Fitnessstudio: Aufgabe der Selbständigen Tätigkeit und Wegzug

Rainer Sturm / pixelio.de
Rainer Sturm / pixelio.de

Das AG Charlottenburg hat die Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit im Rhein-Main-Gebiet und den Wegzug nach Berlin nicht als Grund für eine fristlose Kündigung mit eines Vertrages mit einem Fitnessstudio angesehen (Urteil vom 09.03.2015).


Kommentar schreiben

Kommentare: 0