Kosten


Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.02.2012 - 32 C 2563/11 (90) -

Das Amtsgericht hat die Klage eines geschädigten abgewiesen, mit dem dieser seine vorgerichtlichen Anwaltsgebühren gegen den (Pflicht-) Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend gemacht hatte. Dem geschädigten wäre es möglich und zumutbar gewesen, zunächst selbst die Ansprüche geltend zu machen, und nur im Falle einer verzögerlichen oder versagten Regulierung einen Anwalt zu beauftragen. 




 

  

 

 

 

Amtsgericht Frankfurt am Main                                Verkündet-lt. Prot. -am: Aktenzeichen:32 C 2563/11 (90)                            16.02.2012 

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das

vorstehende Aktenzeichen anzugeben                                            Wirth, Justizamtsinspektorin

Urkundsbeamtin-/beamter der Geschä ftsstelle

 

 

 

 

lm  Namen  des  Volkes

 

Urteil

 

 

In dem Rechtsstreit

 

XX Autovermietung

                                                                                       Klagerin

 

Prozessbevollmachtigte:. Rechtsanwaltinnen und XX

 

gegen

 


XX Versicherung

                                                                                               Beklagte


 

Prozessbevollmachtigter: Rechtsanwalt Ralf Niehus, Gerbe.rmuhlstr. 9, 60594Frankfurt

Geschaftszeichen: 554/11N25 n/wo09/30896

 

 

 

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht Marsen im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO nach Schriftsatzschluss am 02.02.2012 für Recht erkannt:

 

 

 

Die Klage· wird abgewiesen.

 

Die Klägerin hat die Kosten des. Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


 

 

 

Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe des bereits gezahlten Betrages von 411,30 zurückgenommen hat, ist hier noch über die restliche Hauptforderung von 60,20 €, Zinsen und Kosten zu entscheiden.

 

Insofern ist die Klage nicht begründet.

 

 

Der Klägerin stand gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 WG überhaupt kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu, so dass es auf die Frage, ob hier für die aul1ergerichtliche Geltendmachungeines Verkehrsunfallschadenseine 1,3fache oder 1,5fache Gebühr angemessen gewesen wäre, nicht ankommt.

 

Aulßergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vom Schädiger bzw. der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung zu erstatten,wenn. die Hinzuziehungeines Rechtsanwalts erforderlichwar. Dies ist in einfach gelagertenFällen nur dann anzunehmen, wenn der Geschädigte ge­ schäftlich ungewandtist oder die Schadensregulierung verzögertwird (BGHZ 127, 350).

 

 

lm vorliegendenFall ist von einem einfach gelagerten Sachverhalt auszugehen. Da­bei kommt es nicht darauf an, ob allgemein oder häufig schwierige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Regulierungvon Verkehrsunfallschaden auftreten, sondern allein darauf, ob gerade der vorliegende Unfall. schwierig gelagert war. Dies ist bei einem Auffahrunfall, um den es hier unstreitig ging, jedoch nicht anzunehmen; im Gegenteilsind Auffahrunfalleein Standardbeispielfür den zu Lasten des Auffahren­ den sprechenden Anscheinsbeweis.

 

Für einen einfach gelagerten Sachverhaltspricht auch, dass die Beklagte die geltend gemachten Schadenohne Abzüge regulierte; lediglich hinsichtlichdes Mietausfalls und einer verloren gegangenenTankfüIIung verlangte sie zunächstBelege, ohne aber insofern die Zahlung zu verweigern.

 

 

Selbst wenn man ·annehmen wollte, wegen der zunächstnicht ausgeglichenen Posi­tionen Mietausfallund TankfüIIung sei die lnanspruchnahme anwaltlicherHilfe erforderlich gewesen, dann wäre die anwaltliche Gebührenforderung aber auch nur aus dem Gegenstandswert dieser Positionen (256156 Lind30 00 €) zu berechnen und mit jedenfalls geringer als die bereits von der Beklagten geleistete Zahlung von 411, 30 gewesen. 

 

Soweit die Klägerin sich darauf beruft die Schuldfrage sei erst zu ermitteln gewesen da sie von ihrem Mieter zunächst keine Angaben zum Unfallhergang erhalten habe begründet dies nicht die Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe. Denn auch ohne alle juris­ tischen Vorkenntnisse war esder Klägerin ohne weiteres möglich von ihrem Mieter eine schlichte Schilderung des Sachverhaltes anzufordern und anschließend An­ sprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erheben. 

 

Zudem ist von geschäftlicher Erfahrenheit der Klägerin auszugehen. Auch wenn·sie in Deutschland keine eigene Rechtsabteilung unterhält ist doch davon auszugehen, dass Verkehrsunfalle unter Beteiligung von Mietfahrzeugen bei einer grol1en gewerb­ lichen Autovermietung zum täglichen Geschäft gehören. 

 

Die Nebenentscheidungen OberKosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1I 708 Nr. 11I 713 ZPO. 

 

Die Berufung wird nicht zugelassen da die Voraussetzungen des§ 511 Abs. 4 ZPO . nicht vorliegen.

 

xx

Richterin am Amtsgericht


 

 

 

 

 

 

 

 

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.     · r.;.                   .


 

 

 

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