Das Amtsgericht (AG) hat entschieden, dass
Im Hinblick auf die Laufzeit wies das AG auf die Entscheidung des BGH in NJW 2012, 1431 hin, demzufolge Verträge dieser Art Gebrauchüberlassungsverträge darstellen würden und nicht der regelung des § 309 Nr. 9 BGB unterfallen. Auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hält die Laufzeitregelung nach der Entscheidung des BGH jedenfalls stand.
Der Umzug wegen Arbeitsplatzwechsels stellt nach Auffassung auch dieses AG keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Kündigung dar. Es wären die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen, ob danach eine die Fortsetzung des Vertages bis zum regulären Ende zumutbar ist. Berücksichtigungsfähig wären aber im Allgemeinen nur Umstände, die in der Risikosphäre des Kündigungsgegners lägen. Wenn, wie hier, der Kündigungsgrund in der Sphäre des Kündigenden liegt, würde dies nur ausnahmesweise die vorzeitige Vertragsbeendigung rechtfertigen können (BGH vom 11.11.2010 - III ZR 57/10; LG Gießen vom 15.02.2012 - 1 S 338/11 -). Zwar hätte hier der Nutzer ein Interesse an der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Allerdings rechtfertigt dies nicht alleine ihre Beachtlichkeit.