Eine vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Vertragslaufzeit ist vom Nutzer nachzuweisen. Seine Kündigungserklärung gilt, ergibt sich aus der Erklärung nichts anderes, zum nächstmöglichen vertraglichen Kündigungstermin.
AG Offenbach, Urteil vom 07.01.2016 - 36 C 247/15 -
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