Kommt es im Bereich einer (unübersichtlichen) Kurve zur Kollision zwischen einem Traktor mit Anhänger und einem entgegenkommenden PKW, folgt eine Haftung oder Mithaftung des Traktors jedenfalls dann nicht schon aus der Überbreite des Gespanns, wenn an sich beide Fahrzeuge hätten nebeneinander passieren können.
Fährt das Traktorgespann äußerst rechts und der entgegenkommende PKW im Bereich der Fahrbahnmitte, so entfällt eine Haftung des Traktorgespanns, wenn dieses die Kurve lediglich mit einer mäßigen Geschwindigkeit von 25km/h befuhr und im Hinblick auf den im Bereich der Fahrbahnmitte fahrenden PKW abbremste auch dann, wenn durch das Abbremsen das Gespann durch ABS nach links gezogen wird und es deshalb mit dem PKW zur Kollision kommt. Der Traktorführer hat sich hier noch als Idealfahrer iSv. § 7 Abs. 2 StVG verhalten, da zum Einen eine niedrigere Ausgangsgeschwindigkeit als 25km/h zur einer Gefährdung möglicher dem Traktor nachfolgender Fahrzeuge geführt haben könnte und zum Anderen das Abbremsen in Unkenntnis der möglichen Reaktion des Fahrers des entgegenkommenden PKW und zur Abwendung möglicher schwerwiegenden Folgen auch für Leib und Leben der Insassen des PKW einer sorgfältigen und geistesgegenwärtigen Reaktion eines Idealfahrers in der konkreten Gefahrensituation entsprochen hat.
Demgegenüber stellt sich das Fahren des PKW zur Fahrbahnmitte und nicht gem. § 2 Abs. 2 StVG rechts als schuldhaft dar, wenn die Einhaltung des Rechtsfahrgebots Vermeidungspotential gehabt haben könnte.
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.04.2020 - I-12 U 190/19 -