Zahlt der Haftpflichtversicherer für seinen Versicherungsnehmer (teilweise) geforderten Schadensersatz an den Geschädigten, steht die Angabe, die Zahlung erfolge unter Vorbehalt der Rückforderung und ohne Präjudiz dem Grunde und der Höhe nach, der Erfüllung (§ 362 BGB) grundsätzlich nicht entgegen. Nach der gebotenen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) soll damit nur für den Fall einer etwaigen Rückforderung die Anerkenntniswirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie der Rückforderungsausschluss des § 814 BGB vermieden wird. Auf ein Anerkenntnis neben der Erfüllung hat der Gläubiger keinen Rechtsanspruch.
Etwas anders kann dann angenommen werden, wenn z.B. der Leistende den Vorbehalt zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel zahlt und einen Rechtsstreit gleichwohl fortsetzt.
Zahlt der Haftpflichtversicherer aufgrund seiner dem Versicherungsnehmer gegenüber bestehenden Freistellungsverpflichtung, ist eine Klage gegen den Versicherungsnehmer auf Feststellung, dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht, unschlüssig. Nicht der Versicherungsnehmer hat eventuell einen Rückforderungsanspruch, sondern im Rahmen der Leistungskondiktion nur der Versicherer. Die gegen den Versicherungsnehmer erhobene negative Feststellungsklage ist daher nicht nur unbegründet, sondern bereits infolge des fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig.
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2023 - 4 U 155/22 -