Die Klägerin, ein Fitnessstudio, verlangte Zahlung offener und künftiger Nutzungsentgelte vom Beklagten. Dieser hatte das Vertragsverhältnis fristlos wegen Nutzungsunmöglichkeit infolge einer Erkrankung gekündigt. Unstreitig bestand diese Erkrankung bereits vor Vertragsschluss. Streitig war, ob der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte und ob mündlich vor oder bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, dass bei krankheitsbedingter Unmöglichkeit für den Beklagten dieser ein Sonderkündigungsrecht haben sollte.
Ohne Beweis über die streitige Frage zu erheben hat das Amtsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dabei geht das Amtsgericht mit der herrschenden Rechtsprechung davon aus, dass eine dem Nutzer bekannte Vorerkrankung grundsätzlich nicht ein Recht zur fristlosen Kündigung begründen kann. Es käme aber auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Klägerin auf die Vorerkrankung hingewiesen habe, auch nicht darauf, ob zwischen den Parteien mündlich ein Sonderkündigungsrecht des Beklagten als Nutzer in Hinblick auf diese Vorerkrankung vereinbart wurde. Inzident ergibt sich, dass der Hinweis als solcher nicht ausreichend wäre. Die behauptete mündliche Vereinbarung wurde vom Amtsgericht in Ansehung der qualifizierten Schriftformklausel, wonach mündliche Vereinbarung der Schriftform bedürfen, als unerheblich eingestuft.
Aus den Gründen:
Tatbestand:
Attest des Arztes Dr. Baron vom 25.02.2014 ausgestellt. Darin wird wegen „einer akuten orthopädischen Erkrankung" davon abgeraten , Sport zu treiben (BI. 19 d.A).
Hinsichtlich des weiteren Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen , sowie den weiteren Akteninhalt verwiesen .
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Beklagte konnte nicht mit dem Schreiben vom 02.04.2014 das Nutzungsverhältnis fristlos kündigen. Unstreitig bestanden seine einschlägigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon bei Vertragsabschluss . Ein fristloses Kündigungsrecht würde jedoch voraussetzen , dass neue Umstände hinzukommen bzw. gekommen wären, die es für den Beklagten unzumutbar hätten werden lassen, am Vertrag festgehalten zu werden .
Soweit von Beklagtenseite behauptet wird, dass seine bereits bestehenden Erkrankungen gerade Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen seien, und ihm gerade deswegen mündlich zugesichert worden sei, dass er bei Vorlage eines Attestes jederzeit fristlos kündigen könne, scheitert dies bereits an dem dann anschließend von ihm unterschriebenen Vertrag mit der Ziff. 9 der Vertragsbedingungen . Mündliche Vereinbarungen haben danach keine Gültigkeit. Selbst die Schriftformklausel hätte zu ihrer Aufhebung einer schriftlichen Vereinbarung bedurft. Daher kommt es gar nicht darauf an, was ggfls. zwischen dem Beklagten und Mitarbeitern der Klägerin (zuvor) mündlich besprochen worden sein soll.
Daher hat der Beklagte die ansonsten von den Berechnungen her nicht bestrittenen 770,00 € zu bezahlen sowie die Zinsen nach den §§ 288 Abs . 1, 286 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus dem § 91 bzw. 708 Nr. 11, 711 ZPO.