auffassung, die außerordentlicheKündigung habe das Vertragsverhältnis nicht wirksam beendet, da die Beklagte keinen au ßerordentlichen Kündigungsgrund vorgetragen habe, der geeignet sei, das Vertragsver hältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Zur Ergänzung des Klägervorbringens wird auf die Klageschrift sowie die Schriftsätze vom30.08.2014(BI. 31 ff. d.A.), 04.11.2014(BI. 53 ff. d.A.) sowie 16.02.2015(BI. 106 ff. d.A.) und schließlich vom 01.04.2015 (BI. 168 ff . d.A.) und vom 07.04.2015 (BI. 180 ff . d.A.) ,jeweils nebst Anlagen Bezug genommen .
Die Klägerin beantrag
die Beklagte zu verurteilen, an sie 789,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins aus je 75,50 € seit dem 02.04 und 02.05.2014, aus 604,50 € seit dem 02.06.2014 sowie aus 34,00 € seit dem02.06.2014 und 5,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz hieraus seit Zustellung des Mahnbescheides.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie habe bereits im Oktober 2013 den Vertrag gekündigt - Eine Kopie des Kündigungs- schreibens habe sie nicht aufgehoben. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, die Kündigung vom November 2013 habe den Vertrag zum 31.01.2014 beendet. Jedenfalls aber sei der Vertrag durch außerordentliche Kündigung vom 15.03.2014wirksam been det worden. Die Beklagte sei zur Kündigung berechtigt gewesen, da sie aus gesundheit lichen Gründen das Fitness-Studio nicht mehr habe aufsuchen können. Der Beklagten sei im Juli 2013 empfohlen worden, sich sportlich zu betätigen. Nachdem die Beklagte daraufhin über einen Zeitraum von 6 Monaten versucht habe, ihre Schmerzen durch gezielte sportlicheBetätigung in den Griff zu bekommen, sei ihr, nachdem dies misslungen sei, von ärztlicher Seite ein Sportverbot erteilt worden. Die Rückenschmerzen, derentwegen sie den_ Zeugen Dr. XXXXXXX aufgesucht habe, seien erst 7_ Monate nach Abschluss des Vertrages aufgetreten. Vorher hätten dies_e Schmerzen gerade nicht vor gelegen.
Zur Ergänzung des Beklagtenvorbringens wird auf die Klageerwiderung und den Schrift satzvom 03.03.2015(81. 150 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.11.2014 (Nö- 50/51 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen Dr. XXXXXX . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2015 (Bl. 98ff d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Entgegen der Auffassung der Beklagten endete der Vertrag nicht durch die von der Beklagten am 15.03.2014 ausgesprochene außerordentliche Kündigung. Denn ein wichtiger Grund für die Kündigung ist. nicht gegeben. Zwar kommt _als wichtiger Grund grundsätzlich eine Erkrankungdes Kunden in Betracht. Dies ist indes nach einhelliger Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn diese Erkrankung für den Kunden unerwartet während der Vertragslaufzeit aufgetreten ist. Derjenige Kunde, der in Kenntnis seiner Erkrankung einen langfristigen Nutzungsvertrag mit einem Fitness-Studio abschließt, übernimmt damit auch das Risiko, dass er die ihm angebotenen Leistungen möglicherweise nicht vollständig in Anspruch nehmen kann.
Nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 07.04 .2015 war der Beklagten bei Abschluss des Vertrages im Januar 2013 bekannt, dass sie unter Rückenproblemen litt. Aus der Bedarfsanalyse (BI. 181 ff. d.A.) geht hervor, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Rückenprobleme (Skoliose Lendenwirbelsäule) hatte. Unter “gesundheitlichen Einschränkungen” hat die Beklagte angegeben: “Hexenschuss, Rückenschmerzen”. In einer weiteren Rubrik hat sie angegeben “weniger Rückenschmerzen” sei ein Trainingsziel.
Damit kann sich die Beklagte auf diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr zurBegründung einer außerordentlichen Kündigung berufen. Vielmehr ist das mit dem Vertragsschluss eingegangene Risiko verwirklicht worden. Ihr entgegenstehendes prozessuales Vorbringen ist unbeachtlich, weil es in Widerspruch zu den von der Klägerin vogelegten Dokumenten steht, die die Beklagte selbst erzeugt hat, und gegen deren Richtigkeit sie keine Einwendungen mehr erhoben hat.
Die Nebenentscheidungen sind begründet unter Verzugsgesichtspunkten .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 709Satz 2, 711 ZPO.