Tierhalter iSv. § 833 BGB ist derjenige, bei dem eine Zuordnung des Tieres zur Lebens- oder Wirtschaftssphäre vorliegt, zu der insbesondere die Bestimmungsmacht über das Tier, die Nutzung und Kostentragung aus eigenem Interesse, das Verlustrisiko, die Übernahme von Versicherungsprämien etc. gehören.
Lebt der Hund auf dem Hof des Beklagten, steht er aber im Eigentum der in einer gesonderten Wohnung auf dem Hof lebenden Tochter des Beklagten, die auch das Bestimmungsrecht hat und die Aufsicht ausübt, ist nicht der Beklagte Tierhalter und scheidet seine Haftung nach § 833 BGB aus.
Tieraufseher iSv. § 834 BGB ist nicht bereits derjenige, in dessen Haftpflichtversicherung das Tier mitversichert ist. Daraus ist noch nicht zu entnehmen, dass auch die Aufsicht über das Tier übernommen wird.
AG Wolfach, Urteil vom 11.07.2023 - 1 C 33/23 -