Das AG Offenbach hat sowohl die Verlängerungs- als auch die Vorfälligkeitsklausel in einem Fitnessstudiovertrag als zulässig angesehen und der Klage nach Beweisaufnahme über eine von der Nutzerin behauptete Täuschung bei Vertragsschluss zugunsten des Betreibers des Fitnessstudios stattgegeben.
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