Das AG Offenbach schließt eine fristlose Kündigung des Vertrages mit einem Fitnessstudio aus, wenn der Kündigungsgrund der krankheitsbedingten Verhinderung bei
Abschluss des Vertrages bekannt war. Dieser war für den Nutzer jedenfalls zum Zeitpunkt des Neuabschlusses des Vertrages bekannt gewesen. Die Berufung wurde vom Amtsgericht im Hinblick auf
entsprechende Rechtsansichten sowohl des LG Frankfurt/M. als auch des LG Darmstadt nicht zugelassen.
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