Die Verlegung des Standorts eines Fitnessstudios rechtfertigt nicht bereits vom Grundsatz die fristlose Kündigung des Vertrages durch den Nutzer, wenn sich das neue Studio in einem näheren örtlichen Bereich befindet (hier: 150m entfernt). Für das Fehlen von Geräten und die persönliche Betroffenheit als Kündigungsgrund ist der Nutzer darlegungs- und beweisbelastet. Im übrigen ist eine Kündigung drei Monate nach den Veränderungen verspätet. Eine Vertragsklausel, die eine Vorfälligkeit aller Beiträge bei einem Verzug von zwei Monaten vorsieht, ist wirksam.
AG Plettenberg, Urteil vom 06.02.2017 – 1 C 257/16 -